Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110103-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 28. Juli 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Juni 2011 (EB110310)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. Juni 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. .... des Betreibungsam- tes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. April 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'501.05, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten des Urteils der Vo- rinstanz (Urk. 11 S. 3 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 7. Juli 2011 erhob der Beklagte und Be- schwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juni 2011 (Urk. 10). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinander. Er bringt zusammengefasst vor, die Klä- gerin verlange das Geld wieder zurück, obwohl er keinerlei Einnahmen von der F._____ erhalten habe. Die F._____ habe ihm empfohlen, sich bei der Klägerin zu melden. Diese wolle das Geld zurückhaben, weil er arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe die Sozialleistungen immer bezahlt und sei nie arbeitslos gewesen. Er sei nie betrieben worden. Nun sei er nach jahrelangem Arbeitsverhältnis in seinem Alter wegen Berufskrankheit ohne Einkommen und ohne Arbeit. Als der Zah- lungsbefehl eingetroffen sei, habe er sämtliche Unterlagen bei seiner Anwältin Frau D._____ abgegeben. Leider habe diese nichts unternommen und den Ter- min für den Rechtsvorschlag verpasst. Er habe im 2010 keinerlei Einkommen ge- habt. Er wisse nicht, woher er das Geld nehmen soll, wenn er selbst nichts erhal- ten habe. Eine Sozialversicherung, für welche er jahrelang bezahlt habe, sollte doch zuständig sein für seinen Erwerbsausfall. Er bitte darum, die Beschwerde gutzuheissen (Urk. 10). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vor- derrichters zu verweisen (vgl. Urk. 11 S. 2 f.). Zu betonen ist, dass im Rechtsöff-
nungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvor- schlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids nicht mehr überprüft werden. Der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Kassenverfügung der Klägerin vom 7. Dezember 2009 (Urk. 3/3) nicht nochmals selber überprüfen. c) Der Beklagte reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren unter an- derem einen bis am 24. Mai 2011 aktualisierten Unfallschein UVG (Urk. 12/1) und ein Schreiben der E._____ betreffend Auflösung des Arbeitsvertrages vom 2. De- zember 2008 (Urk. 12/3) ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für ech- te wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsa- chen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Der bis am 24. Mai 2011 aktualisierte Unfallschein UVG sowie das Schrei- ben der E._____ betreffend Auflösung des Arbeitsvertrages vom 2. Dezember 2008 sind somit im Beschwerdeverfahren aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beach- ten. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'501.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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