Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110120-O/U01.doc damit vereinigt: Geschäfts-Nr. RT110121
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Beschluss und Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. Juli 2011 (EB110166)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 5. Juli 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes C._____ (Zahlungsbefehl vom 28. April 2011) definitive Rechtsöffnung für den Trennungsunterhalt der Monate Januar bis April 2011 in der Höhe von umgerech- net Fr. 7'101.50 (entsprechend Euro 5'520.–, Umrechnungskurs Fr. 1.2865) nebst Zins von 5% seit 28. Februar 2011. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewie- sen (Urk. 12 Dispositivziffer 1). 2.a) Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 10. August 2011 (hierorts per Post eingegangen am 22. August 2011) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11A+B): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 05. Juli 2011 zu Geschäfts- nummer: EB110166-D/U/B-4/cw wird aufgehoben und die Anträge der Kläge- rin gem. Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 23. Mai 2011 zurückgewie- sen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfah- rens." Nach zwar verspätet, jedoch innerhalb der anzusetzenden Nachfrist eingegange- nem Kostenvorschuss des Beklagten sowie der Bezeichnung eines Zustellungs- domizils (Urk. 15A+B, 16) erstattete die Klägerin am 1. Dezember 2011 ihre Be- schwerdeantwort (Urk. 18). Eine weitere sachbezügliche Eingabe der Klägerin da- tiert vom 14. Dezember 2011 (Urk. 20, 21). b) Gegen das Urteil vom 5. Juli 2011 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. August 2011 ihrerseits rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (RT110121, Urk. 1 S. 2): "1. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung im Betrag von CHF 2'300.– zuzusprechen; 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, RA Y._____ einzuladen, eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorzulegen und basie- rend auf der eingereichten Aufstellung die zuzusprechende Parteientschädi- gung festzusetzen;
streckbarerklärung des deutschen Titels habe die Vorinstanz in Verletzung allge- meiner internationaler Rechtsgrundsätze einer offenen materiell-rechtlichen Frage des Auslandstaates vorgegriffen (Urk. 11A+B S. 2 ff.). b) Die Vorinstanz prüfte in Anwendung des Haager Übereinkommens von 1973 betreffend die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsleistungen (SR0.211.213.02, nachfolgend UVÜ) vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des zwi- schen den Parteien am 9. August 2010 vor dem Amtsgericht D., Familien- gericht, geschlossenen gerichtlichen Vergleichs (vgl. Urk. 12 S. 5 ff.). Zur Frage des noch hängigen Verfahrens betreffend Unzulässigkeit der Zwangsvollstre- ckung erwog sie, der Beklagte habe keinen Nachweis erbracht, dass das Amtsge- richt D. auf seinen Verfahrensantrag eingetreten, geschweige denn dass die Vollstreckbarkeit des Vergleichs nachträglich entfallen sei (Urk. 12 S. 7 f.). Der gerichtliche Vergleich vom 9. August 2010 erfülle vielmehr sämtliche Anforderun- gen von Art. 4 UVÜ und stelle des Weiteren einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, weshalb der Klägerin entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 12 S. 8 ff.). 4.a) Zur Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens betreffend die Aner- kennung und Vollstreckung von Unterhaltsleistungen (UVÜ) ist auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 12 S. 5 f.). Gemäss dem Übereinkommen hat die Vollstreckbarerklärung einer in einem Vertragsstaat er- gangenen Entscheidung zu erfolgen, wenn das urteilende Gericht gemäss dem Übereinkommen als zuständig anzusehen (Art. 4 Ziff. 1 UVÜ i.V.m. Art. 7 und 8 UVÜ) und die Entscheidung im Urteilsstaat rechtkräftig geworden ist, mithin kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann (Art. 4 Ziff. 2 UVÜ). b) Die Vorinstanz hat die Zuständigkeit des Amtsgerichts D._____ zum Er- lass des Entscheides zutreffend und unangefochten bejaht (Urk. 12 S. 7). Zur umstrittenen Frage der Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheides (Art. 4 Ziff. 2 UVÜ) brachte der Beklagte vor Vorinstanz ein Schreiben an die Gegenseite bei, in welchem er "die Anfechtung" des Vergleichsvertrages vom 9. August 2010 ankündigte, da die Geschäftsgrundlage für den geschlossenen Vergleich - der
bevorstehende Scheidungstermin der Parteien - durch die Klägerin vereitelt wor- den sei (Urk. 8 S. 3, Prot. Vi S. 5, Urk. 8 S. 4). Des weiteren liegt die Kopie einer Eingabe vom 22. Juni 2011 an das Amtsgericht D._____ im Recht, mit welcher der Beklagte gegen den fraglichen gerichtlichen Vergleich Vollstreckungsabwehr- klage i.S.v. § 767 Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland erhob sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung des Vergleichs bis zum Erlass des Urteils stellte (Urk. 13/4, Urk. 8 S. 5 ff.). Keine Beachtung finden kann indes mit Hinweis auf das umfassende No- venverbot (Art. 326 ZPO) der von der Klägerin neu eingereichte, rechtskräftige Entscheid vom 26. August 2011, mit welchem die Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten vollumfänglich abgewiesen worden war (Urk. 21). Vielmehr ist für die Prüfung der Beschwerdegründe der Sachverhalt so zugrunde zu legen, wie er sich der Vorinstanz im Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentierte (vgl. vorstehend Ziff. II.1.). c) Die Mitteilung des Beklagten an die Gegenseite betreffend "Anfechtung" des Vergleichs allein liefert noch keinen Hinweis auf die Hängigkeit eines vom Beklagten eingeleiteten, die Rechtskraft des gerichtlichen Vergleichs tangieren- den Verfahrens (Urk. 8 S. 4). Anders verhält es sich mit der Eingabe des Beklag- ten vom 22. Juni 2011, welche zumindest die Anhebung einer Vollstreckungsab- wehrklage beim zuständigen Gericht indiziert (Urk. 13/4, Urk. 8 S. 5 ff.). Indes ist dem Vorderrichter beizupflichten, dass ihm keine Nachweise über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens vorlagen. So war im Zeitpunkt der Entscheidfindung am 5. Juli 2011 unbekannt, ob auf die fragliche Klage überhaupt eingetreten worden war, mithin tatsächlich ein Verfahren hängig war, welches die Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheides tangierte. Dieser Nachweis wäre vom Beklagten oh- ne Weiteres zu erbringen gewesen. Entsprechend erscheint der Schluss des Vor- derrichters sachgerecht, wonach der Beklagte die fehlende Rechtskraft des ge- richtlich genehmigten Vergleichs im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht rechts- genügend nachgewiesen hat. Ferner lag denn auch kein Anerkennungshindernis im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 UVÜ vor, zumal dieses einen mit dem vollstreckbar zu erklärenden Entscheid unvereinbaren Entscheid fordert. Dass ein solcher im Zeit- punkt der Urteilsfällung vorgelegen habe, macht selbst der Beklagte nicht geltend.
