Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. RT110016-O/U
I. Zivilkammer Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. H. A. Müller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger
Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrales Inkasso des Obergerichtes
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 18. Januar 2011 (EB100684)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan: Kläger) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt D._____, Zahlungsbefehl vom tt.mm.2010, für Fr. 1'750.– aus Gerichtskosten für drei Entscheide des Ober- und des Handelsgericht des Kantons Zürich, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 3 – 5. Des Weiteren wies sie das Gesuch des Be- klagten und Beschwerdeführers (fortan: Beklagter) um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (Urk. 3). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die vorgelegten Entscheide des Ober- und des Handelsgerichts des Kantons Zürich Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellten. Der Beklagte mache nicht geltend, dass die Schuld seit Erlass der Entscheide getilgt oder gestundet worden sei. Auch sei die Betreibung nicht nichtig (Urk. 3 S. 5 ff.). 2.1 Mit Eingabe vom 31. Januar 2011, hierorts eingegangen am 2. Februar 2011, erhob der Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde und stellte diverse Anträge (Urk. 2 S. 2 f.). Auf die einzelnen Anträge und deren Begründung ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2.2 Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 wurde dem Beklagten antragsgemäss die Gerichtsbesetzung mitgeteilt (Urk. 8; vgl. Urk. 2 S. 4 f. Ziff. A.3.). Mit Eingabe vom 6. Juni 2001 stellte er daraufhin ein Ablehnungsbegehren u.a. gegen die zur Mit- wirkung vorgesehenen Oberrichter Dr. R. Klopfer und Dr. G. Pfister (Urk. 9). Die genannten Oberrichter bestritten innert Frist beide das Vorliegen eines Aus- standsgrundes (Urk. 10; 12; 13); der Beklagte hielt indes an seinem Begehren fest (Urk. 15). Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 wurde das Ablehnungsbegehren gegen die Oberrichter Dr. R. Klopfer und Dr. G. Pfister abgewiesen (Urk. 17).
2.3 Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 wurde sodann antragsgemäss die Vollstre- ckung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Januar 2011 aufgeschoben (Urk. 2 S. 5; Urk. 16). 3.1 Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Ent- scheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da die angefochtene Verfügung im Jahr 2011 eröffnet wurde, richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach neuer Pro- zessordnung, worauf bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend hinge- wiesen hat (vgl. Urk. 3 S. 9). Damit stellt die Beschwerde das zulässige Rechts- mittel dar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die vom Beklagten erho- benen Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach als Beschwerde im erwähnten Sinne entgegenzunehmen. In Bezug auf das Verfahren gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen; es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Urk. 7; vgl. Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Da sich die Beschwerde von vornherein als offensichtlich unbegründet er- weist, ist auf Weiterungen, insbesondere die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers oder einer Stellungnahme der Vorinstanz, zu verzichten (Art. 322 und 324 ZPO). 4.2 Zunächst ist auf den Einwand des Beklagten einzugehen, wonach sein An- spruch auf eine mündliche Verhandlung verletzt worden sei (Urk. 2 S. 15). Über die Rechtsöffnung entscheidet der Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 213 Ziff. 2 ZPO/ZH). Gemäss § 206 ZPO/ZH wird im summarischen Verfahren
eine mündliche Verhandlung angeordnet oder dem Beklagten Gelegenheit zur schriftlichen Antwort gegeben, wenn dem Eintreten auf das Begehren nichts ent- gegensteht. Auch Art. 84 Abs. 2 SchKG bestimmt, dass der Rechtsöffnungsrichter dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt. Diesen Bestimmungen ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie dem Beklagten mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens angesetzt hat (Urk. 7/4). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht ausgeführt hat, sind mündliche Verhandlungen dann notwen- dig, wenn es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von den Parteien an- kommt, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. Urk. 3 S. 7 f.). Diesbezüglich liegt somit keine unrichtige Rechtsanwendung vor. Der Beklagte macht denn auch nicht geltend, inwiefern eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall angezeigt gewesen wäre. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Vollstreckungs- und kein Erkenntnisverfah- ren, was höchstrichterlich unlängst für das Verfahren der provisorischen Rechts- öffnung bestätigt wurde (BGE 136 III 566 vom 7. Oktober 2010) und a fortiori auch für die definitive Rechtsöffnung gilt. Vollstreckungsverfahren sind nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK zu unterstellen. Diese Ansicht steht im Einklang mit dem nunmehr geltenden neuen Prozessrecht (vgl. oben; Art. 253 und 256 Abs. 1 ZPO) Allfällige Beweismittel hätte der Beklagte ohne Weiteres schriftlich einreichen können. Die entsprechende Frist, die dem Beklagten noch zweimal erstreckt wur- de (vgl. Urk. 7/6-7), hat er jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Auch hat der Beklagte in seinen beiden Fristerstreckungsgesuchen nicht um Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung ersucht; im Gegenteil hat er nur für den Fall um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht, dass ihm die Frist zur schriftlichen Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht erstreckt würde (Urk. 7/7 S. 3). 4.3 Weiter macht der Beklagte mit seiner Beschwerde erneut geltend, dass die Betreibung gegen eine Person, die fürsorgeabhängig sei, schikanös, rechtsmiss- bräuchlich und damit nichtig sei (Urk. 2 S. 9, S. 18).
Der Beklagte bestreitet nicht, Schulden gegenüber dem Staat zu haben. Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist es die Aufgabe des Klägers und liegt es in seinem und auch im öffentlichen Interesse, offene Forderungen notfalls auf dem Betreibungsweg geltend zu machen (vgl. Urk. 3 S. 6). Auch die Betrei- bung eines Sozialhilfeempfängers ist ohne Weiteres zulässig. Wie die Vorinstanz zu Recht weiter ausgeführt hat (vgl. Urk. 3 S. 6), kann zudem nicht davon ausge- gangen werden, dass der Kläger wusste, dass der Beklagte Sozialhilfeempfänger ist. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3 S. 6 f.). 4.4 Der Beklagte beanstandet ferner, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert worden sei (Urk. 2 S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat die Verweigerung mit der Aussichtslosigkeit der beklagtischen Einwendungen begründet (Urk. 3 S. 4 f.). Die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 3 S. 3 f.). Auch auf Beklagten- seite muss als Massstab für die Aussichtslosigkeit gelten, ob ein Beklagter, der über genügende finanzielle Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung den Pro- zess führen (bzw. es zum Prozess kommen lassen) würde oder ob er die dem Prozess zugrundeliegende Forderung nicht eher anerkennen würde. Vorliegend hatte der Beklagte Rechtsvorschlag erhoben, was den Kläger veranlasste, diesen zunächst im Rechtsöffnungsverfahren zu beseitigen. Auch im Zeitpunkt der Stel- lung seines Armenrechtsgesuchs anerkannte der Beklagte das Rechtsöffnungs- begehren nicht. Die Prozessaussichten waren daher dahingehend zu prüfen, ob die Einwendungen des Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren aussichtsreich sind oder nicht. Ausgangsgemäss hat die Vorinstanz zu Recht die Aussichtslosigkeit der beklagti- schen Einwendungen bejaht.
4.5 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde damit als offensichtlich un- begründet, weshalb sie – soweit darauf eingetreten werden kann – abzuweisen ist. Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gege- ben (vgl. Urk. 18; Prot. II S. 6). 5.1 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt die Gebüh- renverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2 Da sich die Beschwerde des Beklagten von vornherein als aussichtslos er- weist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 5.3 Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 5. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuge- sprochen.
lic. iur. C. Heuberger
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