Appeal against provisional debt enforcement dismissed

RT110088Obergericht14.07.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against the Meilen District Court’s order granting provisional debt enforcement for two claims of CHF 4,100 plus 5% interest each. The appellant argued that he had been unable to respond because the debt-enforcement request was allegedly not attached to the later order to file submissions. The court held that the request had already been served with an earlier order and receipt had been acknowledged, so the debtor was capable of submitting observations. The first-instance decision was therefore upheld, appeal costs of CHF 400 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 147 Abs. 2 ZPO; provisional debt enforcement and right to be heard; a party cannot rely on a denial of the opportunity to respond where the request was previously served and receipt was acknowledged. If the record shows earlier service of the application, an alleged omission in a later transmission does not establish a procedural defect capable of annulling the order. Appeal costs follow the outcome; party compensation is awarded only where compensable expenses are shown (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110088-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann Urteil vom 14. Juli 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. April 2011 (EB110094)

Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 18. April 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Z._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2010) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'100.– nebst 5 % Zins seit 1. September 2010 und für Fr. 4'100.– nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2010; die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 16). b) Der Gesuchsgegner erhob gegen den begründeten Entscheid am 27. Juni 2011 fristgerecht Beschwerde (Urk. 14/1; Urk. 15). Er stellte folgende Be- schwerdeanträge (Urk. 15 S. 1): "1. Das Urteil mit der Geschäftsnummer EB 110094-G/U/Ti-Ry/mt-jl des Bezirksgerichtes Meilen von 18. April 2011 sei aufzuheben. 2. Die Vollstreckung des Urteils sei bis zu einem Entscheid aufzuschieben. 3. Sämtlich unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegen- partei." Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 wurde der Beschwerde antragsgemäss die auf- schiebende Wirkung zuerkannt (Urk. 19). 2. Mit Verfügung vom 16. März 2011 ordnete die Vorinstanz im vorliegen- den Rechtsöffnungsverfahren das schriftliche Verfahren an (Urk. 5). Mit Verfü- gung vom 25. März 2011 setzte sie dem Gesuchsgegner Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 8). Während der angesetzten Frist erstattete der Ge- suchsgegner keine Stellungnahme, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne die versäumte Handlung weitergeführt wurde (Urk. 8, Art. 147 Abs. 2 ZPO). Hernach wurde im obgenannten Sinn entschieden. 3. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde einen Verfahrens- mangel geltend. Die Vorinstanz habe ihn mit Beschluss vom 23. März 2011 [recte: Verfügung vom 25. März 2011] zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin aufgefordert. Das Rechtsöffnungsbegehren sei dem Beschluss [recte: Verfügung] jedoch nicht beigelegen, wodurch auch eine Stellungnahme nicht möglich gewesen sei. Er habe sich diesbezüglich mit Schrei-

ben vom 7. April 2011 an die Vorinstanz gewandt und habe um Übersendung des fehlenden Rechtsöffnungsbegehrens gebeten. Dieses Schreiben sei zusammen mit der Korrespondenz anderer Verfahren am 7. April 2011 durch Aufgabe bei der Post per eingeschriebenem Brief versandt worden (Urk. 15 S. 2). Dieses Schrei- ben reichte der Kläger zusammen mit einer Aufgabebestätigung der Post ein (Urk. 18/3 und 4). 4. Weder geht aus dem Empfangsschein zur Verfügung vom 25. März 2011 hervor, dass neben der Verfügung vom 25. März 2011 auch das Rechtöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin mitverschickt wurde, noch gibt die Verfügung vom 25. März 2011 in der Dispositivziffer 2 [Schriftliche Mitteilung] darüber Auf- schluss (Urk. 8 und Urk. 9). Das vom Gesuchsgegner erwähnte Schreiben vom 7. April 2011 befindet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer obligatorischen Stellungnahme vom 4. Juli 2011 wie folgt: Nachdem der Mitteilungssatz der Verfügung vom 25. März 2011 keinen Hinweis auf einen Versand des Rechtsöffnungsgesuches an den Gesuchsgegner enthalte, werde nicht ausgeschlossen, dass dieses der Verfügung effektiv nicht beigelegen habe. Das vom Gesuchsgegner erwähnte Schreiben vom 7. April 2011 liege bei der Vorinstanz nicht vor (Urk. 20). Aufgrund der Akten und der Stellungnahme der Vorinstanz kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Gesuchsgegner mit der Verfügung vom 25. März 2011 das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin nicht zugestellt worden ist. 5. Es geht jedoch aus den Akten hervor, dass das Rechtsöffnungsbegeh- ren der Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner bereits mit der Verfügung vom 16. März 2011 [Erhebung Kostenvorschuss] zugestellt worden ist (Urk. 5 [schriftli- che Mitteilung]). Der Gesuchsgegner hat dessen Empfang auf dem Adressblatt quittiert (Urk. 6/2). Demzufolge war der Gesuchsgegner im Besitze des Rechts- öffnungsbegehrens der Gesuchstellerin und daher in der Lage, innert der ihm mit Verfügung vom 25. März 2011 von der Vorinstanz angesetzten Frist eine Stel- lungnahme einzureichen. Diese Frist hat er verstreichen lassen. Weiter bringt der

Gesuchsgegner nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, womit dieser nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde des Gesuchsgegners ist abzuweisen. 6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzulegen und aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'200.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juli 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: se

Schlagwörter

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