Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Verfügung vom 18. Dezember 2025 in Sachen A., Verfahrensbeteiligte und Antragsstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. gegen B., Beklagter und Antragsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. sowie C._____, Klägerin betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit einer unbegründeten Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Dezember 2025 (FK220015-H)
Erwägungen: 1.1. Die Verfahrensbeteiligte und Antragstellerin (fortan Verfahrensbeteiligte) so- wie der Beklagte und Antragsgegner (fortan Beklagter) sind die unverheirateten El- tern der am tt.mm.2019 geborenen C._____ (Klägerin). Sie leben seit November 2021 getrennt (Urk. 4/2 E. 1.1). Mit Eingabe vom 16. November 2022 machte die Klägerin, vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, eine Unterhaltsklage bei der Vor- instanz anhängig (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 2. März 2023 wurde das Verfahren sistiert, um den rechtskräftigen Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon betreffend Re- gelung des persönlichen Verkehrs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme abzu- warten (Urk. 5/12). Mit Entscheid vom 4. September 2023 regelte das Obergericht des Kantons Zürich die Betreuung von C._____ im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme wie folgt: Die Mutter betreut C._____ in ungeraden Kalenderwochen von Montagmittag (Kindergartenschluss) bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn) der geraden Kalenderwochen. Der Vater betreut C._____ in geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag (Kindergartenschluss) bis Montagmorgen (Kindergartenbe- ginn) der ungeraden Kalenderwochen (Urk. 4/2 S. 29). 1.2. Mit Eingabe vom 25. April 2024 beantragte die Verfahrensbeteiligte bei der Vorinstanz die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ und die Einräumung eines Besuchsrechts für den Beklagten von jedem zweiten Wochenende von Frei- tagabend bis Sonntagabend (Urk. 5/44). Am 8. Oktober 2024 erstattete die Kinder- ärztin von C._____ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung (Urk. 5/69). Ende April 2025 gab die Vorinstanz zur Abklärung einer Kindeswohlgefährdung sowie der Er- ziehungsfähigkeit der Parteien ein Gutachten bei Dr. phil. D._____ in Auftrag (Urk. 5/84; Urk. 5/98–99), welches am 1. September 2025 erstattet wurde (Urk. 5/103). Die Parteien wurden auf den 4. Dezember 2025 zur Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vorgeladen (Urk. 5/110). Am 12. Dezember 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 2 S. 3 ff.): "1.Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wird für die Dauer des Verfahrens dem Vater alleine übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter befindet sich für die Dauer des Verfahrens beim Kindsvater.
2.Die Kindsmutter wird für die Dauer des Verfahrens berechtigt und ver- pflichtet, mit der Tochter wie folgt Zeit zu verbringen: Phase I (ab Zeitpunkt der Obhutsübertragung an den Kindsvater bis 28. Februar 2026): -Jeweils am Sonntag des ersten und dritten Wochenendes des Mo- nats während maximal acht Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs. Phase II (ab 1. März 2026 bis 30. April 2026): -Unbegleitetes Besuchsrecht jeweils am Sonntag des ersten und dritten Wochenendes des Monats von frühestens 09.00 Uhr bis spätestens 17.00 Uhr. -Die Beistandsperson bestimmt den Übergabeort, den Beginn und das Ende des Besuchs im erwähnten Zeitrahmen sowie, ob die Übergaben begleitet werden oder nicht. Das Kind wird jeweils vom betreuenden Elternteil zum Übergabeort gebracht. Phase III (ab 1. Mai 2026): -Unbegleitetes Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten Wochen- ende des Monats von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr. Die Beistandsperson bestimmt den Übergabeort. Das Kind wird je- weils vom betreuenden Elternteil zum Übergabeort gebracht. -Während der bereits geplanten Sommerferien des Kindsvaters vom 27. Juli 2026 bis 16. August 2026 findet das unbegleitete Besuchs- recht nur am vierten Wochenende des Monats (22./23. August 2026) statt. 