Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110108-O/U01.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 18. August 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Finanzverwaltung B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen vom 27. Mai 2011 (EB110016)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts L._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2010) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'605.– nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2010; und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheids (Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte am 26. Juli 2011 (Poststempel 25. Juli 2011) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 13/2; Urk. 14; Art. 56 Ziffer. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). Er macht sinngemäss geltend, dass die provisorische Rechtsöff- nung nicht hätte erteilt werden dürfen (Urk. 14). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Mietver- trag vom 6. Januar 2009 für den Bootsplatz Nr. 1._____ (Urk. 7/2). Die Klägerin brachte vor, dass im Jahr 2009 dem Beklagten ohne zusätzliche Rechnungsstel- lung der grössere Bootsplatz Nr. 2._____ zur Verfügung gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 habe der Beklagte das Gesuch gestellt, den Bootsplatz 2._____ auch für das nächste Jahr (Saison 2010) zu mieten (Urk. 7/3). Am 6. April 2010 habe die Klägerin dem Beklagten einen neuen Mietvertrag für den grösseren Bootsplatz Nr. 3._____ (der Bootsplatz Nr. 2._____ sei für die Sai- son 2010 schon an eine andere Partei vermietet gewesen) zugestellt. Entgegen der Behauptung des Beklagten, treffe nicht zu, dass dieser umgehend telefonisch den Hafenplatz abgesagt habe. Da der Mietvertrag vom 6. Januar 2009 über den Bootsplatz Nr. 1._____ vom Beklagten weder mündlich noch schriftlich gekündigt worden sei, habe er in der massgebenden Periode, d.h. in der Saison 2010 wei- terhin bestanden. Dementsprechend habe die klagenden Partei den Bootsplatz Nr. 1._____ während der Saison 2010 nicht an eine andere Partei vermieten kön-
nen. Schliesslich habe die Klägerin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 13. September 2011 [recte: 2010] fristgerecht gekündigt (Urk. 7/1; Urk. 7/3). b) Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend, dass er seinerzeit bei der Hafengesellschaft einen grösseren Bootsplatz habe mieten wollen. In der Folge seien ihm zwei Mietverträge zugestellt worden. Er habe diese damals nicht unter- schrieben, weil er den Betrag von knapp Fr. 4'000.– nicht habe aufbringen kön- nen. Da er die Mietverträge nicht unterschrieben habe und den Hafenplatz umge- hend telefonisch abgesagt habe, sehe er nicht ein, warum er nun betrieben wür- de. Daher habe er auch Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 6). c) Damit machte der Beklagte geltend, den Vertrag vom 6. Januar 2009 gekündigt zu haben. Auch mit seiner Beschwerde bringt der Beklagte vor, dass er die Hafengesellschaft angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass er den Bootsplatz nicht mehr benötige, bzw. gekündet habe. Er verstehe nicht, dass die Klägerin dies nun bestreite (Urk. 14). d) Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festhielt, stellt der von beiden Parteien am 6. Januar 2009 unterschriebene "Mietvertrag für Boots- platz im Hafen M." über den Bootsplatz Nr. 1. (Urk. 7/2) einen provi- sorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Ebenfalls unangefochten ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beklagte mache nicht gel- tend, der Mietvertrag für den Bootsplatz Nr. 1._____ habe in der Saison 2010 nicht mehr bestanden (Urk. 14 S. 4). Damit hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich beim erwähnten Mietver- trag vom 6. Januar 2009 über den Bootsplatz Nr. 1._____ um einen provisori- schen Rechtsöffnungstitel handelt. e) Wenn der Betriebene Einwendungen gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel erheben will, muss er diese gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG so- fort glaubhaft machen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beklagte die Einrede, dass er das Mietverhältnis über den Bootsplatz Nr. 1._____ gültig gekündigt habe, nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Mietvertrag vom 6. Januar 2009 geht hervor, dass dieser unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungs- frist auf den 31. Dezember mit Einschreibebrief gekündigt werden kann (Urk. 7/2).
Ohne das Vorlegen des vorausgesetzten Einschreibebriefes gelingt es dem Be- klagten nicht, glaubhaft die Kündigung des Mietvertrags darzutun. Die von ihm behauptete mündliche Kündigung würde für die Beendigung des Mietvertrages vom 6. Januar 2009 ohnehin nicht ausreichen. Damit ist von einem gültigen Miet- verhältnis bis zur Kündigung vom 13. September 2010 durch die Klägerin auszu- gehen. Darüber hinaus moniert der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid nicht, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Der Beklagte überschreibt seine Eingabe mit "Aberkennung der Forderung bzw. Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO". Daraus ist zu schliessen, dass der Beklagte nicht nur eine Beschwerde gegen das angefochtene Urteil, sondern auch eine Aberkennungsklage führen will. Die Aberkennungsklage ist jedoch nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern beim Einzelgericht am Bezirksgericht Andel- fingen einzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 198 lic. e Ziff. 1 ZPO, § 24 lit. b GOG). Folglich fehlt es dem Obergericht an der sachlichen Zuständigkeit in Be- zug auf die Aberkennungsklage, weshalb auf die Aberkennungsklage nicht einzu- treten ist. Dem Beklagten ist eine Frist von 20 Tagen ab schriftlicher Mitteilung dieses Entscheides anzusetzen, um eine allfällige Aberkennungsklage beim zu- ständigen Gericht (Einzelgericht am Bezirksgericht Andelfingen) einzureichen (Art. 63 Abs. 1 ZPO sowie Art. 63 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 SchKG); unter- lässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten
Eine Aberkennungsklage ist innert 20 Tagen von der Zustellung an beim zu- ständigen Gericht zu erheben; wird keine Aberkennungsklage erhoben, wird die Rechtsöffnung definitiv. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 5. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Andelfingen und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'605.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Baumann versandt am: js