Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110073-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. August 2011
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2011 (EB110221)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. April 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.2011) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'250.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Januar 2011 (Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 1). b) Die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) nahm das vorste- hende Urteil am 6. Mai 2011 in Empfang (vgl. Urk. 8c). 2. Mit Eingabe vom 14. Mai 2011 (am 18. Mai 2011 zur Post gegeben und hierorts am 20. Mai 2011 eingegangen) legte die Beklagte dem Obergericht dar, wieso sie der Ansicht sei, die vom Beklagten geforderte Summe nicht zu schulden (Urk. 9). Sie erwähnte in ihrer Eingabe mit keinem Wort, dass sie eine Beschwer- de erheben wolle. Auch wenn sie diese Eingabe explizit ans Obergericht des Kan- tons Zürich und nicht an die Vorinstanz (vgl. Urk. 10 S. 4 Dispositivziffer 6) ge- schickt hat, ist vorliegend davon auszugehen, dass sie eine Aberkennungsklage im Sinne von Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils und nicht eine Be- schwerde im Sinne von Dispositivziffer 7 erheben wollte. Die Aberkennungsklage ging innert Frist hierorts ein. Das Obergericht ist jedoch sachlich zur Behandlung von Aberkennungsklagen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist. Die nicht durch eine rechtskundige Person vertre- tene Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie innert 20 Tagen seit diesem Nicht- eintretensentscheid ihre Aberkennungsklage beim Bezirksgericht Zürich neu ein- reichen kann (Art. 63 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 SchKG). Sofern sie dies tun sollte, würde als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung gelten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). 3. a) Ergänzend anzufügen bleibt, dass gemäss Art. 251 lit. a ZPO das summarische Verfahren für Entscheide gilt, die vom Rechtsöffnungsrichter getrof- fen werden. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid ange- fochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. dazu auch Urk. 10 S. 4 Dispositivziffer 7 und Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kom-
mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 321 N 4). b) Da die Beklagte das angefochtene Urteil am Freitag, 6. Mai 2011 in Emp- fang nahm, lief die zehntägige Beschwerdefrist am Montag, 16. Mai 2011 ab. Die Eingabe der Beklagten, welche sie am 18. Mai 2011 zur Post gegeben hat (vgl. den an Urk. 9 angehefteten Briefumschlag), wäre somit als verspätet zu betrach- ten, weshalb auch auf eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht einzutreten wäre. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Pra- xis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten. Eine Aberkennungsklage ist innert 20 Tage von der Zustellung an beim zu- ständigen Gericht zu erheben; wird keine Aberkennungsklage erhoben, wird die Rechtsöffnung definitiv. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
Zürich, 22. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js