Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RH130002-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 3. Mai 2013
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Revisionsklägerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Revisionsbeklagter
betreffend Revision Rechtsöffnung
Revisionsklage gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 30. November 2012 (EB121571-L)
Erwägungen: 1. Die Parteien standen seit dem 22. Oktober 2012 vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 30. November 2012 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab, auferlegte die Gerichtskosten der Ge- suchsgegnerin und Revisionsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) und verpflichtete diese ausserdem, dem Gesuchsteller und Revisionsbeklagten (fortan Gesuchstel- ler) eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 2 S. 6). 2. Mit Eingabe vom 9. April 2013 (Faxeingabe) bzw. 10. April 2013 (Datum des Poststempels) wandte sich die Gesuchsgegnerin an das Obergericht des Kantons Zürich und ersuchte um Revision des erstinstanzlichen Entscheides (Urk. 1A, 1B und 1C). 3. Mit Schreiben vom 10. April 2013 wurde der Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 1 ZPO mitgeteilt, dass ein Revisionsgesuch an dasjenige Ge- richt zu richten sei, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden habe. Aus diesem Grund habe die Gesuchsgegnerin ihr Revisionsbegehren an die Vor- instanz und nicht an das Obergericht zu richten. Weiter wurde der Gesuchsgeg- nerin erklärt, dass deshalb davon ausgegangen werde, dass ihre Eingabe ans Obergericht irrtümlich erfolgt sei. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin trotz des Gesagten beim Obergericht Revision gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben wolle, habe sie dies bis am 18. April 2013 (Datum des Poststempels) mitzuteilen, ansonsten kein Verfahren angelegt und die Sache als mit diesem Schreiben als form- und kostenlos erledigt betrachtet werde (Urk. 4). 4. Mit Eingabe vom 19. April 2013 wandte sich die Gesuchsgegnerin erneut an die Kammer und erklärte, die habe das vorstehend erwähnte Schreiben vom 10. April 2013 (Urk. 4) erst am 19. April 2013 entgegengenommen, weshalb ihre Eingabe von demselben Datum eine fristgerechte Antwort darstelle. Dem Track& Trace-Auszug der Post (Urk. 9) lässt sich entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin das Schreiben der Kammer tatsächlich erst an diesem Tag in Empfang genom- men hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die erneute Eingabe der Ge-
suchsgegnerin inhaltlich grösstenteils mit derjenigen vom 9. bzw. 10. April 2013 (Urk. 1A und 1C) deckt und lediglich neu als Beschwerde betitelt wurde. Die neu ebenfalls noch vorgebrachten Vorwürfe gegen die Vorderrichterin stellen gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin eine Ergänzung zur ersten Eingabe dar (Urk. 6 S. 3 A.). Damit bringt die Gesuchsgegnerin zum Ausdruck, an ihrer einge- reichten Revisionsklage festhalten zu wollen. Wie der Gesuchsgegnerin bereits mit Schreiben vom 10. April 2013 mitgeteilt wurde, ist ein Revisionsbegehren an diejenige Instanz zu richten, welche als letzte in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Der letzte Entscheid in der Sache wurde vorliegend von der Vorinstanz gefällt (vgl. Urk. 2). Auf die Revisionsklage der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten. 5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auf eine allfällige Be- schwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid zufolge verpasster Rechtsmittel- frist ebenfalls nicht eingetreten werden könnte. Der erstinstanzliche Entscheid, welcher vom 30. November 2012 datiert, wurde der Gesuchsgegnerin am 13. Dezember 2012 via Postfach zugestellt (Urk. 8/18), womit die 10-tägige Be- schwerdefrist im heutigen Zeitpunkt - wie auch schon im Moment der ersten Ein- gabe an das Obergericht vom 9. bzw. 10. April 2013 - längst abgelaufen ist. 6. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 300.– festzu- legen (Art. 48 GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuchsteller ist mangels relevanten Auf- wands im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 3. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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