Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. B. D emuth. Urteil vom 8. Mai 2012
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. (NYU) X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, vom 2. März 2011 (EB100503)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 sinngemäss, Urk. 11) Es sei der Klägerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in Betrei- bung Nr. ..., Betreibungsamt C., Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2010, für Fr. 18'732.10 nebst Zins zu 5% seit 4. Juli 2002 sowie Fr. 100.– Zahlungsbefehlskoste n; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Verfügung vom 2. März 2011 wies die Vorinstanz das von der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2010) gestellte Rechts- öffnungsbegehren ab und auferlegte ihr die Kosten zu drei Vierteln (Urk. 11). 1.2. Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2011 Beschwerde erhoben und fol- gende Anträge gestellt (Urk. 10 S. 2): "1. Die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Dietikon vom 2. März 2011 (EB100503-M) sei aufzuheben und der Beschwer- deführerin die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ vom 29. Oktober 2010 über den Betrag von CHF 18'732.10 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juli 2002 zu erteilen. 2. Der Beschwerdegegnerin seien die ordentlichen Kosten des Ver- fahrens vor beiden Instanzen aufzuerlegen und es sei der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung plus MWST nach Massgabe einer von ihr einzureichenden Honorarnote, sowie ein Betrag von CHF 100.00 an zu ersetzenden Zahlungsbefehlskos- ten zuzusprechen." 1.3. Den von der erkennenden Kammer mit Verfügung vom 12. April 2011 (Urk. 15) eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 500.– hat die Klägerin rechtzei- tig einbezahlt (Urk. 16). 1.4. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 wurde der Beklagten und Beschwerdegeg- nerin (fortan Beklagte) Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt
(Urk. 17). Am 19. Mai 2011 (Datum Poststempel 17. Mai 2011) erstattete die Be- klagte selbige mit den folgenden Anträgen (Urk. 19): "1. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzulehnen. 2. Die Verfahrens- und Parteientschädigungskosten sind wiederum wie in den Vorinstanzen zu 100% der Beschwerdeführerin zu be- lasten. 3. Der beklagten Beschwerdegegnerin ist wiederum eine angemes- sene Parteientschädigung für Rufschädigung betreffend Betrei- bungsregister, Spesen, Aufwandentschädigung und Beratung durch Dritte beizumessen inklusive der zugesprochenen Ent- schädigung der Vorinstanzen, insgesamt aber mindestens CHF 1'000.–." 2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (S UTTE R-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde füh- rende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Be- stand. 2.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid wird einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeit- punkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren, überprüft. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanz- liche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wi e auch für unechte Noven (F REIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTE R- S OMM/HASEN-BÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des Schriften- wechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefun-
