Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110135-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 26. September 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2011 (EB110253)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 21. März 2011 hatte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) gegen die Betreibung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) für eine dieser von C._____ zedierte Forderung für Mobiltelefonrechnungen im Betrag von Fr. 777.35 nebst Zins von 5 % seit 12. März 2011 (zuzüglich Verzugs- zins, sonstige Kosten, Verzugsschaden und Bonitätsprüfungsspesen von total Fr. 336.95) Rechtsvorschlag mit der Begründung mangelnden neuen Vermögens erhoben (Urk. 2). 1.2. Das Betreibungsamt D._____ legte diesen Rechtsvorschlag am 12. April 2011 im Sinne von Art. 265a SchKG der Vorinstanz zur Bewilligung vor (Urk. 1). Nachdem der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– geleistet (Urk. 5) und am 11. Juli 2011 die vorinstanzliche Verhandlung stattgefunden hatte, zu welcher der Kläger erschienen war (Prot. I S. 4 ff.), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom gleichen Tag auf das Begehren des Klägers um Bewilligung des Rechtsvor- schlags wegen fehlenden neuen Vermögens nicht ein. Die Spruchgebühr von Fr. 100.– auferlegte sie dem Kläger; der Beklagten sprach sie keine Parteient- schädigung zu (Urk. 11). 1.3. Gegen diesen Entscheid hat der Kläger mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Poststempel: 21. Juli 2011) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer erhoben (vgl. Urk. 12 S. 1). Er beantragt, es sei sein Rechtsvorschlag zu bewilligen, es seien die vorinstanzlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen und es sei ihm sein Kos- tenvorschuss von Fr. 150.– zurückzuerstatten (Urk. 13). 2. Prozessuales Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen-
böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zü- rich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Par- tei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwen- dung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind indes ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Materielles 3.1. Die vom Kläger mit seiner Beschwerde erstmals eingereichten Beilagen 1-3 (Urk. 15/1-3) stellen – anders als der bereits im Original bei den vorinstanzlichen Akten liegende Zahlungsbefehl (Urk. 15/4 = Urk. 2) – neue Beweismittel dar, die im Beschwerdeverfahren wie soeben erwähnt ausgeschlossen sind. Sie haben darum von Vornherein unberücksichtigt zu bleiben. 3.2. Die Vorinstanz erwog, über den Kläger sei am 30. Juni 2009 der Konkurs eröffnet worden. Aufgrund der unbestrittenen Angaben im Zahlungsbefehl, wo un- ter dem Titel "Forderungsgrund" angegeben werde, dass es sich um Rechnungen der C._____ von Oktober 2009 bis April 2010 handle, sei der klägerische Ein- wand, die in Betreibung gesetzte Forderung sei vor der Konkurseröffnung ent- standen, nicht glaubhaft. Sei aber eine zu beurteilende Forderung erst nach Er- öffnung des schuldnerischen Konkurses entstanden, so sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag in Bezug auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig war, und das Verfahren sei als durch Nichteintreten erledigt abzuschrei- ben (Urk. 14 S. 3 m.w.H.). 3.3. Der Kläger wiederholt im Beschwerdeverfahren, die von der Beklagten be- triebene Schuld stamme aus der zedierten Forderung der C._____ AG für die Rufnummer .... Die Rechnungen, deren Bezahlung die Beklagte fordere, stamm- ten aus den Monaten Oktober 2009 bis April 2010. Er habe die erwähnte Ruf- nummer aber bereits per 31. März 2009 gekündigt, was bestätigt worden sei. Die Rufnummer sei somit ausser Betrieb gesetzt worden. Daraus erhelle, dass die ge- forderte Schuld vor seinem Konkurs entstanden sei (Urk. 13; vgl. Prot. I S. 4 ff.).
Vor Vorinstanz hatte der Kläger zudem geltend gemacht, die C._____ habe "Jah- reskündigungsfristen". Bei den Forderungen handle es sich um Handygebühren, die in der Kündigungsfrist entstanden seien (Prot. I S. 5). 3.4. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Kläger sagt (auch) im Beschwer- deverfahren explizit, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen aus den Mo- naten Oktober 2009 bis April 2010 stammten. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Behauptung, es handle sich dabei um vor der Konkurseröffnung vom 30. Juni 2009 entstandene Schulden, mit dem Vorderrichter unglaubhaft. Der Klä- ger hätte es in der Hand gehabt, der Vorinstanz eine Schlussrechnung der C._____ im Betrag von Fr. 777.35 mit Datum vor der Konkurseröffnung – und ei- ne solche müsste vorliegen, wenn er seine Rufnummer ... tatsächlich bereits per 31. März 2009 gekündigt hätte – vorzulegen. Das hat er indes unterlassen. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters liegt damit nicht vor. 3.5. Weitere Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Seine Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeant- wort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 und 324 ZPO). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Differenz zwischen dem von ihm vor Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss und der vorinstanzlichen Spruchge- bühr (Fr. 50.–) zur teilweisen Deckung der zweitinstanzlichen Spruchgebühr her- angezogen wird. 4.2. Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 777.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger
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