Cantonal cost exemption in civil proceedings

RT110085Obergericht10.08.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Canton of Zurich appealed a partial grant of definitive debt enforcement and, above all, the first-instance cost order. The appellate court held that cantons are exempt from court costs in civil proceedings under Art. 116(1) CPC in conjunction with § 200 lit. a GOG. It also found no fault with the lower court’s decision not to impose costs on the respondent, who had only lost to a negligible extent, under Art. 107(1)(f) CPC. The appeal was therefore only partially successful: the cost order was annulled and replaced so that the first-instance court fee fell away.

Omnilex-Regeste

Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; Kostenfreiheit des Kantons in Zivilverfahren und Kostenverteilung nach Ermessen. Ein Kanton darf in einem Zivilverfahren nicht mit Gerichtskosten belastet werden, da die Kostenfreiheit eine innerstaatliche Verrechnung und damit unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden soll. Soweit die Gegenpartei nur in vernachlässigbarem Umfang unterliegt, ist es bundesrechtskonform, ihr keine oder nur geringfügige Kosten aufzuerlegen; die Kostenverteilung steht insoweit im Ermessen der Vorinstanz und ist nur bei Missbrauch zu korrigieren. Die Kostenregelung der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben, als sie dem Kanton Gerichtskosten auferlegt (E. 5).

Gesamter Gesetzestext

Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Kostenfreiheit des Kantons in Zivilverfahren. Kostenverteilung nach Ermes- sen. 10. August 2011, RT110085-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Aus den Erwägungen: 1. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich (Kläger und Beschwerdeführer; fortan Kläger), hatte bei der Vorinstanz am 4. Mai 2011 die Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich ..., Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2011, für Fr. 10'456.80 sowie Fr. 100.– Betreibungskosten anbegeh- ren lassen. Mit Urteil vom 24. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 450.– und wies das Begehren im Mehrbetrag ab. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegte sie (vollumfänglich) dem Kläger; dem Be- klagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) sprach sie keine Parteient- schädigung zu. 2. Gegen dieses Urteil liess der Kläger mit rechtzeitiger Eingabe vom 15. Juni 2011 Beschwerde erheben und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 7'228.80 zuzüglich Betreibungskosten, unter "Kosten teilweise zulasten des Schuldners und Kostenbefreiung des Rechtsöffnungsklägers (GOG § 200 lit. a)", beantragen. 3. (...) 4. (...) 5. Dem Kanton werden, anders als das die Vorinstanz tat, in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG); "dies in der Überlegung, dass bei Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton letztlich auch wieder nur die Staatskasse belastet wird, sodass mit der Festlegung der

Kostenfreiheit im Gesetz von vornherein verhindert wird, dass unnötiger Verrech- nungsaufwand zwischen verschiedenen kantonalen Stellen betrieben wird" (Wei- sung zum GOG, ABl 2009, 1585 ff., 1648). Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz davon absah, dem vor ihren Schranken nur zu einem Bruch- teil unterliegenden Beklagten einen entsprechenden (vernachlässigbar geringen) Anteil der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Entsprechend ist in Gutheissung der (verbleibenden) Beschwerde Dispositivziffer 2 des vor- instanzlichen Urteils aufzuheben und durch die Fassung zu ersetzen, wonach die (erstinstanzliche) Spruchgebühr ausser Ansatz fällt. 6. (...)

Schlagwörter

court costscost exemptiondiscretiondebt enforcementcivil procedurecanton

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the canton may be charged court costs in a civil procedure

Extrahierter Entscheid

No. The canton is exempt from court costs in civil proceedings.

Extrahierte Begründung

Under Art. 116(1) CPC in conjunction with § 200 lit. a GOG, the canton bears no court costs; imposing such costs would only burden the state treasury again and create unnecessary internal offsetting.

Kernrechtsfrage

Whether it was permissible not to allocate court costs to the partially unsuccessful respondent

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the respondent's minimal, negligible degree of defeat, the lower court did not act objectionably by leaving court costs unallocated to him under Art. 107(1)(f) CPC.

Extrahierte Begründung

The respondent was only insignificantly unsuccessful, so the discretion to depart from the general cost rule was not abused.

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