Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110165-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2011 (EB110088)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Juni 2011 (vgl. Urk. 6 [unbegründete Fassung] sowie Urk. 13 und Urk. 16 [begründete Fassung]) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2011) für ausstehende Beiträge für Nichterwerbstätige definitive Rechtsöffnung für Fr. 118.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2010 sowie für Fr. 20.– Mahngebüh- ren und die Betreibungskosten sowie für die Parteientschädigung gemäss jenem Entscheid. b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 fristgerecht Beschwerde (Urk. 19). 2. a) Nachfolgend ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nur in- soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. b) Das vorinstanzliche Urteil vom 8. Juni 2011 erging im summarischen Ver- fahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Kritik der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu kurzen Frist (vgl. Urk. 19 S. 1) ist entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). c) Aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in dem am 18. August 2011 ver- sandten begründeten Urteil in Dispositivziffer 5 fälschlicherweise erneut Frist an- setzte, um eine Begründung im Sinne von Art. 239 ZPO zu verlangen (vgl. Urk. 13 S. 4), entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil, da die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des am 28. September 2011 versandten begründeten Urteils zu laufen begann (Urk. 16 S. 4 Dispositivziffer 5; siehe dazu auch Urk. 17 S. 1 f.) und sie die Beschwerde auch innert Frist erhoben hat. Abgesehen von der verbesser- ten Dispositivziffer 5 handelt es sich bei den beiden begründeten Versionen um identische Urteilsbegründungen. 3. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten
wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 14). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Schon den formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin nicht zu genügen. Ihre Beschwerdeschrift weist zwar immer wieder die Titel "Rechtsbegehren: A) (=A= Anträge) und B) (=B= Begründungen)" auf (Urk. 19), jedoch enthält sie in Bezug auf das angefochtene Urteil keine expli- ziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass ihre Anträge und Begrün- dungen alle "sinngemäss" zu verstehen seien, da sie keine Juristin sei und nicht alle bzw. die wenigsten der Gesetzbücher und deren Artikel und Kommentare kenne (Urk. 19 S. 5). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). 4. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vo- rinstanz stelle rechtswidrig dar, dass keine schriftliche Stellungnahme von ihrer Seite erfolgt sei und sie keine Unterlagen eingereicht habe (Urk. 19 S. 2 f.), geht fehl. Das Urteil datiert vom 8. Juni 2011 (Urk. 6, 13 und 16). Gemäss Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des 3. Titels des 2. Teils der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren – somit also auch für das summarische Verfahren –, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Vorliegend findet hingegen nicht die Unter- suchungs-, sondern die Verhandlungsmaxime Anwendung, weshalb im mündli- chen summarischen Verfahren bereits nach den ersten Vorträgen die Noven- rechtsschranke eintritt (vgl. dazu Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011,
Art. 229 N 25). Die Beschwerdeführerin wurde mit Vorladung vom 10. Mai 2011 im Sinne von Art. 253 ZPO auf den 8. Juni 2011 zur mündlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vorgeladen. Dabei wurde ihr im Sinne vom Art. 234 Abs. 1 ZPO angedroht, dass bei Säumnis das Gericht aufgrund der Akten ent- scheiden würde (Urk. 4; vgl. dazu Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O., Art. 234 N 12). Die Beschwerdeführerin nahm die Vorladung am 12. Mai 2011 in Empfang (Urk. 5). Für sie ist sodann niemand zur mündlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2011 erschienen (vgl. Prot. Vi S. 2), worauf der Vorderrichter gleichentags aufgrund der Akten das Urteil fällte. Im Sinne der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung hat die Vorinstanz somit zu Recht die erst nach Urteilsfällung eingereich- te Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt Beilagen nicht mehr beachtet. Die erneut im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellungnahme samt Beilagen ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, da neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) In Bezug auf die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit (Urk. 19 S. 2) ist die Beschwerdeführerin auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuwei- sen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 16 S. 2 f.). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). c) Weiter setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen ist (Urk. 16 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung wei- tergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft wer- den. Der Vorderrichter durfte somit die in Rechtskraft erwachsene Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 25. Januar 2010 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen. d) Mit der Beschwerde will die Beschwerdeführerin diverse weitere Begeh- ren, Klagen etc. verknüpfen (z.B. Schadenersatz von Fr. 8 Mio.; Urk. 19 S. 5). Dieses Vorgehen ist unzulässig. Es kann der Kammer auch nicht zugemutet wer- den, für eine Vielzahl von (allenfalls sinngemäss) gestellten Begehren, Klagen etc. die jeweils zuständigen Instanzen zu bestimmen und die entsprechenden Überweisungen zu veranlassen, zumal die Schweizerische Zivilprozessordnung die Prozessüberweisung nicht kennt (Art. 63 ZPO). Insofern vermag die Rechts- schrift der Beschwerdeführerin denn auch kein Verfahren zu eröffnen oder weiter- zuführen (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). e) Da die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2011 vollständige Einsicht in die Akten im vorliegenden Verfahren erhielt (Urk. 22), erübrigen sich weiterge- hende Ausführungen zu ihrem Gesuch um Akteneinsicht (Urk. 19 S. 4 f.). 5. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei und der Stellungnahme der Vorinstanz verzich- tet werden kann (Art. 322 Abs. 1 und 324 ZPO). 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung ge- langt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 23. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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