Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110113-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 1. September 2011
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Mai 2011 (EB110074)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Mai 2011 wies die Vorinstanz das Begehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) um Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Z._____ (Zahlungsbefehl vom 17. März 2011) für Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2011 ab. Die Kosten wurden der Klägerin auferlegt und dem Beklag- ten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 13). b) Hiergegen hat die Klägerin am 20. Mai 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt folgenden Beschwerdeantrag (Urk. 12): "Abweisung des Gerichtsurteils vom 09.05.2011" 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde nur knapp zu genügen. Sie lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei; immerhin kann aus der Beschwerde herausgelesen werden, dass die Klägerin damit die Gutheis- sung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Vorliegend rügt die Klägerin, dass ihr der Beklagte entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz den Betrag von Fr. 20'000.– schulde. Er habe die ins Recht gereichte Vereinbarung (Urk. 14) ausdrücklich als Schuldner unterzeichnet
(Urk. 12). Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin rügt, die Vorinstanz ha- be die Vereinbarung zwischen den Parteien zu Unrecht nicht als Schuldanerken- nung und damit nicht als einen den Anforderungen von Art. 82 SchKG genügen- den Rechtsöffnungstitel qualifiziert. c) Die Vorinstanz ging vorliegend davon aus, dass lediglich eine Quittung vorliege, in welcher der Beklagte und Schuldner den Erhalt von Fr. 20'000.– be- stätigt habe. Indes sei kein Schuldgrund genannt und das Dokument verweise auch nicht auf ein anderes Dokument, welches den Schuldgrund nennen würde (Urk. 13 S. 3 f.) d) Die Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist sie auf das or- dentliche Verfahren zu verweisen (Art. 79 SchKG) –, sondern einzig, ob die Vo- raussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechen- der Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Genau dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 13 S. 2-3 Erw. 2.1-2.4), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wer- den kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben. Rechtsöffnung erhält der Gläubiger dementsprechend nur unter den in den Art. 80 bis 82 SchKG genannten Voraussetzungen. Provisorische Rechtsöffnung wird nur dann erteilt, wenn die Forderung des Gläubigers auf einer durch die Unterschrift des Betriebenen bekräftigten Schuldanerkennung beruht, wenn der Betriebene sich mit anderen Worten zur Bezahlung eines bestimmten Betrages unterschrift- lich verpflichtet hat. Der Verpflichtungswille des Betriebenen, den Betrag zu be- zahlen, muss dabei unmissverständlich zum Ausdruck kommen (BSK SchKG I- Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, N 21 und 25 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Ingress und Ziff. 1). e) Vorliegend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die einge- reichte Urkunde keine Schuldanerkennung in vorgenanntem Sinne darstellt. In dem von der Klägerin eingereichten Dokument vom 25. September 2008 bestätigt der Beklagte lediglich, den Betrag von Fr. 20'000.– erhalten zu haben (Urk. 14). Allein aus der Tatsache, dass er dieses Dokument mit Schuldner bezeichnet un-
terschrieb, kann nicht auf einen unterschriftlich bekräftigen Willen des Beklagten geschlossen werden, dass er sich verpflichtet, die klägerische Forderung zu be- zahlen. Zwar kann sich eine Schuldanerkennung aus mehreren Urkunden erge- ben, doch muss die unterzeichnete auf diese weiteren Urkunden Bezug nehmen (BGE 132 III 480). Dies ist vorliegend nicht erfolgt: das genannte Dokument ver- weist nicht auf ein anderes Dokument, welches den Schuldgrund nennt. Schliess- lich kann auch aus der vor Vorinstanz eingereichten Stellungnahme des Beklag- ten vom 24. April 2011 keine Schuldanerkennung (und damit eine Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren, vgl. SchKG I-Staehelin, a.a.O., N 18 f. zu Art. 82 SchKG) ersehen werden, hielt er doch lediglich fest, dass er seinen Lohn über mindestens zwei Jahre auf das Konto der Klägerin einbezahlt habe, weshalb er die Darlehensschuld als getilgt erachte (Urk. 7). Damit kann aus diesem Schreiben zwar geschlossen werden, dass der Beklagte ebenso von einer Schuld – konkret einer Darlehensschuld – seinerseits ausging, weder aber, dass er sich zur Zahlung verpflichtet fühlt, noch dass er gewillt ist, den von der Klägerin gefor- derten Betrag zurückzuzahlen. Zu beachten ist nämlich – wie bereits von der Vo- rinstanz erwähnt –, dass in den Fällen, in welchen sich die Schuldanerkennung nur aus konkludenten Tatsachen ergibt, die provisorische Rechtsöffnung nicht er- teilt werden darf und der Entscheid darüber dem Gericht im ordentlichen Verfah- ren vorbehalten ist (BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 82 SchKG). Vielmehr enthält dieses Schreiben die Einwendung der Tilgung. Damit hat die Vo- rinstanz das Begehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. g) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei gegenteiliger Ausle- gung des Dokumentes vom 25. August 2008 und damit der Annahme, dass ein genügender Rechtsöffnungstitel vorliegen würde, keine Rechtsöffnung gewährt werden könnte. Zu beachten gilt nämlich, dass die betriebene Forderung bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig zu sein hat und die Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann, wenn die Fälligkeit erst durch den Zah- lungsbefehl in der betreffenden Betreibung herbeigeführt worden ist (Dominik Vock in: Kurzkommentar SchKG, Hrsg. D. Hunkeler, Basel 2009 N 16 zu Art. 82 SchKG; BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., N 78 und N 119 zu Art. 82 SchKG). Die
von der Klägerin eingereichte Bestätigung über den Erhalt der Summe von Fr. 20'000.– kann wie erwähnt nicht als Vertrag qualifiziert werden. Ginge man aber vorliegend w– gestützt auf die Stellungnahme des Beklagten vom 24. April 2011 (Urk. 7) und in Ermangelung einer Zinsabrede – von einem unverzinslichen Darlehen aus, bei welchem der Rückzahlungszeitpunkt nicht bestimmt ist, hätte dieses als Dauerschuldverhältnis nach Art. 318 OR vorgängig gekündigt werden müssen und zwar vor Zustellung des Zahlungsbefehls. Entsprechend hätte die Klägerin dem Rechtsöffnungsgericht zusätzlich die Kündigung vorlegen müssen, denn die Vorlage einer solchen ist auch dann Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung, wenn keine Vereinbarung über einen bestimmten oder nach ob- jektiven Kriterien bestimmbaren Zeitpunkt der Rückzahlung besteht (Peter Stü- cheli, Die Rechtsöffnung, Zürich, 2000, S. 371 f., BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 82 SchKG). Damit hätte, selbst bei gegenteiliger Ansicht betreffend Schuldanerkennung, ohnehin keine Rechtsöffnung erteilt werden können. 5. a) Für die Bemessung der zweitinstanzlichen Spruchgebühr gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Mangels Umtrieben ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirkes Horgen vom 9. Mai 2011 wird bestä- tigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 1. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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