3.Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2019, wird die mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 der KESB Bezirk Pfäffikon ZH resp. Urteil vom 8. Mai 2023 des Bezirksrat Pfäffikon ZH errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB fortgeführt. Die Aufgaben der Bei- standsperson werden wie folgt erweitert: -eine sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Kindsmutter einzurichten, die Umsetzung zu überwachen und für deren Finan- zierung besorgt zu sein, sowie der sozialpädagogischen Familien- begleitung als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Umsetzung, die Zielerreichung und die weitere Notwendigkeit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu überprüfen sowie im Bedarfsfall rechtzeitig Antrag auf Verlängerung zu stellen; -für die Organisation des begleiteten Besuchs sowie bei Bedarf der begleiteten Übergaben besorgt zu sein, diese zu überwachen, so- wie deren Finanzierung sicherzustellen; -mit den Parteien die Möglichkeit der dauernden Erweiterung des Besuchsrechts der Kindsmutter regelmässig zu evaluieren und bei Abänderungsbedarf Stellen eines Antrags an die zuständige Be- hörde; -die psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung der Kinds- mutter zu überwachen mit Fokus auf Krankheits- und Konfliktbear-
beitung, Entwicklung kooperativer Kommunikationsstrategien so- wie Abbau misstrauensgeprägter Interaktionsmuster; -bei Bedarf Anträge an die zuständige Behörde zu stellen. 4.Der Kindsmutter wird die Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB er- teilt, die sozialpädagogische Familien- und Besuchsbegleitung in An- spruch zu nehmen und mit dieser konstruktiv zusammenzuarbeiten. 5.Der Kindsmutter wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung er- teilt, eine psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen und regelmässig darüber bei der Beistandsperson Bericht zu erstatten. 6.Es wird festgestellt, dass die Kindsmutter vom Zeitpunkt der Obhutsüber- tragung an den Kindsvater bis zum 30. Juni 2026 mangels Leistungsfä- higkeit keine Unterhaltsbeiträge leisten kann. 7.Die Kindsmutter wird verpflichtet, für die Dauer des Verfahrens ab 1. Juli 2026 an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter C., geboren am tt.mm.2019, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'827.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. 8.Die Unterhaltsbeiträge sind an den Kindsvater zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 6 und 7 vorste- hend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat: Kindsmutter: Fr. 3'373.–bis 30. Juni 2026 (35% Pensum inkl. Mietzinseinahmen) Fr. 7'173.–ab 1. Juli 2026 (hypothetisches 100% Pensum inkl. Mietzinseinahmen) Kindsvater: Fr. 9'739.–(100% Pensum) C.: die Familienzulage von derzeit Fr. 215.– Vermögen: für die Berechnung nicht relevant 9.Es wird festgestellt, dass der Kindsvater vom Zeitpunkt der Obhutsüber- tragung an den Kindsvater für die Dauer des Verfahrens keine Kindesun- terhaltsbeiträge mehr schuldet. 10.Die Anweisung der Arbeitgeberin des Kindsvaters, E., ... [Adresse] (Personalnummer 1, SV-Nr. 2) die Kinderzulagen an die Kindsmutter zu überweisen, wird aufgehoben. 11.Die Arbeitgeberin des Kindsvaters, E., ... [Adresse] (Personalnum- mer 1, SV-Nr. 2) wird angewiesen, die Kinderzulagen ab Zeitpunkt der Obhutsübertragung an den Kindsvater an diesen zu überweisen. 12.Die Kindsmutter wird verpflichtet, den Reisepass von C._____ an den Kindsvater auszuhändigen. Im Gegenzug wird der Kindsvater dazu ver- pflichtet, die Identitätskarte von C._____ der Kindsmutter auszuhändi- gen.
