Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH150003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 9. Oktober 2015
i n Sachen
A._____,
Beklagter, Beschwerdeführer und Revisionskläger
gegen
B._____,
Kläger, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter
vertreten durch C._____,
betreffend Rechtsöffnung
Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 25. August 2015 (RT150149-O)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. Juli 2015 erteilte die Vorinstanz dem (damaligen) Kläger und Beschwerdegegner und heuti gen Revisionsbeklagten (fortan Revisi- onsbeklagter) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungs- befehl vom 7. April 2015) gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlosse- nen schriftlichen Darlehensvertrag vom 7. Dezember 2011 provisorische Rechts- öffnung für Fr. 15'000.– sowie für Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 4/22 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob der (damalige) Beklagte und Beschwerdeführer und heuti ge Revisionskläger (fortan Revisionskläger) Beschwerde (Urk. 4/21). Hierauf wurde mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 infolge Ver- spätung nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die "Rechtmittelbelehrung" der Vorinstanz dahingehend zu ergänzen sei, dass dem Revisionskläger – abgesehen von der Möglichkeit der Beschwerde – die Möglich- keit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG offenstehe (Urk. 4/26). 1.3 Mit Schreiben vom 8. September 2015, eingegangen am 9. September 2015, wandte sich der Revisionskläger erneut an die angerufene Kammer mit dem Hinweis, dass ihm durch das Fehlen einer korrekten Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz wesentliche Rechte vorenthalten worden seien. Er beantrage, dass auf die Beschwerde einzutreten sei, da nunmehr der Fristablauf der gesetz- ten Frist von 10 Tagen der 9. September 2015 sei (Urk. 4/28 = Urk. 1). 1.4 Mit Schreiben vom 10. September 2015 wurde der Revisionskläger da- rauf hingewiesen, dass ihm – sollte er mit dem Beschluss der angerufenen Kam- mer vom 25. August 2015 nicht einverstanden sei – die Beschwerde ans Bundes- gericht offenstehe. Sodann wurde dem Revisionskläger mitgeteilt, dass ihm – entgegen seiner Ansicht – keine neue Beschwerdefrist bis zum 9. September 2015 laufe und eine Beschwerde als Rechtsmittel mit dem weiteren Rechtsbehelf der Aberkennungsklage nicht gleichzusetzen sei. Schli essli ch wurde ihm die Ge- legenheit eingeräumt, auf die Durchführung des Revisionsverfahrens zu verzich- ten. Dieses Schreiben wurde vom Revisionskläger am 18. September 2015 in
Empfang genommen (Urk. 3). Innert Frist liess er sich nicht vernehmen, weshalb das Revi si onsverfahren durchzuführe n ist . 2.1 Das Revisionsbegehren ist abzuweisen. Es liegt kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vor (Art. 328 ZPO). Die in Art. 328 ZPO aufgeführten Re- visionsgründe sind abschliessender Natur; Verfahrensfehler sind mit den Haupt- rechtsmitteln geltend zu machen, nicht mittels des ausserordentlichen Rechtsmit- tel s der Revision (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Züri ch/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 12). Wie mit Schreiben vom 10. September 2015 – während noch laufender Beschwerdefrist ans Bundesgericht – hi ngewie- sen, hatte der Revisionskläger die Möglichkeit, den Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 mit Beschwerde beim Bundesgeri cht anzufechten, wenn er dami t ni cht ei nverstanden war. Ohnehi n aber ist ihm durch den fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage in Bezug auf den Fristenlauf zum Erheben einer Beschwerde kein Nachteil erwachsen: Die Aberkennungskla- ge ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern eine nega- tive Feststellungsklage. Diese dient nicht dazu, das Rechtsöffnungsverfahren zu überprüfen. Sodann enthält Art. 83 SchKG keine Vorschrift, welche besagt, dass der Rechtsöffnungsbeklagte bei Unterliegen auf die Möglichkeit der Aberken- nungsklage hinzuweisen ist, wie dies beispielsweise in Art. 238 lit. f ZPO für die Rechtsmittelbelehrung statuiert ist . Wenn selbst bei gänzlichem Fehlen der von Art. 238 lit. f ZPO verlangten Rechtsmi ttelbelehrung der Entschei d ni cht unwi rk- sam ist (D. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 238 N 27 f. mit Verweis auf BGE 119 IV 332), muss dies umso mehr für das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage gelten. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass der Revisionskläger sowohl mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 25. August 2015 als auch mit gleichentags erfolgter Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen auf die Möglichkeit der Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG während der diesbezüglich noch laufenden Fri st hi ngewie- sen worden war. Damit wäre letztlich auch ni cht ersi chtli ch, i nwi efern sei ne Rech- te verletzt worden wären.
2.2 Entsprechend erweist sich das Revisionsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Das Revisionsbegehren ist abzuweisen. 3.1 Die Kosten des Revisionsverfahrens si nd i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Revisionsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe im Revisi- onsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Bei- lage je einer Kopie der Urk. 1 und Urk. 3, sowie in das Verfahren RT150149-O, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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