den worden sind (LEUENBERGER, in: SUTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N 5). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. LEUENBERGER, i n: S UTTE R-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N 8). Somit sind die Urk. 21/1-2 sowie die neuen Vorbringen der Parteien im vorliegenden Be- schwerdeverfahren unbeachtlich. 2.3. Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerdeantwort vor, die Beschwerde der Klägerin sei verspätet beim Gericht eingegangen, respektive habe diese die Ver- fügung der Vorinstanz vom 2. März 2011 wohl nicht erst am 8. März 2011 erhal- ten. Sie, die Beklagte, habe die erwähnte Verfügung nämlich schon am 4. März 2011 entgegengenommen (Urk. 19 S. 4). Die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist von Amtes wegen zu prüfen (B ARBARA MERZ, D IK E-Komm-ZPO, Art. 143 N 3, mit Verweis auf Art. 60 ZPO). Die Klägerin hat die Verfügung vom 2. März 2011 ge- mäss Empfangsbestätigung am 8. März 2011 entgegengenommen (Urk. 9a). Folglich hat die Frist für die Einreichung der Beschwerde am 9. März 2011 zu lau- fen begonnen und endete am 18. März 2011. Die Beschwerdeschrift der Klägerin datiert vom 18. März 2011 und wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO, Urk. 10). 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz wies das klägerische Rechtsöffnungsbegehren mit der Be- gründung ab, dass weder die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der D._____ GmbH vom 26. Februar 2002 (Urk. 14/3) zusammen mit dem Arbeitszeit- rapport für den Monat Mai 2002 (Urk. 14/5) und der Honorarrechnung der Beklag- ten an die E._____ AG vom 6. Juni 2002 (Urk. 14/6), noch das Schreiben der Be- klagten an die D._____ GmbH vom 25. Juni 2002 einen provisorischen Rechts- öffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellten (Urk. 11 S. 3 ff.). 3.2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. März 2011 als Be- schwerdegrund unri chti ge Rechtsanwendung i m Si nne von Art. 320 lit. a ZPO gel- tend. Die Vorinstanz habe sich inhaltlich nicht mit der von der Klägerin angebrach-
ten Kri ti k an der bisherigen kantonalen Rechtsprechung auseinandergesetzt, wel- che im Rechtsöffnungsbegehren vom 20. Dezember 2010 (Urk. 1) differenziert vorgetragen worden sei (Urk. 10 S. 3). Es liege – unter Verwei s auf di e Ausführungen i n Urk. 1 S. 5 f. – mit der Wei- terverrechnung der Honorarforderung der D._____ GmbH durch die Beklagte an die E._____ AG zum in der Vereinbarung vom 26. Februar 2002 anerkannten Stundenansatz von Fr. 105.– und gestützt auf das Time Sheet vom Mai 2002 eine zusammengesetzte Schuldanerkennung vor und die Beklagte habe mit Schreiben vom 25. Juni 2002 sodann eine weitere Schuldanerkennung über Fr. 18'732.10 abgegeben, in dem sie gegenüber der D._____ GmbH erklärte: "Wir erachten es als angemessen, dass wir Ihre Honorarforderung vom Monat Mai 2002 über Fr. 18'732.10 direkt als Schadenersatzforderung gegenrechnen." (Urk. 10 S. 4). Unter Verweis auf L EO WEBER/ALFRED BRÜSTLEIN (Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. Zürich 1901) führt die Klägerin aus, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liege immer dann vor, wenn aus Urkunden, die die Unterschrift des Schuldners tragen, klar hervorgehe, dass eine Schuld bestehe (Urk. 10 S. 5). Weiter führt die Klägerin unter Verweis auf B ERNHARD F. MEYER (D i e Rechtsöffnung auf Grund synallagmatischer Schuld- verträge, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Schulthess 1979, Band 34) aus, dass nicht das Einverständnis des Schuldners mit seiner Zahlungspflicht ent- scheidend sei, sondern "ob in einem früheren Zeitpunkt eine (durch öffentliche Urkunde oder unterschriebene Privaturkunde) ausgewiesene Bestätigung der Forderungssumme durch den Schuldner vorgelegen hat". Der Bundesrat habe schliesslich in der Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Schuldbe- trei bung und Konkurs vom 23. Februar 1886 (BBl 1886, 38. Jahrgang, Bd. II, S. 65) ausgeführt, um Rechtsöffnung könne nachgesucht werden, "wenn sich die Forderung auf ein vollstreckbares (schweizerisches oder ausserschweizerisches) gerichtliches Urteil oder einen diesem gleichzuachtenden geri chtli chen Ver- gleichs- oder Anerkennungsakt oder eine andere (öffentliche oder private) be- weiskräftige Urkunde gründet".