13.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid gere- gelt. 14.(Schriftliche Mitteilung) 15.(Begründung innert 10 Tagen, Hinweis kein Fristenstillstand und sofor- tige Vollstreckbarkeit des Entscheids)" 1.3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und im Auftrag der Verfahrensbeteiligten ein Gesuch um (superprovisori- sche) Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.Es sei die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 1 – 5 und der Disposi- tivziffer 9 der Verfügung des Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Dezember 2025 aufzuschieben, bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung. 2.Es sei der Beklagte/Gesuchsgegner zu verpflichten, der Klägerin für die Führung des vorliegenden Verfahrens einstweilen einen angemessenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 zzgl. Mwst. und Auslagen zu bezahlen. 3.Eventualiter sei der Klägerin und der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege samt Befrei- ung von der Leistung von Kostenvorschüssen zu gewähren, unter Ein- setzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. 4.Antrag Ziffer 1 vorstehend betreffend die aufschiebende Wirkung der Vollstreckbarkeit sei superprovisorisch anzuordnen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten/Gesuchsgegners." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–126). Zuständig für den Entscheid betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit ist der Kammerpräsident (Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts). Aufgrund seiner Abwesenheit wird seine Funktion von Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., wahrgenommen 2.Rechtsanwalt lic. iur. X._____ führt in seinem Gesuch vom 15. Dezember 2025 explizit nur die Verfahrensbeteiligte (A._____) als Gesuchstellerin auf und er- klärt, namens und im Auftrag von dieser das Gesuch um Aufschub der Vollstreck- barkeit zu stellen (Urk. 1 S. 1 f.). Er handelt folglich nicht für die Klägerin. Soweit er gleichwohl Anträge für diese stellt, ist darauf daher von vornherein nicht einzutre- ten. Ergänzend und der Vollständigkeit halber ist gleichwohl festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligte sich hinsichtlich des Obhutswechsels, des Besuchsrechts und der Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson (Dispositivziffern 1, 2 und 3) in
einem offensichtlichen Interessenkonflikt befindet, weshalb ihre Vertretungsbefug- nis insoweit von Gesetzes wegen entfällt (Art. 306 Abs. 3 ZGB), sodass Rechtsan- walt lic. iur. X._____ die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem die Frage des Aufschubs der Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Anordnung be- treffend die Obhut über die Klägerin zentral und für alle weiteren Belange präjudi- zierend ist, nicht vertreten könnte. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit dieses Ent- scheids ist von einer Bestellung einer Kindsvertretung (Art. 299 ff. ZPO) für den Entscheid über den Aufschub der Vollstreckbarkeit abzusehen. 3.1. Die Verfahrensbeteiligte macht zur Begründung ihres Gesuch geltend, das Bundesgericht weise darauf hin, dass bei Fragen der Obhut kurzfristige oder häu- fige Veränderungen das Wohl des Kindes beeinträchtigten. Wenn der erstinstanz- liche Massnahmerichter in Abweichung der bisherigen hauptsächlichen Betreuung des Kindes durch einen Elternteil die Obhut dem anderen zuweise, gebiete im Zwei- fel das Wohl des Kindes, den bisherigen Zustand aufrechtzuerhalten. Daher sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung desjenigen Elternteils, der bisher Hauptbe- zugsperson gewesen sei, stattzugeben. Das aktuelle Betreuungsverhältnis gemäss dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2023 be- trage 70% (Mutter) zu 30% (Vater), womit erstellt sei, dass sie die Hauptbetreu- ungsperson von C._____ gewesen sei. Sie sei seit Geburt hauptsächlich für die Erziehung und Betreuung verantwortlich gewesen und verfüge über eine innige Be- ziehung zu ihrer Tochter und setze sich stets nach besten Wissen und Gewissen für die Bedürfnisse von C._____ ein (Urk. 1 Rz. 10–14). Durch die sofortige Vollstreckung der vorinstanzlichen Anordnung werde