Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110158-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Jugendsekretariate Bezirke C._____ und D._____, Alimente,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. September 2011 (EB110416)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. September 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes E._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2011) provisorische Rechtsöff- nung für Fr. 10'400.– nebst Zinsen zu 5 % seit 4. Mai 2011 und für die Betrei- bungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 12 S. 8 Dispositivziffer 1). Gleichentags wies sie mit Verfügung das Begeh- ren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 12 S. 8 Dispositivziffer 1). b) Der Beklagte nahm die vorstehenden Entscheide am 3. Oktober 2011 in Empfang (vgl. Urk. 9 S. 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 13. Oktober 2011 erhob der Beklagte Be- schwerde gegen die Verfügung und das Urteil vom 21. September 2011, mit wel- cher er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren wie auch das Beschwerdeverfahren beantragte (Urk. 10). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, dass er die Unter- haltsberechnung als falsch erachte, da sein Lohn zu 2/3 auf Provision basiere und er einen Garantielohn von Fr. 4'200.– brutto monatlich erhalte. Zudem sei ihm durch das Jugendsekretariat C._____ nie die Möglichkeit gegeben worden, die of- fene Schuld in monatlichen Raten zu begleichen. Trotz seinen Bemühungen, mit der Klägerin einen Kompromiss zu finden, sei ihm diese Möglichkeit von einer Zahlungsvereinbarung in keiner Art und Weise gewährt worden. Zudem erachte er die Rückstandsberechnung als falsch, da er im Jahre 2010 Unterhaltszahlun- gen bezahlt habe. Da er sich aufgrund seiner finanziellen Situation keinen
Rechtsvertreter leisten könne, bitte er um rechtlichen Beistand sowie um unent- geltliche Prozessführung, um die Klage überhaupt durchzuführen (Urk. 10). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vor- derrichters zu verweisen (vgl. Urk. 12 S. 3 ff.). Der Beklagte wiederholte in seiner Beschwerdeschrift einzig nochmals die bereits vor Erstinstanz geltend gemachten Vorbringen. Er unterliess es aber auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwä- gungen falsch seien. Zu betonen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden, weshalb auf das Vorbringen des Beklagten betreffend die gel- tend gemachte falsche Unterhaltsberechnung vorliegend nicht einzugehen ist. Für die behauptete teilweise Tilgung der Schuld legte der Beklagte keine Belege vor. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die im Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2011 festgelegte und in Rechtskraft (vgl. Urk. 7) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung von mo- natlichen Unterhaltsbeiträgen für F._____ in der Höhe von Fr. 650.– vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 sowie Fr. 1'000.– ab Januar 2010 bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung (Urk. 3/1 S. 14) nicht nochmals sel- ber überprüfen. c) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren eine Kopie seines Arbeitsvertrages sowie diverse Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2010 ein (Urk. 13/1-2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsa-
chen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Der Beklagte reichte die genannten Urkunden im Beschwerdeverfahren das erste Mal ein, weshalb sie vorliegend aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. d) Auch betreffend die Abweisung des Begehrens des Beklagten um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 12 S. 7 f. Ziff. IV). e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO), weshalb dem Beklagten auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 6. Sodann erhob der Beklagte eine Aberkennungsklage (Urk. 10), welche hierorts innert Frist einging. Das Obergericht ist jedoch sachlich zur Behandlung von Aberkennungsklagen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist. Der nicht durch eine rechtskundige Person vertre- tene Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass er innert 20 Tagen ab Entgegennah- me dieses Urteils seine Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Bülach neu ein- reichen kann (Art. 63 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 SchKG). Sofern er dies tun sollte, würde als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung gelten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). 7. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG;
ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. Eine Aberkennungsklage ist innert 20 Tagen von der Zustellung dieses Ur- teils an beim zuständigen Gericht zu erheben; wird keine Aberkennungskla- ge erhoben, wird die Rechtsöffnung definitiv. 4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 6. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: se