Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110074-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 22. August 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch X._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. April 2011 (EB110064)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. April 2011 wurde dem Beklagten und Beschwerde- führer (fortan Beklagter) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Sodann wur- de sein Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abge- wiesen (Urk. 27 S. 13 Dispositivziffern 1 und 2). Mit Urteil vom gleichen Tag erteil- te die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2010) gestützt auf den Mietvertrag vom 29.September 2009 (Urk. 2/2) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'010.– (Mietzins für Januar bis März 2010) nebst Zinsen zu 5 % seit 1. März 2010 und die Betreibungskosten (Urk. 27 S. 14 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 16. Mai 2011 erhob der Beklagte Be- schwerde, mit welcher er die Aufhebung der erteilten provisorischen Rechtsöff- nung beantragte sowie die Verweigerung der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren anfocht (Urk. 6). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO muss schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er verweist einzig auf seine vor Erstinstanz gemachten Ausführungen (Urk. 26a-b). Dies ist keine genügende Begründung im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hätte zumindest darlegen müssen, an welchen Mängeln die angefochtenen Entscheide leiden. Ferner wären die angerufenen Beweismittel zu benennen gewesen. Blosse Verweise auf Vorakten sind unzu- reichend (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 321 N 15). Der vorliegende Mangel der ungenügenden Begründung kann auch nicht im Sinne von Art. 132 ZPO verbessert werden. b) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu bean- tragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Der Beklagte unterliess dies vorliegend, weshalb ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Zu erwähnen bleibt, dass ihm diese ohnehin nicht gewährt worden wäre, da seine Beschwerde wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos war (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO). 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
Zürich, 22. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js