Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RG180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 1. Februar 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Juni 2018 (FG180002-C)
Erwägungen: 1.1 Am 7. März 2018 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Klage auf Auflösung der eingetragenen Partner-
schaft ein (Urk. 1 – Urk. 5/1-6). Mit Verfügung vom 14. März 2018 lud die Vor- instanz die Parteien auf den 25. Mai 2018 zur Einigungsverhandlung vor (Urk. 7). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2018 ein entsprechendes Ge- such gestellt hatte, wurde die Einigungsverhandlung mit Verfügung vom 22. März 2018 auf den 27. April 2018 verschoben (Urk. 11 – Urk. 13). Am 3. April 2018 reichte der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Unterlagen ein (Urk. 16/1-3). Mit Schreiben vom 11. April 2018 stellte er, nun anwaltlich vertreten, ein Gesuch um Verschiebung der Einigungsverhandlung vom 27. April 2018 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage (Urk. 17). Hierauf wurde die Ei- nigungsverhandlung mit Verfügung vom 12. April 2018 auf den 26. Juni 2018 ver- schoben (Urk. 19). In der Folge stellte der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2018 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 21). Schliess- lich zog der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2018 (eingegangen bei der Vor- instanz: 18. Juni 2018) die Klage zurück (Urk. 22). Daraufhin nahm die Vorinstanz am 18. Juni 2018 die Ladung für die Einigungsverhandlung vom 26. Juni 2018 ab (Urk. 23). Am 20. Juni 2018 verfügte die Vorinstanz Folgendes (Urk. 36 S. 5 ff.): Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. (Schriftliche Mitteilung). 3. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung).
vertreterin ferienbedingt erst am 25. Juni 2018 Kenntnis erhalten. Die Kostennote habe diese am 26. Juni 2018 der Schweizerischen Post zuhanden der Vorinstanz übergeben. Die Vorinstanz habe indes bereits am 20. Juni 2018 die Abschreibung des Verfahrens und die Festsetzung der Parteientschädigung verfügt. Diese Ver- fügung sei seiner Rechtsvertreterin am 27. Juni 2018 zugestellt worden. Die Vor- instanz habe in der Folge die am 26. Juni 2018 eingereichte Kostennote am 23. Juli 2018 retourniert mit der Begründung, dem Beklagten sei keine unentgeltli- che Rechtsvertreterin bestellt worden; das Honorar sei vom Beklagten und nicht von der Gerichtskasse einzufordern. Mit ihrem Vorgehen habe die Vorinstanz den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Obschon er bereits mit Schreiben vom 11. April 2018 den Antrag auf kostenfällige Klageabweisung ge- stellt habe, habe die Vorinstanz bloss einen Tag nach erfolgtem Klagerückzug die Abschreibungsverfügung erlassen, ohne dass seine Rechtsvertreterin Gelegen- heit gehabt hätte, ihre Kostennote einzureichen. Mit der vor Zustellung der Ab- schreibungsverfügung eingereichten Honorarnote habe sich die Vorinstanz nie auseinandergesetzt. Des Weiteren rügt der Beklagte die Festsetzung der Partei- entschädigung auf Fr. 500.– als willkürlich (Urk. 24 S. 1 ff.). 3.1 Eine Parteientschädigung wird – entsprechend der Dispositionsmaxime – nur auf Antrag einer Partei hin zugesprochen (Botschaft ZPO BBl 2006 7296; BK ZPO-Sterchi, Art. 105 N 6; Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 95 N 11 und N 30). Dabei ist die Beziffe- rung des Antrags auf Parteientschädigung nicht erforderlich, da es den Parteien gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO freisteht, ob sie eine Kostennote einreichen wollen oder nicht. Fehlt eine Bezifferung, legen die Gerichte die Parteientschädigung nach ihrem Ermessen anhand der kantonalen Tarife (vorliegend in der Verord- nung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 [AnwGebV] geregelt) fest (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2; BGE 140 III 159 E. 4.4). Entsprechend können die Par- teien dem Gericht entweder beantragen, Parteikosten in angemessener Höhe zu- zusprechen – wofür bereits eine Kurzformel ("unter Kosten- und Entschädigungs- folge"; "unter o./e. Entschädigungsfolge" und dergleichen) genügt –, oder sie kön- nen einen bezifferten und substantiierten Antrag stellen, was regelmässig durch
Einreichen einer Kostennote geschieht. (BK ZPO-Sterchi, Art. 105 N 6 f.; Ur- wyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 105 N 4; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, a.a.O., Art. 105 N 6). Diese muss spätestens vor der Urteilsbera- tung eingereicht werden. Geschieht dies nicht, werden die Parteikosten nach kan- tonalem Tarif festgelegt (Jenny, a.a.O., Art. 105 N 7). Entsprechend besteht für das Gericht keine Pflicht, die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennote aufzufor- dern (Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 105 N 7). Konsequenterweise ist eine Partei nur dann zur nachträglichen Einreichung einer Kostennote einzuladen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt mindestens einen grundsätzlichen Entschädigungsantrag unter Spezifikationsvorbehalt gestellt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 105 N 8). 3.2 Der Antrag der beklagtischen Rechtsvertreterin hinsichtlich Zuspre- chung einer Parteientschädigung lautete gemäss ihrer Eingabe vom 11. April 2018 wie folgt (Urk. 17 S. 1): "1.-2. [...] 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Klägers." Diesem Antrag lässt sich kein Spezifikationsvorbehalt entnehmen, bedeutet der Terminus "o/e Kostenfolge" doch nichts anderes als unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (o-Kosten = ordinaria = Gerichtskosten, e-Kosten = extraordina- ria = Parteientschädigung). Ebenso wenig geht ein solcher Vorbehalt aus der Be- gründung im genannten Schreiben hervor. Damit aber war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die beklagtische Rechtsvertreterin vor Festsetzung der Parteient- schädigung zum Einreichen der Kostennote einzuladen, nachdem diese eine sol- che bis zum Eingang des Klagerückzugs bei Gericht und der damit verbundenen sofortigen Beendigung des Verfahrens nicht eingereicht hatte. Demgemäss aber geht die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl. 3.3 Soweit der Beklagte den Hinweis im Schreiben vom 19. Juli 2018, mit welchem seiner Rechtsvertreterin die Honorarnote retourniert worden sei, als of- fensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung qualifiziert wissen will (Urk. 34 S. 4), ist ihm nicht zu folgen: Dieses Schreiben ist nicht Teil des vorinstanzlichen Entscheides. Ohnehin ist diesem Hinweis keine offensichtlich unrichtige Feststel-
lung zu entnehmen: Wie vom Beklagten zu Recht ausgeführt, war die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin nie Thema, hatte er doch keinen entspre- chenden Antrag gestellt. Entsprechend war im angefochtenen Entscheid auch nicht darüber zu befinden. Damit hat es sein Bewenden. 3.4 Soweit der Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe sich mit der einge- reichten Kostennote und dem damit geltend gemachten Zeitaufwand nicht ausei- nandergesetzt und willkürlich ein Honorar von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt, kann dem nicht gefolgt werden. So greift die Argumentation des Be- klagten in verschiedener Hinsicht zu kurz: Zum einen war die Vorinstanz nach Er- lass der Abschreibungsverfügung vom 20. Juni 2018 und damit nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr befugt, die Honorarnote zwecks Festsetzung der (be- reits festgesetzten) Parteientschädigung zu prüfen. So erlaubt der nachträgliche Nachweis höherer Auslagen keine Berichtigung (Urwyler/Grütter, a.a.O, Art. 105 N 6 mit Verweis auf Art. 334 ZPO). Damit aber musste die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht begründen, warum sie die nachträglich eingereichte Kostennote als zu hoch einstufte. Ebenso wenig hatte sie dem Klä- ger diese zuzustellen. Zum anderen verkennt der Beklagte, dass sich die Ent- schädigung – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 36 S. 4) – nach § 5 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anw- GebV) richtet, nachdem vor Beendigung des Verfahrens keine Kostennote einge- reicht und kein Spezifikationsvorbehalt vorgebracht worden war. Danach ist die Grundgebühr nach (a) der Verantwortung und (b) dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin festzusetzen. Mit beiden Kriterien setzte sich die Vorinstanz ausei- nander. Der Beklagte argumentiert indes allein mit dem Kriterium des seiner Rechtsvertreterin angefallenen Zeitaufwands. Weder äussert er sich zu dessen Notwendigkeit noch zu den von der Vorinstanz diesbezüglich getätigten Erwä- gungen. Schliesslich lässt der Beklagte auch das weitere, bemessungsrelevante Kriterium der Verantwortung ausser Acht, welches die Vorinstanz als gering ein- stufte. Damit aber fehlt es diesbezüglich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung. So zeigt der Beklagte auch nicht auf, aus welchen Gründen vorliegend die Entschädigung unter sachgemässer Gewichtung sämtlicher bemessungsrelevanter Kriterien exakt um Fr. 1'425.75 zu erhöhen ist.
Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet; es ist nicht weiter darauf einzu- gehen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen (Art. 111 ZPO). 4.2 Dem Kläger wird mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 34, Urk. 38 und Urk. 39/4-9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 1. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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