Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH160002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 19. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Revisionskläger
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte
betreffend Rechtsöffnung
Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 (RT150207-O)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 erteilte das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon der Gesuchstellerin, Beschwerde- gegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 27. August 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 20'930.– nebst Zins zu 5% seit 16. März 2015 (Urk. 5/12). Auf die vom Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Revisionskläger (fortan Gesuchsgegner) dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 nicht eingetreten, da die Beschwerde verspätet erhoben worden war (Urk. 5/14). 2. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 wandte sich der Gesuchsgegner erneut an die Kammer, wobei er darauf hinwies, dass von ihm nicht verlangt werden könne, eine Frist von 10 Tagen einzuhalten, wenn die Post zwischen Frankreich und der Schweiz mindestens zwei Arbeitstage in Anspruch nehme und er dazu die deutsche Sprache nicht beherrsche. Er komme daher noch einmal auf den Beschluss vom 15. Dezember 2015 zurück (Urk. 5/16 = Urk. 1). Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 wurden dem Gesuchsgegner noch einmal die Entscheidgründe des Beschlusses der Kammer vom 15. Dezember 2015 dargelegt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass er - falls er eine erneute formelle Überprüfung des Beschlusses der Kammer wünsche - ein Revisionsverfahren an- strengen müsse. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis 29. Juli 2016 angesetzt, um der Kammer mit dem mitgesandten Antwortblatt mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 6. Juli 2016 ein Revisionsverfahren anstrengen wolle oder nicht (Urk. 5/17 = Urk. 3). Mit Rücksendung des Antwortformulars teilte der Gesuchsgegner am 11. Juli 2016 mit, dass er mit Eingabe vom 6. Juli 2016 ein Revisionsgesuch ge- stellt habe und die Durchführung eines Revisionsverfahrens verlange (Urk. 5/18 = Urk. 4). Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren eröffnet. 3. Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens einen Kosten-
vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 7). Innert Frist leistete der Gesuchsgeg- ner den verlangten Vorschuss (Urk. 8). 4. a) Der Gesuchsgegner verlangt vorliegend die Revision des Beschlus- ses der angerufenen Kammer vom 15. Dezember 2015 (Geschäft RT150207-O). Für eine Revision ist örtlich und sachlich dasjenige Gericht zuständig, welches zu- letzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Zwar si nd auch Rechts- mittelentscheide revisionsfähig, jedoch lediglich dann, wenn die Rechtsmittel- instanz in der Sache selbst entschieden und ein Rechtsmittel gutgeheissen oder abgewiesen hat. Wird indes auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Revi- sion gegen diesen Rechtsmittelentscheid nur zulässig, wenn sich der Revisions- grund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 328 N 7). Da der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er die Beschwerdefrist verpasst habe (Urk. 1), richtet sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen. b) Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit- tel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafver- fahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend ge- macht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Als Mindestanforderungen hat das Gesuch die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie der Par- teien des Revisionsverfahrens zu enthalten. Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionskläger dar- zulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und ob die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht frü- her eingebracht werden konnten (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8).
c) Der Gesuchsgegner legt in seinem Revisionsgesuch ni cht dar, auf wel- chen der gesetzlich abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe er sich beruft. Vielmehr macht er sinngemäss einzig geltend, es sei angesichts seines ausländi- schen Wohnsitzes und seiner französischen Muttersprache zuviel verlangt, wenn er eine Verfügung innert 10 Tagen anfechten müsse, zumal die Post zwischen Frankreich und der Schweiz schon mindestens zwei Arbeitstage i n Anspruch nehme (Urk. 1). Damit verkennt der Gesuchsgegner aber, dass er sich mit sol- chen Rügen, welche angebliche Verfahrensfehler betreffen, mit dem Haupt- rechtsmittel hätte zur Wehr setzen müssen. Der Gesuchsgegner hätte daher mit der vorgebrachten Argumentation gegen den Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erheben müssen. Die Re- vision ist nicht zulässig, daher ist auf das Revisionsbegehren des Gesuchsgeg- ners ni cht ei nzutreten (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 9). 5. Selbst wenn der Gesuchsgegner jedoch einen genügenden Revisions- grund vorgebracht hätte, wäre auf sein Revi si onsgesuch ni cht ei nzutreten gewe- sen: Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Der Gesuchsgegner wusste seit Erhalt des Beschlusses vom 15. Dezember 2015 am 21. Dezember 2015 (Urk. 5/15/1), dass die Kammer auf seine am 24. November 2015 zur Post gegebene Beschwerde nicht eingetreten war, weil sie verspätet er- hoben worden war (Urk. 5/14 S. 2f. = Urk. 2 S. 2f.). Sein erst am 6. Juli 2016 er- hobenes Revisionsgesuch erfolgte somit weit nach Ablauf der 90-tägigen Frist, so dass auch aus diesem Grund darauf ni cht hätte eingetreten werden können. 5. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als offensi chtli ch unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Auf das Revi si onsgesuch i st ni cht ei nzutreten.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'930.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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