Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 4. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2017 (RT170111-O)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 14. Juni 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) der Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Revisionsbeklagte) in der Betreibung Nr. ..., Be- treibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2016, gestützt auf einen vollstreckbaren Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 11. Dezember 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 154'996.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 (Urk. 4/12). Auf die von der Gesuchsgegnerin, Be- schwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Revisionsklägerin) dagegen erho- bene Beschwerde wurde mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2017 nicht eingetreten, da die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht erfüllte (Urk. 4/16 S. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 12. November 2018 wendet sich die Revisionskläge- rin über ein Jahr später erneut an die Kammer und verlangt ein Revisionsverfah- ren. Ausserdem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1). Da sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Ein- holen einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 330 ZPO). 2.1. Die Revisionsklägerin verlangt vorliegend die Revision des Beschlus- ses der angerufenen Kammer vom 24. Oktober 2017 (Geschäft RT170111-O). Für eine Revision ist örtlich und sachlich dasjenige Gericht zuständig, welches zu- letzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Rechtsmittelentscheide sind revisionsfähig, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entscheidet und ein Rechtsmittel gutheisst oder abweist. Wird auf ein Rechtsmittel nicht ein- getreten, so ist die Revision gegen diesen Rechtsmittelentscheid nur insoweit zu- lässig, als sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht. Haftet der Revisionsgrund nicht dem Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz, sondern dem materiellen Urteilsspruch der Vorinstanz an, so ist die Revision gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu richten (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 328 N 7). Soweit nachvollziehbar und verständlich bringt die Revisionsklägerin im Wesentlichen vor, es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt
worden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung längst verjährt sei (Urk. 1). Damit bezieht sich das Revisionsgesuch nicht auf den Nichteintretensentscheid als solchen, sondern viel mehr auf die materielle Anspruchsprüfung der Vor- instanz. Die Revisionsklägerin hätte daher das Revisionsgesuch von vornherein bei der Vorinstanz stellen müssen, da diese als letzte in der Sache entschieden hat. Auf das bei der hiesigen Kammer anhängig gemachte Revisionsgesuch der Revisionsklägerin ist daher nicht einzutreten, soweit es sich auf das Urteil der Vorinstanz vom 14. Juni 2017 bezieht. 2.2. Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheides ver- langen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheiden- de Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Als Mindestanforde- rungen hat das Gesuch die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie der Parteien des Revisionsverfahrens zu enthalten. Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei die Revi- sionsklägerin darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund sie ihr Gesuch stützt und ob die Frist eingehalten ist. Ebenso hat sie – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschul- deter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (ZK ZPO-Freiburghaus/Af- heldt, Art. 329 N 8). Vorliegend legt die Revisionsklägerin in ihrem Revisionsgesuch nicht dar, auf welchen der gesetzlich abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe sie sich beruft. Das von ihr im Revisionsverfahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte be- schränkt sich hauptsächlich auf die Ausführungen, welche sie bereits im Be- schwerdeverfahren RT170111-O vorgetragen hat (Urk. 4/11), ohne sich dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Thema der Verjährung auseinanderzuset- zen (Urk. 4/12 S. 3). So macht sie auch nicht geltend, dass sie nachträglich er- hebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden habe,
die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Auf das Revisions- gesuch der Revisionsklägerin ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 3.1. Die Revisionsklägerin beantragt für das Revisionsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege. Zufolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. vorste- hende Erwägungen) ist das Begehren abzuweisen. 3.2. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Revisionsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden der Revisionskläge- rin auferlegt. 5. Der Revisionsbeklagten wird mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsver- fahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3/1-3, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren RT170111. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 154'996.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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