Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110097-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 17. Juni 2011 (EB110212)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 trat die Vorinstanz auf das Be- gehren der Klägerin um Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuen Ver- mögens in der Betreibung Nr. ..... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 14. März 2011) nicht ein; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Klägerin geregelt (Urk. 11). b) Hiergegen hat die Klägerin am 5. Juli 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 9) Be- schwerde erhoben (Urk. 10). Sie stellt den Antrag, den Entscheid der Vorinstanz zu korrigieren und den Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen zu bewilligen. 2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Die Vorinstanz ist auf das Begehren der Klägerin nicht eingetreten, weil die Klägerin innert der ihr mit Verfügung vom 26. April 2011 angesetzten Frist (Urk. 3, worin die Klägerin auch über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt wurde) und auch innert der ihr mit Verfügung vom 1. Juni 2011 angesetzten Nachfrist (Urk. 5) den von ihr geforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hat (Urk. 11 S. 2). Dieses Vorgehen ist vollumfänglich korrekt (vgl. Art. 98 und 101 ZPO) und wird von der Klägerin denn auch nicht gerügt.
c) Bei dieser Sachlage kann auf die Vorbringen der Klägerin in ihrer Be- schwerde, dass sie kein neues Vermögen habe, nicht eingegangen werden. Die- se Vorbringen erscheinen ohnehin widersprüchlich. So macht die Klägerin gel- tend, für sie sei klar gewesen, dass sie zu keinem neuen Vermögen gekommen sei in den letzten 18 Jahren. Nur eine halbe Seite später führt sie dagegen aus, im Mai 2008 sei mit ihrer Erbschaft ein Verein gegründet worden, der ausschliess- lich für sie und ihre Kinder hätte existieren sollen, dessen Präsident aber Unfug mit dem Geld treibe; der Fall liege bei ihrem Anwalt und es gehe immerhin um ei- ne Erbsumme von total ca. Fr. 2.5 Mio. (Urk. 10 S. 1 f., vgl. auch Urk. 13/4). 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 19. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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