Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH190001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 5. September 2019 in Sachen
A._____, Dr., Revisionskläger,
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____,
betreffend Revision des Entscheides der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2017 (PD170008)
Erwägungen:
ihm Frist zur Sicherheitsleistung an. Die dagegen erhobene und unter der Ge- schäfts-Nr. PD180006 geführte Beschwerde des Revisionsklägers wurde vom Obergericht mit Urteil vom 21. November 2018 abgewiesen; die Frist zur Leistung einer Sicherheit wurde neu angesetzt (PD180006, dort act. 8 S. 20). Dieses Urteil nahm der Revisionskläger am 28. November 2018 in Empfang (PD180006, dort act. 9/1) 1.3. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 stellte der Revisionskläger beim Mietge- richt ein drittes Mal ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem stellte er den Antrag, die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung sei aufzuheben. Das Mietgericht wies das Gesuch und den Antrag mit Verfügungen vom 29. März 2019 ab und setzte eine Nachfrist zur Sicherheitsleis- tung an. Am 15. April 2019 erhob der Revisionskläger dagegen Beschwerde beim Obergericht. Das mit der Geschäfts-Nr. PD190005 angelegte Verfahren wurde mit Urteil vom 13. Mai 2019 abgeschlossen; die Beschwerde wurde abgewiesen und dem Revisionskläger wurde eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung der Sicher- heit angesetzt (PD190005, dort act. 6 S. 2 f und 17). Der Revisionskläger nahm das Urteil am 23. Mai 2019 in Empfang. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (Datum Poststempel: 23. Juni 2019) gelang- te der Revisionskläger an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Revisionskläger erklärte unter Bezugnahme auf die obergerichtlichen Be- schwerdeverfahren mit den Geschäfts-Nrn. PD170008, PD180006 und PD190005 ein Ausstandsbegehren gegen die II. Zivilkammer, insbesondere die Oberrichter Diggelmann, Higi, Huizinga, Stammbach, Katzenstein und Ersatzrichter Engler zu stellen (act. 2 S. 1). 2.2.1. Wird ein allfälliger Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 51 Abs. 3 ZPO die Bestimmungen über die Revision (Art. 328 ff. ZPO). Für die Behandlung ist nach Art. 328 Abs. 1 ZPO das Gericht zuständig, welches als letzte Instanz entschieden hat. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung knüpft der Wortlaut von Art. 51 Abs. 3 ZPO nicht an die Rechtskraft, sondern an den Verfahrensabschluss an. Wird ein Ausstandsbegeh-
ren nach Entscheidfällung, aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt, so ist die Partei auf den Rechtsmittelweg resp. an das für die Behandlung des Rechts- mittels zuständige Gericht zu verweisen und es erfolgt keine Behandlung nach den Bestimmungen der Revision (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4, BGE 138 III 702 E. 3.4, BGE 139 III 120 E. 3.1.1). 2.2.2. Die Eingabe des Revisionsklägers an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich erfolgte nach Abschluss der Verfahren-Nr. PD170008, Nr. PD180006 sowie PD190005 und in Bezug auf die Verfahren-Nr. PD170008 und PD180006 nach Verstreichen der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (vgl. zur Zustel- lung der Entscheide oben Erw. 1.1. und 1.2.). Das Schreiben des Revisionsklä- gers wurde daher, soweit es die Verfahren-Nr. PD170008 und PD180006 betrifft, zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet. Bezüglich PD170008 wurde das vorliegende Verfahren und betreffend PD180006 das Geschäft-Nr. RH190002 angelegt. Die Vorbringen des Revisionsklägers hinsichtlich des Verfahrens-Nr. PD190005 (insbesondere diejenigen in Ziff. 9-12 von act. 2 S. 3) erfolgten noch innert Rechtsmittelfrist gegen das obergerichtliche Urteil vom 13. Mai 2019 (vgl. oben Erw. 1.3. und 2.1.), weshalb diesbezüglich eine Weiterleitung an das Bun- desgericht vorgenommen wurde und im Rahmen der obergerichtlichen Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist. 3. 3.1. Die Akten des Verfahrens-Nr. PD170008 wurden beigezogen (act. 4/1-10). Das Gesuch des Revisionsklägers betreffend das Verfahren-Nr. PD170008 er- weist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme dazu verzich- tet werden kann (Art. 330 ZPO). 3.2. Auf die Ausführungen des Revisionsklägers ist nachfolgend insoweit einzu- gehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
Die Rügen des Revisionsklägers richten sich gegen die II. Zivilkammer als Gan- zes, es fehlt – ausgenommen in Bezug auf die Rüge der Vorbefassung betreffend das Verfahren-Nr. PD180006, welche im Verfahren Nr. RH190002 zu behandeln ist – an einer Konkretisierung von angeblichen Ablehnungsgründen gegenüber einzelnen Personen bzw. gegenüber einem einzelnen Richter oder Gerichts- schreiber. Dies ist keine taugliche Begründung. Die weiteren Vorbringen des Re- visionsklägers stellen Kritik am obergerichtlichen Entscheid resp. den Erwägun- gen an sich dar, welche im damaligen Rechtsmittelverfahren hätten geltend ge- macht werden müssen, was hier nicht geschehen ist. 6. Ausgangsgemäss wird der Revisionskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.00 festzusetzen. Es sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen: Dem Revisionskläger nicht, weil er unterliegt, den Revisionsbeklagten nicht, weil ihnen keine relevanten Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das mit Revision geltend gemachte Ausstandsbegehren wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagten unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 6. September 2019