Nach Ansicht der Klägerin könne sodann der kantonalen Rechtsprechung, wonach keine Schuldanerkennung vorliegen soll, wenn mit der Anerkennung der Forderung des Gläubigers gleichzeitig eine eigene Forderung zur Verrechung ge- stellt wurde, nicht gefolgt werden. Art. 82 Abs. 1 SchKG habe zum Ziel, bei ent- sprechender Beweislage in Bezug auf den Bestand der Forderung das Betrei- bungsverfahren rasch wieder in Gang bringen zu können (Urk. 10 S. 6, mit erneu- tem Verweis auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgeset- zes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Februar 1886, a.a.O., S. 103). Die Klägerin verweist schliesslich mit E UGEN FISCHER (Rechtsöffnungspraxis in Basel-Stadt in: BJM 1980, S. 115) und ANDREAS HEUSLER (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Erster Entwurf mit Motiven, Bern 1874, S. 97 f.) darauf, dass es im Rechtsöffnungsverfahren abzuklären gelte, ob eine Forderung als genügend ausgewiesen erscheine und dass allein die Liquidität der Forderung entscheidend sei dafür, ob der Richter die Rechtsöffnung zu gewähren habe oder ni cht (Urk. 10 S. 6). Art. 82 Abs. 1 SchKG greife, sobald eine Forderung genü- gend belegt sei (Urk. 10 S. 7, mit Verweis auf die Verhandlungen der ständerätli- chen Kommission betreffend den vom Bundesrate am 23. Februar 1886 festge- stellten Entwurf eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1886, Bd. III, S. 682). Die provisorische Rechtsöffnung sei zu erteilen, wenn auf- grund der vorgelegten Urkunde die Existenz einer Forderung vermutet werden müsse (Urk. 10 S. 7, mit Verweis auf M EYER, a.a.O., S. 9). Unter dem Titel von Art. 82 Abs. 1 SchKG bleibe für die Diskussion, ob der Schuldner neben der An- erkennung auch den Willen zur Bezahlung kundgetan habe, kein Raum (Urk. 10 S. 7, mit Verweis auf P ETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 329). An der kantonalen Rechtsprechung kritisiert die Klägerin weiter, dass diese genau in Fällen wie dem vorliegenden fehl gehe, wo der Schuldner zur Entkräf- tung einer zunächst anerkannten Schuld völlig haltlos eine Gegenforderung kon- struiere. Das Institut der provisorischen Rechtsöffnung soll dem Gläubiger die Möglichkeit geben, das Betreibungsverfahren auch bei querulatorischem Wider- stand des Schuldners rasch fortführen zu können (Urk. 10 S. 7, mit Verweis auf
STÜCHELI, a.a.O., S. 326). Leichtfertige Bestreitungen sollen im Rechtsöffnungs- verfahren kein Gehör finden und trölerisches Verhalten des Schuldners vom Rich- ter abgeschni tten werden (Urk. 10 S. 7, mit Verweis auf HEUSLER, a.a.O., S. 98). Der Beklagten sei sodann zuzumuten, sich gegebenenfalls gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung mit einer Aberkennungsklage zur Wehr zu set- zen (Urk. 10 S. 7 f.). Zum Schluss bringt die Klägerin vor, die kantonale Rechtsprechung miss- achte, dass die Geltendmachung von Einreden und Einwendungen zur Entkräf- tung ei ner anerkannten Schuld i n Art. 82 Abs. 2 SchKG ausdrücklich geregelt sei (Urk. 10 S. 8, mit Verweis auf K URT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. Bern 2008, § 19 N 84). 3.3. Die Beklagte begründet ihre Anträge zunächst damit, dass die D._____ GmbH keinen Anspruch habe auf Bezahlung der erwähnten Rechnung, da der Geschäftsführer, F., zum gegebenen Zeitpunkt auf eigene Rechnung für die E. AG gearbeitet habe (Urk. 19 S. 1). Die Vollmacht der Klägerin sowie die Abtretung seien des Weiteren ungültig, weil der Konkurs und damit auch die Ab- tretung durch den Konkursverwalter widerrufen worden sei (Urk. 19 S. 2). Die Klägerin reicht dazu einen Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz vom 17. Mai 2011 betreffend die G._____ GmbH ein (Urk. 21/1). Die von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen sind für das vorliegende Verfahren aufgrund des vorstehend bereits erwähnten, im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes, unbeachtlich und die damit zu belegenden Einwände deshalb ni cht zu prüfen. Die Beklagte beruft si ch wei ter auf den vori nstanzli chen Entschei d und zwei- felt an der Echtheit des ins Recht gelegten 'Time-Sheet' vom Mai 2002 (Urk. 14/5), welches nach 11 Jahren plötzlich zum Vorschein gekommen sei und macht geltend, die angebliche Forderung sei ohnehin verjährt. Überdies entspre- che der 'Arbeitsrapport' nicht den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Formvorschriften, da er nicht auf dem Formular der Beklagten erfolgte und auch weder von der Beklagten unterschrieben noch visiert, genehmigt oder akzeptiert worden sei (Urk. 19 S. 2).