ein Präju- diz geschaffen. C._____ werde komplett aus ihrem vertrauten Umfeld gerissen und unmittelbar am Wohnort des Beklagten eingeschult. Der Kontakt zu ihr werde dabei auf ein Minium beschränkt. C._____ sei in F._____ stark verwurzelt. Mit der über- fallartigen Obhutsumteilung habe sie sich C._____ weder von ihrer Mutter noch ihrem Umfeld verabschieden können. Auch sei sie auf die Umteilung nicht vorbe- reitet worden. Je länger dieser Zustand anhalte, desto schwieriger werde es, den bisherigen Zustand wieder herzustellen. Mit anderen Worten sei Gefahr in Verzug. Es sei völlig unklar, wie viel Zeit die Vorinstanz für die Begründung benötige. In
dieser Zeit drohe die Entfremdung von der Mutter, da ihr lediglich ein begleitetes Besuchsrecht an zwei Tage pro Monat zugestanden worden sei. Die sofortige Voll- streckung lasse sich auch nicht mit einer besonderen Dringlichkeit oder mit einer drohenden Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Der Gutachter attestiere C._____ gesunde Entwicklungsressourcen, was auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. November 2025 anerkannt habe. Eine unmittelbare Gefahr für das Wohl und die Entwicklung von C._____ liege nicht vor. Die sofortige Umteilung der Obhut sei vollkommen unverhältnismässig (Urk. 1 Rz.18–22). Auch die Hauptsachenprognose falle zu ihren Gunsten aus, soweit eine solche ohne Kenntnis der vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt erfolgen könne. Schon aus dem Dispositiv gehe hervor, dass grundlegende (Verfahrens-) Rechte von ihr verletzt worden seien. Die von ihr gestellten Verfahrensanträge seien zu Unrecht vollumfänglich abgewiesen worden. So sei ihr Recht auf Ergänzungsfragen zum eingeholten Gutachten verweigert worden, was eine krasse Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Auch sei C._____ von der Vorinstanz nicht angehört worden. Im Rahmen der gutachterlichen Exploration sei es ebenfalls un- terlassen worden, den Willen von C._____ unmittelbar zu überprüfen. Sie habe ihre Wünsche und Anliegen nicht in das Verfahren einbringen können. Auch sei keine Kindesvertretung angeordnet worden (Urk. 1 Rz. 23–29). Im Übrigen habe die Vorinstanz auf ein unprofessionell erstelltes und unvollständi- ges Gutachten abgestellt. Die Expertise leide an gravierenden Mängeln. Die Vor- instanz hätte daher nicht auf die Empfehlungen des Gutachters abstellen dürfen (Urk. 1 Rz. 30–38). Bei dieser Ausgangslage sei der bisherige Zustand unverzüg- lich wieder herzustellen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Feiertage unmittel- bar bevorstünden. Gerade für Kinder sei Weihnachten eine besondere, von Tradi- tionen geprägte Zeit. Es sei unabdingbar und zweifellos zum Wohl von C._____, dass sie Weihnachten traditionsgemäss (auch) mit ihrer Mutter verbringen könne. Dies werde mit der angeordneten Besuchsrechtsregelung verunmöglicht, was nicht haltbar sei (Urk. 1 Rz. 40). 3.2. Die Berufung gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz
kann die Vollstreckung in Fällen von Art. 315 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise aufschie- ben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Über einen solchen Antrag kann sie bereits vor Einreichung der Berufung entscheiden (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Dabei verfügt die Rechtsmittelinstanz über einen grossen Ermessensspielraum, der es ihr erlaubt, den Umständen des konkreten Falles Rechnung zu tragen (BGE 137 III 475 = Pra 101 [2012] Nr. 28, E. 4.1 m.w.H.). Bei der Regelung der Obhut ist davon auszuge- hen, dass kurzfristige oder mehrfache Veränderungen dem (objektiv verstandenen) Kindeswohl entgegenstehen und daher grundsätzlich zu vermeiden sind. Es sind daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz für den Ent- scheid über die aufschiebende Wirkung die bisherigen, vor dem angefochtenen Massnahmeentscheid während einer gewissen Zeit tatsächlich gelebten Verhält- nisse fortzusetzen, wobei wichtige Gründe vorbehalten bleiben, namentlich, wenn die bisherige Obhutszuteilung das Kindswohl gefährdet (BGE 138 III 565 E. 4.3.2 f.). 