Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110167-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 11. November 2011
in Sachen
A., Kläger (Schuldner) und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B._____ AG, Beklagte (Gläubigerin) und Beschwerdegegnerin
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag (Unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Oktober 2011 (EB110540)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger hatte als Schuldner Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens erhoben (Vi-Urk. 2). Mit Verfügung vom 31. August 2011 setz- te die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- an (Vi-Urk. 3). Innert erstreckter Frist stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Vi-Urk. 7). b) Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Vorschussleis- tung und gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes) ab und setzte dem Klä- ger eine letzte Frist für den Kostenvorschuss an (Vi-Urk. 9 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 24. Oktober 2011 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung vom 7. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Bülach sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Vor- schussleistung und gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes) gutzuheissen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
b) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Für die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) und die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Notwendigkeit) kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2+3). 4. a) Hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes erwog die Vorinstanz, die sich in ihrem Verfahren stellenden Fragen seien einfach, der Klä- ger habe einzig seine finanzielle Situation darzulegen und blosses Glaubhaftma- chen sei ausreichend; der Beizug eines Rechtsanwaltes sei somit zur Wahrung der Rechte nicht notwendig (Urk. 2 S. 3). b) Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht gerügt (Urk. 1 pass.), weshalb es dabei bleibt. Damit ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands richtet. 5. a) Hinsichtlich der Mittellosigkeit des Klägers erwog die Vorinstanz, der Kläger erziele ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 4'729.--, wobei nicht ausgeführt werde, ob er ein 13. Monatsgehalt erhalte. Selbst ohne 13. Monats- lohn sei die Leistung des Kostenvorschusses zumutbar. Aus dem vom Kläger gel- tend gemachten Bedarf von Fr. 4'874.-- seien folgende Positionen zu streichen: Fr. 300.-- Autokosten (da das Fahrzeug vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde und beim Lohn bereits ein Abzug für die Privatnutzung berücksichtigt sei), Fr. 100.-- für Unterstützungsbeiträge Familie in C._____ und Fr. 150.-- Unter- haltsbeitrag an die getrennte Ehefrau (letztere beide wegen Freiwilligkeit). Ange- sichts des verlangten Kostenvorschusses von Fr. 300.-- sei der Kläger daher nicht als mittellos anzusehen (Urk. 2 S. 3 f.). b) Hinsichtlich der Position "Autokosten" rügt der Kläger, er habe zwar ein Geschäftsauto, er müsse aber für Benzin und Instandhaltung selber aufkommen.
Schon die Bezinkosten eines Aussendienstmitarbeiters würden über Fr. 300.-- pro Monat betragen, dazu kämen weitere Auslagen (Urk. 1 S. 3 f.). Sollte der Kläger damit behaupten wollen (was aufgrund der gewählten Formulierungen an sich nicht klar ist), dass er berufsbedingte Auslagen des Fahr- zeuges selber tragen müsse, würde dies der zwingenden gesetzlichen Regelung von Art. 327a Abs. 1 OR widersprechen. Dass die Vorinstanz nicht von solchen (gesetzwidrigen) Umständen ausgegangen ist, bildet damit keine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung. Die vorinstanzliche Nichtberücksichtigung der geltend ge- machten Autokosten von Fr. 300.-- im Bedarf des Klägers erweist sich damit als nicht unkorrekt. c) Bei dieser Sachlage braucht auf die weiteren Rügen des Klägers be- treffend die als freiwillig angesehenen Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 4) nicht ein- gegangen zu werden, denn rein schon aufgrund des Einkommens des Klägers von Fr. 4'729.-- und dessen (nach Nichtberücksichtigung der Autokosten resultie- renden) Bedarfs von Fr. 4'574.-- ist die vorinstanzliche Feststellung, dass dem Kläger damit die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von bloss Fr. 300.-- zumutbar ist, nicht zu beanstanden. d) Die vom Kläger geltend gemachten Schulden von rund Fr. 85'000.-- ändern nichts an diesem Ergebnis, denn er hat nicht geltend gemacht, dass ihm diese Schulden die Zahlung eines einmaligen Betrages von Fr. 300.-- verunmögli- chen würden; namentlich bringt er nicht vor, dass er jene Gläubiger vorab befrie- digen müsste und dies tatsächlich auch tut. e) Schliesslich stellt es entgegen dem Kläger (Urk. 1 S. 5) keinen Wider- spruch dar, im Verfahren auf Feststellung neuen Vermögens einen Kostenvor- schuss zu verlangen, denn ob der Kläger tatsächlich nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, muss eben gerade in diesem Verfahren erst ermittelt werden. f) Nach dem Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, dass der Kläger in Bezug auf den von ihm zu leistenden Vorschuss von Fr. 300.-- nicht als mittellos anzusehen ist, als korrekt.
Dementsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dem Kläger ist eine neue Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschus- ses anzusetzen. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem un- terliegenden Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weil in Bezug auf die Beurtei- lung des Armenrechtsgesuchs nur für das erstinstanzliche Gesuchsverfahren Kostenlosigkeit vorgesehen ist (Art. 119 Abs. 6 ZPO), nicht aber für das Be- schwerdeverfahren (Art. 121 ZPO, zur Publikation bestimmter BGE 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 6). b) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestellt (Urk. 1; vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre aber ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagen ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Die Beschwerde äussert sich nicht zum Streitwert. Dieser berechnet sich aufgrund der mutmasslichen Gerichtskosten (Fr. 300.--) und Rechtsvertre- tungskosten (Fr. 1'200.--). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine letzte Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten. Der Kostenvorschuss ist bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (PC ...) zu leisten. Bei Säumnis wird auf das Begehren nicht eingetreten.
Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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