Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110070-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. November 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Y._____ AG
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. April 2011 (EB110111)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 27. April 2011 wies die Vorinstanz ein Verschiebungs- gesuch des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) ab (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Mai 2011 erhob der Beklagte Be- schwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2011 (Urk. 1). 3. Mit Urteil vom 2. Mai 2011 wurde der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) die provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z._____ (Zahlungsbefehl vom 30. November 2010) für Fr. 2'684.55 und die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 des Entscheids (Urk. 4/24). Dieses (unbegründete) Urteil nahm der Beklagte am 13. Mai 2011 in Empfang (Urk. 4/25). 4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 5. a) Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Verschiebungsgesuchs hauptsächlich damit, dass der Beklagte bereits seit dem 29. März 2011 vom Ver- handlungstermin am Montag, 2. Mai 2011 gewusst habe und trotzdem erst am Dienstag, 26. April 2011 (gleichentags zur Post gegeben) sein Gesuch gestellt habe, obwohl er offensichtlich sein geltend gemachtes Leiden schon länger habe. Zudem gehe aus dem Arztzeugnis nicht hervor, dass er deswegen verhandlungs- unfähig sei (Urk. 2 S. 2). b) Der Beklagte machte hierzu in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er den diesbezüglich abweisenden Entscheid der Vorinstanz erst am 3. Mai 2011 erhalten habe. Der angefochtene Entscheid sei am 2. Mai 2011, am gleichen Tag wie der Verhandlungstermin, von der Vorinstanz zur Post gegeben worden. Somit habe er überhaupt keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Vertreter zu organisie- ren. Sodann habe sich in seinem Verschiebungsgesuch ein Fehler eingeschli- chen. Selbstverständlich leide er nicht seit mehreren Wochen unter einem Deku-
bitus am Gesäss, sondern erst seit ein paar Tagen. Diesen Fehler hätte – so der Beklagte – die Vorinstanz bemerken müssen, denn er sei ja erst seit dem 19. April in ärztlicher Behandlung und das Arztzeugnis stamme vom 23. April 2011. Des Weiteren gehe aus dem Arztzeugnis sehr wohl hervor, dass er querschnittsge- lähmt sei und er bei vermehrtem Liegen auch nicht mehr mobil sei. Er ersuche daher darum, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und alle weiteren Geschäfte bis zu seiner Genesung zu sistieren (Urk. 1). 6. Mit Vorladung vom 28. März 2011 wurden die Parteien zur Rechtsöff- nungsverhandlung auf den 2. Mai 2011 vorgeladen (Urk. 4/9). Der Beklagte nahm diese Vorladung am 29. März 2011 entgegen (Urk. 4/10). Aus der Vorladung geht hervor, dass die Verschiebung der Verhandlung nur aus zureichenden Gründen auf schriftliches Gesuch hin bewilligt werde (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO). Wer aus solchen Gründen am Erscheinen verhindert sei, habe dies dem Gericht sofort schriftlich mitzuteilen und Unterlagen einzureichen, die den Verhinderungsgrund belegen würden. Bei Krankheit oder Unfall sei unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen, welches die Verhandlungsunfähigkeit belege. Verschiebungsgesu- che könnten abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinde- rung gestellt worden seien (Urk. 4/9 S. 2 Ziff. 2). Sei wegen einer Gehbehinde- rung ein ebenerdiger Zugang zum Gerichtssaal erforderlich, sei dies dem Gericht sofort mitzuteilen (Urk. 4/9 S. 3 Ziff. 9). Mit Schreiben vom 19. April 2011 stellte der durch den Beklagten neu man- datierte Rechtsvertreter ein Verschiebungsgesuch, da er am 2. Mai 2011 ferien- abwesend sei (Urk. 4/16-17). Mit Verfügung vom 20. April 2011 wurde das Ver- schiebungsgesuch abgewiesen, da der Beizug eines Anwaltes, welchem der Termin nicht passe, praxisgemäss keinen zureichenden Grund zur Verschiebung einer Verhandlung darstellen würde, zumal der nun beigezogene Anwalt nicht dartue, dass er den Fall oder den Beklagten bereits früher betreut habe. Im Übri- gen wisse der Beklagte selbst seit dem 29. März 2011 Bescheid vom Verhand- lungstermin. Ihm sei insbesondere damit ausreichend Zeit verblieben, sich einen Vertreter zu suchen, welcher am Verhandlungstermin nicht ferienabwesend sei
(Urk. 4/18). Der Rechtsvertreter legte daraufhin mit Schreiben vom 21. April 2011 sein Mandat wieder nieder (Urk. 4/20). Mit Gesuch vom 26. April 2011 (gleichentags zur Post gegeben; bei der Vo- rinstanz am 27. April 2011 eingetroffen) ersuchte der Beklagte persönlich um Ver- schiebung. Er leide seit mehreren Wochen unter einem Dekubitus. Dies sei eine typische Erscheinung bei Paraplegikern, zu welchen er seit 1971 gehöre. Demzu- folge sei er seit dem 19. Mai 2011 in ärztlicher Behandlung. Ein Dekubitus könne sich über mehrere Wochen oder sogar Monate hinwegziehen (Urk. 4/21). Der Be- klagte legte seinem Gesuch ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 23. April 2011 bei, aus welchem hervorgeht, dass er sich seit dem 19. April 2011 wegen eines Dekubitus (Druckgeschwür) am Ge- säss in dessen Behandlung befinde. Die Therapie bestehe in vermehrtem Liegen, da der Beklagte querschnittsgelähmt sei. Die Behandlungsdauer betrage ein bis zwei Monate (Urk. 4/22). 7. a) Der Beklagte wurde – wie bereits ausgeführt – in der Vorladung vom 28. März 2011 darauf hingewiesen, dass er bei Krankheit oder Unfall unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzureichen habe, welches die Verhandlungsunfähigkeit belege (Urk. 4/9 S. 2 Ziff. 2). Aus dem vorliegenden Arztzeugnis geht hingegen weder implizit noch explizit eine Verhandlungsunfähigkeit hervor. Weder nahm der Arzt im Zeugnis eine Einteilung des Dekubitus in Grad und Stadium vor, noch geht daraus hervor, dass der Beklagte aufgrund des Dekubitus nicht fähig sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Dr. med. C. führte zwar aus, dass die The- rapie in vermehrtem Liegen bestehe. Dies heisst jedoch nicht, dass der Beklagte nicht fähig ist, zu einer Rechtsöffnungsverhandlung zu erscheinen. b) Die einmal erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen worden ist. So lange eine Partei auf ihr gestelltes Verschiebungsgesuch hin vom Gericht keine Antwort erhalten hat, muss sie von der Gültigkeit der erhaltenen Vorladung ausgehen (ZR 95 Nr. 71). Diese unter dem zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz herrschende Recht- sprechung hat auch weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch Huber, in: Brunner/ Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),
Zürich/St. Gallen 2011, Art. 135 N 15), ansonsten hätte es eine Partei ohne weite- res in der Hand, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch einen ge- richtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei nicht über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs orientiert worden. Der Beklagte, der bis unmittelbar vor dem festgelegten Gerichtstermin vom Gericht keinen Bescheid er- halten hat, hätte die Möglichkeit gehabt, sich beim Gericht zu erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei. Dies unterliess er jedoch, weshalb er gehalten gewesen wäre, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten er Ge- fahr läuft, einen Rechtsverlust zu erleiden. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklag- ten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. April 2011 bestä- tigt. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Zürich, 11. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: ss