Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110142-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Beschluss und Urteil vom 6. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Beistand X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde und Revision gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audi- enz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 5. Septem- ber 2011 (EB111302)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 5. September 2011 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2011; betriebene Forderung Fr. 156'600.--) zufolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos ab; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 7 = Urk. 5a). b) Hiergegen hat die Klägerin am 24. September 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 5b) Beschwerde bzw. Revision erhoben und stellt die Anträge (Urk. 6): "Es sei die provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. .... doch zu ertei- len. Ich verlange die Revision. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2. a) Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur An- wendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich sowohl Beschwerde wie Revision sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf die Einholung ei- ner Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1, Art. 330 ZPO). b) Der von der Klägerin erklärte Rückzug ihres Rechtsöffnungsbegehrens hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Hierge- gen ist keine Beschwerde möglich, sondern nur die Revision wegen zivilrechtli- cher Unwirksamkeit jener Willenserklärung (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 27 zu Art. 241 ZPO). Die Beschwerde dagegen ist zulässig gegen die gestützt auf den Rückzug erfolgte Abschreibung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. dazu OGer PD110003 vom 4. März 2011). 3. a) Die Vorinstanz hatte die Klägerin nach Eingang von deren unbe- gründetem Rechtsöffnungsbegehren mit Schreiben vom 23. August 2011 auf die auch im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Begründungsanforderungen für die Klage und auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Rechtsöffnung hingewie-
sen und ebenso darauf, dass wenn die Klägerin nicht über einen Rechtsöffnungs- titel verfüge, sich ein Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens empfehle (Urk. 3). Mit Eingabe vom 4. September 2011 teilte die Klägerin mit, sie habe sich ent- schieden, den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten und ziehe daher ihr Rechtsöffnungsbegehren zurück (Urk. 4). Die Vorinstanz hat daraufhin die ange- fochtene Verfügung erlassen (Urk. 5a = Urk. 7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. c) Die Klägerin erhebt in ihrer Beschwerde keine konkreten Rügen. Sie macht einzig geltend, sie könne die provisorische Rechtsöffnung verlangen, weil ihre Forderung durch Unterschrift der Betriebenen bekräftigt sei (Urk. 6). Was das weitere Vorbringen, der Beistand der Beklagten habe "kein Interesse um ... Ren- te" und sende "keine Lebensbestätigung in die ..." (Urk. 6) mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu tun haben sollte, ist nicht ersichtlich. Irgend eine un- richtige Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung wird jedenfalls nicht gel- tend gemacht. d) Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. a) Ein Revisionsbegehren wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit je- ner Willenserklärung (Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens) wäre bei der Vo- rinstanz einzureichen gewesen (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Auf dieses ist daher hier- orts nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Eine Überweisung von Amtes wegen an das zu ständige Gericht findet nicht statt (vgl. Art. 63 Abs. 1 ZPO; Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 63 ZPO). b) Um der Klägerin unnötige Kosten zu ersparen, ist allerdings an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass aufgrund ihrer Vorbringen in der Beschwerde-
schrift ein Revisionsgesuch an die Vorinstanz nicht als erfolgversprechend anzu- sehen ist. Die Klägerin macht geltend, sie sei doch im Besitz einer Schuldaner- kennung und führt dazu eine – nicht bei den Akten befindliche – polizeiliche Ein- vernahme vom 6. September 2011 an (Urk. 6). Diese Einvernahme erfolgte je- doch zeitlich nach dem Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens (4. September 2011), weshalb schon aus diesem Grund im Zeitpunkt des Rückzugs kein mass- geblicher Irrtum vorgelegen haben konnte. Ohnehin dürfte eine solche Einver- nahme kaum die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels aufweisen (vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG) 5. a) Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind in An- wendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 700.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Klägerin hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 6); ein solches wäre denn auch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vor- stehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt.
Zürich, 6. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc