Appeal against provisional debt enforcement relief dismissed

RT110095Obergericht18.07.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor's appeal against the first-instance grant of provisional legal opening for CHF 12,955.75. It held that the creditor had sufficiently demonstrated its standing by producing the original loss certificate and a certified extract showing the name change from C._____ AG to B._____ AG. Arguments about lack of knowledge, an alleged capital split, and the debtor's right to object were unavailing. The court also upheld the refusal of legal aid because the appeal had no realistic chance of success. Appeal costs of CHF 500 were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 322 Abs. 1, 326, 117 lit. b ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO: In appeal proceedings, review is confined to alleged incorrect application of law and manifestly incorrect fact-finding; new factual allegations are inadmissible. A loss certificate constitutes a title for provisional legal opening. The creditor's standing is sufficiently established by production of the original title and documentary proof of identity or succession, including a registered name change. Legal aid is to be refused where the proceeding is hopeless; the mere entitlement to raise objections or file a debt collection objection does not create a realistic prospect of success. Costs follow the outcome, while party compensation requires relevant procedural effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110095-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil und Beschluss vom 18. Juli 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Mai 2011 (EB110409)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 30. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts X._____ (Zahlungsbe- fehl vom 27. Januar 2011) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 12'955.75; die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Urk. 15). b) Hiergegen hat der Beklagte am 30. Juni 2011 (zur Post gegeben am 1. Juli 2011) fristgerecht (Urk. 13c) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2 und 3 i.V.m. Urk. 11 S. 2): 1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin sei abzuweisen und die Be- treibung Nr. ... sei zu löschen. 2. Es sei dem Beklagten für beide Verfahrensstufen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 4. a) Zur Rechtsöffnung erwog die Vorinstanz, die Forderung beruhe auf einem Pfändungsverlustschein vom 6. Juni 2003 (Urk. 2/1), der einen unge- deckt gebliebenen Betrag von Fr. 12'955.75 ausweise und zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Die im Verlustschein genannte Gläubigerin C._____ AG firmiere seit ... 2005 unter B._____ AG, sei also mit der Klägerin identisch.

Dass der Beklagte behauptet habe, vom Verlustschein, dem diesem zugrundelie- genden Vertrag und der neuen Firma der Klägerin keine Kenntnis gehabt zu ha- ben, stehe der Rechtsöffnung nicht entgegen. Entgegen dem Beklagten könne ei- ne Betreibung einer fälligen Forderung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden (Urk. 15 S. 2 f.). b) Der Beklagte rügt, der Gläubiger müsse seine Forderung glaubhaft machen und sich darüber ausweisen, ohnehin vorliegend, wo es eine Namensän- derung und eine Kapitalaufteilung gegeben habe (Urk. 14 S. 1 f.). Die Rüge ist unbegründet. Die Klägerin hat im Rechtsöffnungsverfahren den fraglichen Pfändungsverlustschein vom 6. Juni 2003 – als zur Rechtsöffnung be- rechtigenden Titel – im Original vorgelegt (Urk. 2/1), ebenso einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom ... 2010, der ihre Namensänderung seit ... 2005 und damit die Identität von Verlustscheingläubiger und Betreibendem be- stätigt (Urk. 2/3). Die Klägerin hat damit ihre Berechtigung in genügender Weise ausgewiesen. In der Beschwerde verweist der Beklagte weiter auf die erfolgte Kapitalaufteilung der ursprünglichen Gläubigerin C._____ AG (Urk. 1/2/3). Sollte er damit sinngemäss geltend machen wollen, der hier strittige Verlustschein sei nicht auf die Klägerin übergegangen, so wäre dies eine neue, vor Vorinstanz noch nicht vorgebrachte Behauptung und gemäss Art. 326 ZPO nicht mehr zulässig. c) Der Beklagte rügt, die Erwägung der Vorinstanz, es sei seine Sache, sich so zu organisieren, dass er die Übersicht über ausstehende Schulden, Ver- lustscheine etc. behalte (Urk. 15 S. 3), sei eine "völlig unqualifizierte Äusserung" (Urk. 14 S. 2). Damit rügt der Beklagte weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Tatsachenfeststellung, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen erscheint die Erwägung angesichts dessen, dass der Beklagte geltend gemacht hatte, er habe nicht gewusst, um welchen Darlehensvertrag und Verlust- schein es sich gehandelt habe (Urk. 11 S. 1), durchaus nachvollziehbar. d) Der Beklagte bringt schliesslich vor, es sei nicht Sache des Betrei- bungsamts, die Rechtmässigkeit der Betreibung zu prüfen, weshalb es sein Recht sei, Rechtsvorschlag einzureichen (Urk. 14 S. 2).

Dies stellt keine Rüge des angefochtenen Entscheids dar, denn in diesem wird nichts anderes gesagt. Die Erhebung des Rechtsvorschlags bedeutet die Bestreitung der Forderung selbst (ganz oder teilweise) oder die Bestreitung des Rechts, jene Forderung auf dem Betreibungsweg geltend zu machen (vgl. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Gerade weil im Betreibungsverfahren die Forderung an sich nicht geprüft wird, kann der Schuldner schon zu Beginn der Betreibung die Vorlage der Beweismittel für die Forderung verlangen; wenn diese nicht vorgelegt werden, ändert dies an der Berechtigung der Forderung nichts, doch ist dieser Umstand bei der späteren Kostenverlegung zu berücksichtigen (Art. 73 SchKG). e) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die provisorische Rechtsöff- nung zu Recht erteilt und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 5. a) Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz, da der eingereichte Verlustschein ein provisorischer Rechtsöffnungstitel sei und der Be- klagte keine die Schuldanerkennung entkräftenden Einreden glaubhaft gemacht habe, hätten für diesen im Rechtsöffnungsverfahren keine realistischen Gewinn- aussichten bestanden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten einzugehen sei (Urk. 15 S. 4 f.). b) Der Beklagte rügt, der Rechtsvorschlag sei für ihn rechtens gewesen und er habe eine positive Beurteilung erwarten können (Urk. 14 S. 3). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (oben Erw. 4) konnte der Beklagte keine "positive Beurteilung" erwarten. Es ist zwar grundsätzlich das Recht eines Schuldners, Rechtsvorschlag auch dann zu erheben, wenn die Forderung be- gründet ist. Wie aber schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, bildet der Pfän- dungsverlustschein einen Titel für die provisorische Rechtsöffnung (was auch auf jener Urkunde selbst vermerkt ist, vgl. Urk. 2/1 unten) und hat sich die Klägerin korrekt als Berechtigte ausgewiesen, weshalb für den Beklagten in der Tat keine realistischen Gewinnaussichten bestanden. c) Der Beklagte rügt weiter, es könne nicht sein, dass nur Personen, wel- che auch die nötigen finanziellen Mittel hätten, einen Prozess anstrengen könnten (Urk. 14 S. 3).

Nach eindeutiger gesetzlicher Regelung, auf welche schon die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 15 S. 4), besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege nur dann, wenn der entsprechende Prozess für die gesuchstellende Partei nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Dass demnach – als logische Folge davon – aussichtslose Prozesse im Prinzip nur von vermöglichen Personen angestrengt werden können, bedeutet keinen Eingriff in die Grundrechte von mit- tellosen Personen, da auch vermögliche Personen aussichtslose Prozesse nicht gewinnen können. d) Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde auch diesbezüglich und damit vollumfänglich abzuweisen. 6. Der Beklagte hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 14 S. 3). Dieses muss jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erw. 4 und 5) abgewiesen wer- den (Art. 117 lit. b ZPO). 7. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'955.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Schlagwörter

provisional legal openingloss certificatelegal aidhopelessnessappeal reviewcostsname changeinadmissible new allegations

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether provisional legal opening was properly granted on the basis of the loss certificate and proof of the creditor's identity.

Extrahierter Entscheid

The creditor sufficiently proved entitlement by producing the original loss certificate and a certified commercial register extract showing the name change; the appeal raised no admissible or substantiated objection.

Extrahierte Begründung

A loss certificate is a valid title for provisional legal opening. The creditor's identity was established through the commercial register extract. New allegations about a capital split could not be considered on appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was entitled to legal aid in the first instance and on appeal.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was correctly denied because the proceedings had no realistic prospect of success; the appeal itself was likewise hopeless.

Extrahierte Begründung

Under Art. 117 lit. b ZPO, legal aid requires that the case not appear hopeless. Since the legal opening title was valid and the creditor's standing was shown, no realistic chance of success existed.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated and whether party compensation was due.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were imposed on the debtor, and no party compensation was awarded to the creditor because no relevant out-of-pocket effort was shown.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation is only due for relevant procedural effort.

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