Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110160-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, 1, 2 vertreten durch Jugendsekretariate Bezirke Bülach und Dielsdorf,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. September 2011 (EB110417)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. September 2011 erteilte die Vorinstanz den Klägern und Beschwerdegegnern (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes X._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'030.– nebst Zinsen zu 5 % seit 4. Mai 2011 und für die Betreibungskos- ten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 12 S. 9 Dispositivziffer 1). Gleichentags wies sie mit Verfügung das Begehren des Be- klagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ab (Urk. 12 S. 8 Dispositivziffer 1). b) Der Beklagte nahm die vorstehenden Entscheide am 3. Oktober 2011 in Empfang (vgl. Urk. 9 S. 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Oktober 2011 erhob der Beklagte Be- schwerde gegen die Verfügung und das Urteil vom 21. September 2011, mit wel- cher er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wie auch das Beschwerdeverfahren beantragte (Urk. 10). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass ihm durch das Jugendsekretariat Bülach vorweg nie die Möglichkeit gegeben worden sei, die of- fene Schuld in monatlichen Raten zu begleichen. Trotz seinen Bemühungen, mit den Klägern einen Kompromiss zu finden, sei ihm diese Möglichkeit von einer Zahlungsvereinbarung in keiner Art und Weise gewährt worden. Zudem erachte er die Berechnung als falsch, da er im Jahre 2010 Unterhaltszahlungen bezahlt habe. Da er sich aufgrund seiner finanziellen Situation keinen Rechtsvertreter leisten könne, bitte er um rechtlichen Beistand sowie um unentgeltliche Prozess- führung, um das Rechtsöffnungsbegehren anzufechten (Urk. 10).
b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vor- derrichters zu verweisen (vgl. Urk. 12 S. 4 ff.). Der Beklagte wiederholte in seiner Beschwerdeschrift einzig nochmals die bereits vor Erstinstanz geltend gemachten Vorbringen. Er unterliess es aber auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwä- gungen falsch seien. Für die behauptete teilweise Tilgung der Schuld legte der Beklagte keine Belege vor. Zu betonen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsver- fahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die im Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Ja- nuar 2011 festgelegte und in Rechtskraft (vgl. Urk. 7) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für den Kläger 1 in der Höhe von Fr. 650.– vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 sowie Fr. 1'000.– ab Janu- ar 2010 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung und an die Klä- gerin 2 in der Höhe von Fr. 600.– ab Januar 2010 bis 30. September 2019 (Urk. 3/1 S. 14 f.) nicht nochmals selber überprüfen. c) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren eine Kopie seines Arbeitsvertrages sowie diverse Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2010 ein (Urk. 13/1-2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8).
Der Beklagte reichte die genannten Urkunden im Beschwerdeverfahren das erste Mal ein, weshalb sie vorliegend aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. d) Auch betreffend die Abweisung des Begehrens des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 8 Ziff. V). e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Kläger oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO), weshalb dem Beklagten auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist den Klägern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
Zürich, 6. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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