3.3. Wie bereits erwähnt, holte die Vorinstanz ein Gutachten bei Dr. phil. D._____ ein, welches am 1. September 2025 erstattet wurde (Urk. 5/103). Das Gutachten hält zusammenfassend fest, dass die Mutter zwar die materiellen und organisatori- schen Grundbedürfnisse (Kleidung, Ernährung, medizinische Basisversorgung, zahlreiche Freizeitaktivitäten) von C._____ erfülle, jedoch erhebliche Defizite in der emotionalen Feinfühligkeit, der konfliktfreien Kommunikation und der Wahrung kindlicher Grenzen zeige. Beobachtungen und Berichte Dritter belegten eine wie- derholte Einbindung des Kindes in den elterlichen Konflikt, darunter abwertende Äusserungen über den Vater, suggestive Befragungen und sprachliche Übernah- men konfliktgeprägter Inhalte durch das Kind. Die Interaktion wirke überwiegend kontrollierend und taktisch-faktisch, mit geringer emotionaler Resonanz und kaum unbelastetem Spiel. Diese Muster stellten aus fachlicher Sicht eine fortgesetzte psychische Belastung dar und bärgen ein hohes Risiko für die kindliche Entwick- lung. Die Beziehung zum Vater hingegen sei stabil, emotional tragfähig und durch beiderseitige Zuneigung geprägt. Der Vater reagiere feinfühlig auf kindliche Si- gnale, fördere Eigeninitiative und Selbstwirksamkeit und meide konfliktbelastete Themen in Anwesenheit des Kindes. Er biete klare Strukturen und eine ausgewo-
gene Freizeitgestaltung. Negative Beeinflussungen in Bezug auf die Mutter seien nicht erkennbar. Das Kind lebe in einer hochbelasteten Konstellation, die durch wie- derkehrende konfliktzentrierte Muster der Mutter geprägt sei. Es zeige noch ge- sunde Ressourcen (Bindungsfähigkeit, Spielfreude, soziale Anschlussfähigkeit), je- doch bereits Belastungsanzeichen wie innere Anspannung, Rückzug, Aufmerk- samkeitsprobleme und situative Kooperationsverweigerung. Ohne grundlegende Veränderung der Lebensumstände sei mit einem fortschreitenden Abbau dieser Ressourcen zu rechnen (Urk. 5/103 S. 6). Das Gutachten empfiehlt eine Umteilung der Obhut an den Vater, um das Kind aus der anhaltend kindeswohlgefährdenden Situation bei der Mutter herauszunehmen (Urk. 5/103 S. 7). Die Verfahrensbeteiligte kritisiert das Gutachten in ihrem Gesuch vom 15. Dezem- ber 2025 weitgehendst in pauschaler Weise, ohne konkrete Stellen im Gutachten zu nennen, aus welchen sich ihre Kritik ergibt. So führt sie aus, es fehle dem Gut- achten etwa an der erforderlichen Ergebnisoffenheit und Voreingenommenheit. Der Gutachter habe keine unparteiliche und objektive Haltung eingenommen und stelle stattdessen auf subjektive Wertungen ab. Weiter leide die Expertise an strukturel- len und methodischen Mängeln. Befunde seien unmittelbar gewürdigt und interpre- tiert worden und es habe unzulässige Interventionen stattgefunden. Auch die Inter- ventionsbeobachtungen seien unzureichend gewesen, so seien zu Unrecht keine Hausbesuche durchgeführt worden. Die gutachterliche Analyse sei im Übrigen un- differenziert gewesen. Ihr Verhalten sei pauschal und ohne Angaben von Gründen qualifiziert worden. lm Rahmen der Testdiagnostik seien unzulässige Annahmen getroffen und primär Fakten verwendet worden, welche die eigene These bestätig- ten. Ferner seien die Parteien bei der Einholung von Drittauskünften ungleich be- handelt worden. Zudem habe es dem gutachterlichen Vorgehen generell an der erforderlichen Transparenz gemangelt (Urk. 1 Rz. 31–37). Diese unsubstantiierte Kritik genügt nicht. Ebenfalls ist es unzureichend, pauschal auf die Plädoyernotizen vom 4. Dezember 2025 zu verweisen. In Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem es rasch ein Entscheid zu treffen gilt, hat die an- tragstellende Partei in ihrem Gesuch selbst hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist, auch wenn noch keine Begrün-
