Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110161-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Februar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Ltd., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Oktober 2011 (EB110274)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Oktober 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 21 S. 6 f.): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2011, für CHF 6'100.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2011, CHF 463.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Mai 2011, CHF 617.– Arrestkosten, CHF 300.– Gerichtskosten Arrestbefehl und die Betreibungskosten; sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Entscheides. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 300.– verrechnet, sind ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung von CHF 800.– zu bezahlen. 6. (schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)"
Gleichentags verfügte die Vorinstanz, dass das Faxschreiben des Gesuchs- gegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 29. September 2011 (mit Verweis auf Urk. 17) aus dem Recht gewiesen werde (Urk. 21 S. 6). b) Mit fristgerechter, beim Empfang des Obergerichtes des Kantons Zürich abgegebener Eingabe vom 14. Oktober 2011 erhob der Gesuchsgegner Be- schwerde gegen das vorstehende Urteil und sinngemäss die genannte Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 1): 1. Es sei das Urteil aufzuheben; 2. Eventualiter sei das Gesuch zur Rechtsöffnung zurück an die erste Instanz zu weisen mit der Aufforderung, die Stellungnahmen des Gesuchsgegners vom 31.8.2011 sowie vom 29.9.2011 mit Beilage der Stellungnahme von RA Y._____ vom 3.10.11, welche einen in- tegrierenden Bestandteil der Stellungnahme des Gesuchsgegners
waren, zweifelsfrei darlegt, dass die der Rechtsöffnung zugrunde- liegende Forderung durch Verrechnung getilgt worden ist, nicht aus dem Recht zu weisen und beim Urteil zu berücksichtigen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin.
Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 23 und 25 zur Kenntnisnahme, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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