Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110156-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. September 2011 (EB110328)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. September 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2008, für Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2009, für Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten des Urteils der Vorinstanz. Im Mehrbetrag (bisherige Betreibungskosten, Spruchge- bühr und Umtriebsentschädigung) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 14 S. 8 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Oktober 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 13). b) Nachfolgend ist auf die Ausführungen des Beklagten nur insoweit einzu- gehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Gemäss Vorinstanz stützt sich die klägerische Forderung auf die Präsi- dialverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. September 2008, in wel- cher u.a. von folgender Vereinbarung der Parteien Vormerk genommen wurde, wobei es sich beim genannten Kläger 2 um den heutigen Beklagten handelt: "3. Der Kläger 2 verpflichtet sich im Aussenverhältnis, den Restbetrag von Fr. 7'750.– dem Beklagten in monatlichen Raten à Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. September 2008. Über die interne Aufteilung dieses Betrags zwischen Kläger 2 und Klägerin 3 einigen sich diese im Rahmen des laufenden Schei- dungsverfahrens."
Die Vorinstanz führte sodann weiter aus, der Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass die Forderungen inzwischen vollständig getilgt oder dass die Be-
treibungen innert Frist fortgesetzt worden seien. Er behaupte zwar, er habe dem Kläger in der Woche vor seiner undatierten Eingabe Fr. 1'670.– überwiesen. Ei- nen Urkundenbeweis – wie von Art. 81 Abs. 1 SchKG gefordert – lege er indes nicht vor, so dass vom Fortbestand der Forderung und der unterbliebenen Fort- setzung der Betreibung auszugehen sei. Die geforderten Beträge in der Höhe von Fr. 4'000.– und Fr. 2'500.– seien somit ausgewiesen. Die Beträge seien in monat- lichen Raten à je Fr. 500.–, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. Septem- ber 2008, geschuldet gewesen. Die letzte Rate sei damit bei Anhebung der Be- treibung am 30. Juni 2011 fällig gewesen (Urk. 14 S. 4 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens die Rechtsöffnungsrichterin über keinen materiellen Spielraum verfüge. Sie sei keine Rechtsmittelinstanz, bei der die Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage gestellt werden könnte. Ihre Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei (unter Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 213). Sei der Beklagte der Meinung gewesen, dass die Präsidialverfügung vom 22. September 2008 (unter Verweis auf Urk. 2/2) inhaltlich unrichtig bzw. dass der gerichtliche Vergleich unwirksam sei, so wäre es an ihm gelegen, gegen diesen Entscheid Einsprache an das Mietgericht zu erhe- ben (unter Hinweis auf § 122 GVG/ZH), was der Beklagte aber unterlassen habe, wodurch der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei (Urk. 14 S. 7 Ziff. 6). Der Beklagte bringe keine weiteren, nach Art. 81 SchKG zulässigen Einre- den vor. Insbesondere mache er weder die Tilgung oder Stundung der Forderung geltend, noch rufe er die Verjährung an (Urk. 14 S. 7 Ziff. 7). b) In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Vergleich beim Gericht am 22. September 2008 nur habe erstellt werden können, da sich der Kläger gemäss dem Richter den Gläubi- ger habe aussuchen können, und er – der Beklagte – sei von ihm ausgesucht worden. Er und das Gericht in Winterthur seien durch den Kläger arglistig ge- täuscht worden (Urk. 13 S. 1 f.).
c) Der Beklagte setzte sich nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinander. Es ist somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 14 S. 4 ff. Ziff. II.). Zu betonen ist nochmals, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöff- nung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorin - stanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Mietgerichtspräsidenten des Bezirkes Winterthur vom 22. Sep- tember 2008 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 5. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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