Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110114-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 18. August 2011
in Sachen
A.______, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht Zentrales Inkasso
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. Juli 2011 (EB110097)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Juli 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. ..... des Betreibungsamts B.______ (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'459.65 und für die Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 14). b) Hiergegen hat der Beklagte am 7. August 2011, zur Post gegeben am 8. August 2011, fristgerecht (vgl. Urk. 12/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13): "1. Der Rechtsvorschlag bleibt bestehen 2. Kosten des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdegegnerin 3. Parteientschädigung minimum 50 Fr zu Gunsten des Beschwerdeführers 4. Die Forderung ist zu sistieren" 2. a) Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur An- wendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Ge- genpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger stütze seine Forderung auf ins- gesamt 19 rechtskräftige Entscheide der Bezirksgerichte Bülach, Hinwil und Päf-
fikon, des Obergerichts Zürich sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland, wel- che alle mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen seien; somit sei die geltend gemachte Forderung ausgewiesen (Urk. 14 S. 2-5). b) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde einzig geltend, er hätte diese Kosten nicht zu tragen, da ihm aufgrund seiner finanziellen Situation wie im Scheidungsverfahren UP [wohl: unentgeltliche Prozessführung] zustehe; die For- derung sei deshalb zu sistieren. Er sei am 21. April 2011 ausgesteuert worden und beziehe Sozialhilfe; er habe keine pfändbaren Aktiven und Vermögen. c) Der Beklagte setzt sich damit mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern einzig zu prüfen ist, ob für die geltend gemachte For- derung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (hier eine Vielzahl rechtskräftiger Urteile: vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 14 S. 2 f. Erwägung II.2-4). Eine allenfalls im Scheidungsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege bleibt ohne Auswirkung auf diese Entscheide. Ob und inwieweit ein Schuldner ei- ne fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berück- sichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der ange- fochtene Entscheid zu bestätigen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagte hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 13). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'459.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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