Unter Bezugnahme auf das im Recht liegende Schreiben der Beklagten an die D._____ GmbH vom 25. Juni 2002 führt die Beklagte aus, sie hätte damals schon die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe respektive Schadenersatz- ansprüche geltend machen können, weil die D._____ GmbH mit der E._____ AG einen eigenen Beratervertrag geschlossen habe (Urk. 14/8). Die Beklagte habe darauf aber verzichtet und der D._____ GmbH den Vorschlag gemacht, allfällige Forderungen gegeneinander aufzurechnen und das Ganze per saldo aller An- sprüche auf si ch beruhen zu lassen. Das sei jedoch nie als Schuldeingeständnis der Beklagten zu verstehen gewesen (Urk. 19 S. 2, Urk. 14/8). Dass von der D._____ GmbH keine den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Arbeits- rapporte auf den eigens dafür vorgesehenen Formularen der Beklagten erstellt worden seien, lasse sich schliesslich auch damit erklären, dass die D._____ GmbH eben auf eigene Rechnung bei der E._____ AG gearbeitet und deshalb die Formulare der Beklagten nicht benutzt habe, obwohl ihr solche abgegeben wor- den seien (Urk. 19 S. 1 f.). Die Abtretung der Forderung an die Klägerin sei im Übrigen nach dem Widerruf des Konkurses vom 26. Juni 2007 ungültig (Urk. 19 S. 2) und für den Fall, dass die Forderung der Klägerin als nicht verjährt zu be- trachten wäre, macht die Beklagte geltend, dass ihre Forderung gegenüber der D._____ GmbH aus Konkurrenzierung ebenfalls nicht verjährt sei (Urk. 19 S. 4). 3.4. Hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schuldanerken- nung i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 11 S. 3 Ziff. 2.1., S. 4 Ziff. 3.1.). Die Klägerin kritisiert in ihrer Beschwerdeschrift erneut die kantonale Recht- sprechung zur provi sori schen Rechtsöffnung und macht deren unri chti ge Anwen- dung durch die Vorinstanz geltend. Nach deren Ansicht bilden die von der Kläge- ri n i ns Recht gelegten Urkunden kei ne Schuldanerkennung i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, weil zum einen die Höhe der angeblich geschuldeten Summe für die Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 26. Februar 2002 nicht klar und auch nicht bestimmbar gewesen sei. Erst zusammen mit der im lediglich von Mitarbeitern der E._____ AG, nicht aber von der Beklagten, visier- ten und damit das Schriftformerfordernis nicht erfüllenden Arbeitsrapport vom Mai
2002 festgehaltenen Anzahl geleisteter Arbeitsstunden von 165.8 ergebe sich un- ter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes (sowie der Mehrwert- steuer von 7.6%) die Summe von Fr. 18'732.08 (Urk. 11 S. 4). Der Betrag der ausgewiesenen Forderung muss genau bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar sein. Der Rechtsöffnungsrichter hat dies von Amtes wegen zu prüfen. Es ist nicht notwendig, dass sich die Summe aus dem Titel selbst ergibt. Es genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese klar Bezug nimmt (P ETER STÜCHELI, a.a.O., S. 190). Bei provisorischen Rechtsöffnungstiteln muss der Betrag schon im Zeitpunkt der Unterschrift für den Unterzeichnenden klar bestimmt oder ohne weiteres be- stimmbar gewesen sein (P ETER STÜCHELI, a.a.O., S. 191). Die Klägerin bestreitet nicht, dass die dannzumal allenfalls geschuldete Summe für die Beklagte im Zeit- punkt der Unterzeichnung der Auftragsvereinbarung vom 26. Februar 2002 (Urk. 14/3) weder bestimmt noch bestimmbar gewesen sei. Sie macht vielmehr geltend, dass es schon genüge, wenn aus Urkunden, die die Unterschrift des Schuldners tragen, klar hervorgehe, dass eine Schuld bestehe. Ein liquides Summenversprechen sei nicht erforderlich (Urk. 10 S. 5). Die Auftragsvereinba- rung vom 26. Februar 2002 erwähnt unter dem Titel 'Administratives' zwar die Pflicht zur Rapportierung der Arbeitsleistung auf den entsprechenden Formularen (Urk. 14/3), jedoch ohne darauf Bezug zu nehmen, dass sich daraus die konkrete Entschädigung berechnen oder bestimmen liesse. Auf den Arbeitsrapport vom Mai 2002 (Urk. 14/5) konnte sie sich gar nicht beziehen, so dass die beiden Do- kumente zusammen ni cht als Schuldanerkennung i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten könnten. Der Meinung der Vorinstanz ist deshalb beizupflichten, dass diese beiden ins Recht gelegten Urkunden für die Erteilung der provisori- schen Rechtsöffnung ni cht genügen. Die Vorinstanz hat sodann auch im Schreiben der Beklagten an die D._____ GmbH vom 25. Juni 2002 (Urk. 14/8) keine den Anforderungen an eine Schuld- anerkennung i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG genügende Urkunde gesehen, weil darin keine vorbehaltlose Erklärung der Beklagten enthalten sei, den in Be- treibung gesetzten Betrag von Fr. 18'732.10 zuzüglich 5% Zins seit 4. Juli 2002