dung vorliegt. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten hat sodann erst in einem allfälligen Berufungsverfahren zu erfolgen. Für den hier zu treffenden Entscheid sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könnte. Das Gutachten ist sorgfältig erstellt, inhaltlich schlüssig und nachzollziehbar. Es stützt sich auf die Akten und es wurden umfassende Ab- klärungen getätigt. Mit der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten wurden je zwei Gespräche geführt und es fand je eine Interaktionsbeobachtung zusammen mit der Klägerin statt. Zudem wurden an fünf Terminen Diagnostik-Interviews mit der Verfahrensbeteiligten und an Terminen solche mit dem Beklagten durchgeführt. Ferner wurden Drittauskünfte bei G._____ von der KESB, der Beiständin H., der Hortleitung I., der Kindergartenlehrperson J._____ und der Kinderärztin K._____ eingeholt. Darüber hinaus wurden auch diverse Telefonat mit Personen aus dem Familien- und Freundeskreis der Parteien geführt (Urk. 5/103 S. 10). Ent- gegen dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parteien bezüglich dieser Auskünfte ungleich behandelt wurden. Betreffend die In- terventionsbeobachtungen ist zudem festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verfahrensbeteiligten Hausbesuche nicht zwingend sind. Ob solche durchgeführt werden oder nicht, liegt im Ermessen des Gutachters. Auch erweist sich das Gut- achten entgegen ihrem Einwand als vollständig. Sämtliche gestellten Fragen wur- den vom Gutachter beantwortet. Eine Diagnosestellung war nicht die Aufgabe des Gutachters (vgl. Urk. 5/99; Urk. 5/103). Zudem genügen bereits konkrete Anhalts- punkte für das Vorliegen einer psychischen Störung, um eine Kindeswohlgefähr- dung zu bejahen. Weiter geht auch die Kritik fehl, es seien keine Abklärungen zum Kindeswillen gemacht worden. Das Gutachten äussert sich dazu ausführlich auf den Seiten 57 bis 59 (Urk. 5/103). In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu be- anstanden, dass weder die Vorinstanz, der Gutachter noch ein Kindesvertreter C._____ direkt nach ihrer Meinung zu einem allfälligen Obhutswechsel fragten. Im Gegenteil ist gerade bei Kindern, welche sich in einem ausgeprägten Loyalitätskon- flikt befinden, von solchen direkten Fragen abzusehen. Zudem ist der Kindeswille lediglich ein Kriterium beim Entscheid über die Obhutszuteilung und das Besuchs- recht, wobei es entscheidend auf das Altern des Kindes, die Konstanz des geäus- serten Willens und seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser
Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszu- gehen (BGer 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3, m.w.H.). C._____ war im Zeitpunkt der Begutachtung erst sechs Jahre alt. Schliesslich ist auch nicht da- von auszugehen, dass allfällige Ergänzungsfragen der Verfahrensbeteiligten das Ergebnis des Gutachtens massgeblich ändern würden. Auf das Gutachten von Dr. phil. D._____ ist daher abzustellen. Dieses kam in nachzollziehbarerweise zum Schluss, dass die aktuelle Betreuungs- situation bei der Verfahrensbeteiligten mit fortbestehenden, das Kindeswohl gefähr- denden Faktoren belastet sei (anhaltender Loyalitätskonflikt, wiederholte negative Beeinflussung des Kindes in Bezug auf den Vater, mangelnde emotionale Verfüg- barkeit). Damit liegt eine konkrete Kindeswohlgefährdung bei Aufrechterhaltung der bisherigen Situation vor. Ferner gilt es zu beachten, dass C._____ nicht an einen unbekannten Ort zieht, sondern dorthin wo sie bereits jetzt die Zeit in geraden Ka- lenderwochen von Mittwochmittag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbe- ginn) der ungeraden Kalenderwochen verbringt. Zwar wird sie eine neue Schule besuchen müssen, diese Belastung wiegt jedoch weniger schwer als die Kindes- wohlgefährdung bei Beibehaltung der aktuellen Verhältnisse. Das Kindeswohl macht somit eine sofortige Umteilung der Obhut an den Beklagten erforderlich. Auch das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht der Verfahrensbeteiligten sowie die damit zusammenhängende Erweiterung der Aufgaben der Beistandsper- son stützen sich auf die – nachvollziehbaren – Empfehlungen des Gutachtens (Urk. 5/103 S. 81). Dementsprechend ist der Antrag der Verfahrensbeteiligten um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 sowie den da- mit zusammenhängenden Dispositivziffern 3 Lemma 2 und 3 abzuweisen. 3.4. Den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositivziffer 3 Lemma 1, 4 und 5 sowie hinsichtlich Dispositivziffern 4 und 5 begründet die Ver- fahrensbeteiligte nicht separat. Folglich ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 4.1. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 9 GebV OG ZH auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 ZPO). Da die Verfahrensbeteiligte mit ihren Anträgen unterliegt, sind ihr die Kosten