Der Vorderrichter erklärte demnach den gerichtlich genehmigten Vergleich der Parteien in zutreffender Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen als vollstreckbar. Inwiefern darin eine Verletzung von "allgemeinem internati- onalen Privat- und Vollstreckungsrecht" liege (Urk. 11B S. 3), ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Beklagten ist vollumfänglich abzuweisen und das angefoch- tene Urteil vom 5. Juli 2011 hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung zu bestätigen. 5. Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde die ihr zugesprochene Partei- entschädigung von Fr. 650.– als zu tief. Vorbereitung und Erarbeitung des Rechtsöffnungsgesuchs seien aufgrund des internationalen Sachverhalts weit über den üblichen Aufwand in einer Rechtsöffnungsangelegenheit hinaus gegan- gen. Der bisherige Aufwand des Rechtsvertreters belaufe sich auf 10.27 Stunden. Es rechtfertige sich, die Parteientschädigung anhand der Anwaltsgebührenver- ordnung im Rahmen der Grundgebühr, erhöht um einen Drittel, ohne Berücksich- tigung einer Reduktion aufgrund des Summarverfahrens, mithin in Höhe von Fr. 2'300.– festzusetzen (RT110121, Urk. 1 S. 3 f.). 6. Die Bemessung der Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 7'101.50 beläuft sich die Grundgebühr auf Fr. 1'733.–. Im vorliegenden Verfahren waren aufgrund des in- ternationalen Sachverhalts vollstreckungsrechtlich komplexere Fragen zu prüfen. Dass für deren Beurteilung ein erhöhter Abklärungsaufwand zu treiben war, er- scheint für in diesem Gebiet nicht ausschliesslich praktizierende Rechtsvertreter durchaus nachvollziehbar. Nichts desto trotz handelt es sich um ein Summarver- fahren mit damit verbundenen eingeschränkten Anforderungen an die Begrün- dung der Rechtsschrift. Dass sodann Instruktionen der Mandantin resp. ihres Rechtsvertreters in Deutschland entgegenzunehmen und die Eingaben der Ge- genseite zu studieren waren (RT110121 Urk. 1 S. 4), liegt in der Natur der Rechtsvertretung, wobei zumindest die aktenkundige Eingabe des Beklagten den Rahmen einer üblichen Rechtsöffnungseingabe nicht überstieg (vgl. Urk. 8 mit Anhängen). Entsprechend rechtfertigt es sich, die Grundgebühr aufgrund des
glaubhaft gemachten höheren Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles um einen Drittel zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) und hernach in Nachachtung des vorliegenden Summarverfahrens auf zwei Drittel zu ermässigen (§ 9 AnwGebV). Demzufolge ist die Parteientschädigung an die Klägerin auf Fr. 1'500.– festzusetzen. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. In Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 12 S. 10 ff.). Wie bereits vor Vorinstanz ist der Kläge- rin auch für das Beschwerdeverfahren mit Hinweis auf den Beschluss des Amts- gerichts D._____ vom 22. März 2010 (Urk. 4/3, 13/1) und in Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Ziff. 4 UVÜ die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in der Person von RA Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 12 S. 11). III. 1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. 2. Während der Beklagte mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterliegt, obsiegt die Klägerin im Hauptantrag zu zwei Dritteln, mit ihrem Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege in vollem Umfang. Es rechtfertigt sich daher, dem Beklagten die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu vier Fünfteln und der Klägerin zu einem Fünftel aufzuerlegen. Im selben Verhältnis hat er der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 350.– festzuset- zen. Hinsichtlich der Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens bleibt es, da der Beklagte mit seiner Beschwerde gegen den Hauptpunkt des Entscheides vollumfänglich unterliegt, bei der Kostenregelung des angefochtenen Entscheids.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110121 wird mit dem vorlie- genden Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RT110120 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Juli 2011 wird bestätigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. Juli 2011 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen." 3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin abgewiesen. 4. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu vier Fünfteln dem Beklagten und zu einem Fünftel der Klägerin auferlegt. Die dem Beklagten auferlegten Kosten werden mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Die der Klägerin auferlegten Kosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Zürich, 12. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
G. Ramer Jenny
versandt am: js