zu schulden (Urk. 11 S. 5). Die Klägerin bringt dazu vor, es müsse nicht das Ein- verständnis des Schuldners mit seiner Zahlungspflicht vorliegen, sondern ent- scheidend sei, ob in einem früheren Zeitpunkt eine ausgewiesene Bestätigung der Forderungssumme durch den Schuldner vorgelegen habe (Urk. 11 S. 5). Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht erfüllt, da die Beklagte die angeblich geschuldete Forderung in keiner früheren Urkunde bestätigt hat. Die Ausführungen der Vorinstanz sind deshalb auch in Bezug auf dieses Vorbringen der Klägerin zu bestätigen. Die Klägerin macht schliesslich geltend, die Beklagte habe im Schreiben vom 25. Juni 2002 (Urk. 14/8) eine völlig haltlose Gegenforderung konstruiert und mit der Verrechnungserklärung die Entkräftung einer zunächst anerkannten Schuld bewirkt. Um solchem Verhalten Einhalt zu gebieten, sei das Institut der provisorischen Rechtsöffnung da. Gegen die Erteilung der provisorischen Rechts- öffnung hätte sich die Beklagte gegebenenfalls in zumutbarer Weise mit einer Ab- erkennungsklage zur Wehr setzen können (Urk. 11 S. 7). Der Beklagten stünde nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung das Ergreifen der Aberken- nungsklage möglicherweise offen. Die Klägerin verkennt bei dieser Argumentation aber, dass die Beklagte damit in die Rolle der Klägerin versetzt würde, was neben Zeitdruck und prozessualen Folgen auch mit sich bringen würde, dass sie sich aus einer allfälligen – wennglei ch nur provi sori schen – Pfändung oder einem Gü- terverzeichnis resultierende Verfügungsbeschränkungen gefallen lassen müsste. Die provisorische Rechtsöffnung ist deshalb dem Sinn des Gesetzes entspre- chend nur dann zu erteilen, wenn die behauptete Forderung durch die vorgeleg- ten D okumente i n jeder Hi nsi cht ausgewi esen i st, ni cht schon, wenn der Anspruch lediglich als wahrscheinlich erscheint. Zur Durchsetzung einer Forderung bedarf es grundsätzlich eines Erkenntnisverfahrens. Die provisorische Rechtsöffnung i st vom Gesetzgeber nur als Ausnahme für ausgewiesene Forderungen vorgesehen (P ETER STÜCHELI, a.a.O., S. 326 f.). Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch das Erfordernis zu sehen, dass der Schuldner nicht nur die Forderung, sondern auch sei ne Zahlungspflicht uneingeschränkt anerkennt. Wie die Vorinstanz schon rich- tig ausgeführt hat, ist dies vorliegend nicht der Fall, weshalb der Klägerin mangels
Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels die provisorische Rechtsöffnung nicht zu er- teilen i st. Offen bleiben kann diesfalls, wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zu recht ausgeführt hat, ob die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforde- rung aus der Konkurrenzklausel in der Auftragsvereinbarung vom 26. Februar 2002 (Urk. 14/3) Bestand hat und ob die Forderung der Klägerin bereits verjährt ist, wie dies die Beklagte behauptet (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerde der Klägerin ist damit abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen D i e zwei ti nstanzli che Spruchgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss der voll- ständig unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Be- klagte beantragt für das vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von mindestens Fr. 1'000.– (Urk. 19 S. 1). D i es erschei nt i n Anbe- tracht der im Zusammenhang mit den beiden Verfahren der Beklagten insgesamt entstandenen Umtriebe jedoch als zu hoch, zumal vorliegend aufgrund der Ab- weisung der Beschwerde nicht mehr über die vorinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu entscheiden ist. Die Parteientschädigung für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb auf Fr. 200.– festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Züri ch, 8. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. B. Demuth
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