aufzuerlegen. Parteienentschädigungen sind keine zuzusprechen, der Verfahrens- beteiligen infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Wie gezeigt wurde das vorliegende Gesuch einzig im Namen der Verfahrens- beteiligten gestellt und ist ergänzend davon auszugehen, dass die Verfahrensbe- teiligte bzw. ihr Rechtsvertreter auch nicht befugt sind, im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens Anträge im Namen der Klägerin zu stellen (oben E. 2), weshalb auf die Anträge um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses an die Klägerin, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nicht einzutreten ist. 4.3. Die Verfahrensbeteiligte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für dieses Verfahren (Urk. 1 S. 2). Eine Person hat Anspruch auf unentgelt- liche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ihre Vermögensver- hältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Sie hat ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 38). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertre- tenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3, m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3). Zur Begründung ihrer Mittellosigkeit verweist die Verfahrensbeteiligte auf die von der Vorinstanz festgehaltenen finanziellen Grundlagen, wonach sie ein Einkommen von monatlich Fr. 3'373.– (35%-Pensum inkl. Mietzinseinnahmen) generiere und mangels Leistungsfähigkeit zu keinem Unterhaltsbeitrag für die Klägerin verpflichtet
werden könne (Urk. 1 Rz. 43). Damit kommt die Verfahrensbeteiligte ihrer Mitwir- kungspflicht jedoch nicht ausreichend nach. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), wobei grundsätz- lich dieselben Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz gelten, also insbesondere auch bezüglich der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Mit- tellosigkeit. Diese beurteilt sich nun nach den Verhältnissen vor der Rechtsmittelin- stanz und die eingereichten Belege müssen aktuell sein. Es genügt nicht, auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen (vgl. OGer ZH RB180035 vom 12. Juni 2019 E. IV. 1.3, m.w.H.). Die Verfahrensbeteiligte reichte mit ihrem Gesuch vom 15. Dezember 2025 keine aktuellen Belege zu ihren Einkünften ein. Auch wenn der vorinstanzliche Entscheid vom 12. Dezember 2025 datiert, ist unklar, auf welchen Zeitpunkt sich die Zahlen der Vorinstanz stützen. Auch unterlässt die Verfahrensbeteiligte jegliche Ausfüh- rungen zu ihrem aktuellen Bedarf. Der pauschale Verweis auf die von der Vorin- stanz festgestellte fehlende Leistungsfähigkeit zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträ- gen genügt nicht. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher zufolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abzuweisen. Es wird verfügt: 1.Das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Auf den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Pro- zesskostenvorschuss von Fr. 2'500.– zzgl. MwSt. und Auslagen zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird nicht eingetreten. 3.Auf den Antrag, es sei die Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositivziffer 3 Lemma 1, 4 und 5, Dispositivziffer 4, Dispositivziffer 5 und Dispositivziffer 9 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. De- zember 2025 aufzuschieben, wird nicht eingetreten.
4.Der Antrag, es sei die Vollstreckbarkeit hinsichtlich Dispositivziffer 1, Disposi- tivziffer 2 und Dispositivziffer 3 Lemma 2 und 3 der Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. Dezember 2025 aufzuschieben, wird abgewiesen. 5.Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 6.Die Kosten für dieses Verfahren werden der Verfahrensbeteiligten auferlegt. 7.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–4, an die KESB des Bezirks Pfäffikon ZH, an die Beiständin H._____, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein bzw. an die Parteien vorab zur Kenntnisnahem per IncaMail. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms