Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH130004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Januar 2014
in Sachen
A._____, Klägerin und Revisionsklägerin
gegen
Gemeinde Kilchberg, Beklagte und Revisionsbeklagte
betreffend Revision
Revisionsklage gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Oktober 2013 (EB130307-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 trat das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Geschäft Nr. EB130307-F) auf das Rechtsöffnungsbegehren der (heutigen) Revisionsklägerin nicht ein (Urk. 4/11). Dagegen erhob diese Beschwerde, auf welche die angerufene Kammer mit Be- schluss vom 13. November 2013 nicht eintrat (Geschäft Nr. RT130187, Urk. 4/16). Diesen Beschluss nahm die Revisionsklägerin am 15. November 2013 entgegen (Urk. 4/17/2); bislang wurde keine Beschwerde ans Bundesgericht er- hoben. 1.2 Am 9. Dezember 2013 ging beim Obergericht des Kantons Zürich ein Umschlag ein, welcher wie folgt angeschrieben ist (Urk. 1/1): "Obergericht des Kantons Zürich Revision 130307-... Erhöhung Streitwert-Regress Revisionsantrag und Strafanträge folgen" Hierzu wurde ein weiterer Umschlag eingereicht, auf welchem "Zession oder A._____ und B._____ 24./27.5.2013, RA X., ... [Adresse], Auflösung Man- dats- und Auftragsverhältnis per 3.12.2013, sämtliche Aufträge betr. (folgende Lis- ten per 10.12.13)" notiert ist (Urk. 1/2). Diesem Umschlag beigelegt waren diverse Unterlagen, so eine als "Teilvergleich per 9.12.2013-10.12.2013" bezeichnete Aufstellung, eine Aufstellung "Pfandverwertung + C. AG D._____ AG", ein Schreiben der Migrosbank vom 9. Dezember 2013 betreffend Kontoeröffnung, ein Schreiben des Advocaturbureaus X._____ vom 10. Oktober 2013 betreffend vor- sorgliche Massnahmen mit dem Vermerk "Vergleich nicht erfolgt 3.12.13 BG Hor- gen", eine Kopie einer öffentlichen Urkunde über eine Generalvollmacht von Frau E._____ an die Revisionsklägerin sowie eine Kopie eines Auszugs aus dem Grundbuch des Grundbuchamtes F._____ vom 21. Februar 2013 (Urk. 3/1-6). 2.1 Nicht vollständig klar ist vorliegend, ob die Revisionsklägerin lediglich die Revision der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 10. Oktober 2013 (Geschäft Nr. EB130307) oder auch diejenige des Beschlusses
der angerufenen Kammer vom 13. November 2013 (Geschäft Nr. RT130187) be- antragt. Von diesbezüglichen Weiterungen kann indes abgesehen werden, da auf die Revision ohnehin nicht einzutreten ist; dies ungeachtet der Frage, ob die bei- den in Betracht fallenden Entscheide bereits in Rechtskraft erwachsen sind, da die Frist zum Erheben einer Beschwerde ans Bundesgericht erst am 15. Dezem- ber 2013 abgelaufen ist (4/17/1-2). 2.2 Für eine Revision betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 10. Oktober 2013 (Geschäfts Nr. EB130307) ist die Revisionsklägerin darauf hinzuweisen, dass örtlich und sachlich das Gericht zu- ständig ist, welches zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Damit ist die angerufene Kammer für eine entsprechende Revision der Verfügung der Erstinstanz nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2.3 Sollte die Revisionsklägerin auch die Revision des Beschlusses der angerufenen Kammer vom 13. November 2013 (Geschäft Nr. RT130187) bean- tragen, gilt folgendes: Zwar sind auch Rechtsmittelentscheide revisionsfähig, je- doch lediglich dann, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entschie- den und ein Rechtsmittel gutgeheissen oder abgewiesen hat. Wird indes auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Revision gegen diesen Rechtsmittelent- scheid nur zulässig, wenn sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensent- scheid als solchen bezieht (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 7). Mit Beschluss vom 13. Novem- ber 2013 trat die angerufene Kammer auf die seitens der Revisionsklägerin (und damaligen Beschwerdeführerin) erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 4/16). Aus den von der Revisionsklägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich keinerlei An- haltspunkt dafür, dass sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen beziehen würde, fehlt es doch gänzlich an der Nennung von Revisi- onsgründen. Dementsprechend wäre auf dieses Revisionsgesuch ebenso wenig einzutreten.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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