Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RG170001-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RE170006-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 28. März 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Partnerschaftsschutz und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Ausstand)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 13. Januar 2017 (BV160064-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 24. November 2016 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegeh- ren gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ in den bei der Vorinstanz hängigen Verfahren betreffend Aufhebung des Zusammenlebens (EG160001-L) und Auflö- sung der eingetragenen Partnerschaft (FG160029-L) ein (Urk. 1). Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 wurde darüber folgendermassen ent- schieden (Urk. 12 S. 7): " 1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegenüber Bezirks- richterin lic. iur. C._____ im Verfahren EG160001 wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegenüber Bezirks- richterin lic. iur. C._____ im Verfahren FG160029 wird als gegen- standslos abgeschrieben. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Par- teientschädigung von Fr. 200.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Februar 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2 f.): " 1. Der Beschluss der fünften Abteilung des Bezirksgerichts vom 13.1.2017 ist aufzuheben, dem Ausstandsbegehren gegen Bezirks- ri chteri n C._____ ist stattzugeben. (...) 2. Mir sind keine Kosten des Verfahrens aufzulegen weder vom Be- zirksgericht noch vom Obergericht. Im Gegenteil: ich beantrage im Verfahren gegen Bezirksrichterin C._____ unentgeltli che Prozess- führung und das Recht ei nen Anwalt, ei ne Anwälti n mei ner Wahl beizuziehen. 3. Der Anwalt X._____ ist nicht als 'Beistand' meines Partners B._____ zuzulassen und schon gar nicht als Profiteur auf Staats- kosten. (...)
Zudem stellte er in seiner Rechtsmittelschrift den Antrag, es sei ihm die Be- schwerdefrist zu erstrecken (Urk. 11 S. 1). Ferner habe Bezirksrichterin lic. iur. C._____ ihre berufliche oder politische Zusammenarbeit sowie allfällige persönli- che direkte oder indirekte Verbindungen zu Rechtsanwalt MLaw X._____ voll- ständig offenzulegen (Urk. 11 S. 5). In der Folge wurde in Bezug auf das Ausstandsbegehren im Verfahren be- treffend Aufhebung des Zusammenlebens (EG160001-L) das Beschwerdeverfah- ren RE170006-O und im Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Part- nerschaft (FG160029-L) das vorliegende Beschwerdeverfahren RG170001-O er- öffnet. 2. a) Das Anfechtungsobjekt der Beschwerdeverfahren RE170006-O und RG170001-O ist der Beschluss der Vorinstanz vom 13. Januar 2017. Es stehen sich dabei dieselben Parteien gegenüber. Es ist daher angezeigt, über die Be- schwerde des Gesuchsteller s i n ei nem einzigen Entscheid zu befinden, weshalb die Verfahren zu vereinigen si nd. Sie werden unter der Geschäftsnummer RG170001-O weitergeführt. Das Verfahren RE170006-O ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RE170006-O werden als Urk. 15 zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen. b) Die vorinstanzlichen Akten BV160064-L (Urk. 1-10), FG160029-L (Urk. 14/1-35) und EG160001-L (Urk. 15/13/1-42) wurden beigezogen. 3. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Be- schluss vom 13. Januar 2017 beträgt gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, an die das Gericht gebunden ist und die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 5). Das Frist- erstreckungsgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen.
Der angefochtene Beschluss wurde am 30. Januar 2017 für den Gesuchstel- ler in Empfang genommen (Urk. 9/1). Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist dem- nach am 1. März 2017 abgelaufen. Der Gesuchsteller brachte seine Beschwerde- schrift mit dem Gesuch um Fristerstreckung fristgerecht am 1. März 2017 zur Post (vgl. den an Urk. 11 angehefteten Briefumschlag). Hierorts ist die Eingabe am 2. März 2017 eingetroffen (vgl. Urk. 11 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt war die Be- schwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb dem Gesuchsteller von Seiten der Be- schwerdeinstanz keine Gelegenheit mehr eingeräumt werden konnte, um seine Rechtsmitteleingabe zu ergänzen. 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentli- ches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzli- che Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Im vorinstanzlichen Verfahren BV160064-L stellte der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2016 in materieller Hinsicht einzig das Begeh- ren, Bezirksrichterin lic. i ur. C._____ habe in den Verfahren EG160001-L und FG160029-L i n den Ausstand zu treten (Urk. 1 S. 1 f.), weshalb die Vorinstanz auch nur über di esen Antrag entschieden hat (Urk. 12 S. 7 Dispositivziffern 1 f.). Die Rechtsmittelanträge 3 und 4 sowie der Antrag, Bezirksrichterin lic. iur. C._____ habe ihre berufliche oder politische Zusammenarbeit sowie allfällige per- sönliche direkte oder indirekte Verbindungen zu Rechtsanwalt MLaw X._____ vollständig offenzulegen, sind im Rahmen des Verfahrens betreffend die Aus- standsbegehren erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt worden. Sie sind im Si nne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher vo r- liegend ni cht behandelt werden. Ferner ist im Rechtsmittelverfahren nur das Dispositiv anfechtbar, da ledig- lich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I
114 E. 2.4.2 m.w.H.). Auch dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren mate- rielle Anträge zu stellen, welche sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beziehen. Zum Rechtsmittelantrag 3 bleibt ergänzend auszuführe n, dass Rechtsanwalt MLaw X._____ im Verfahren EG160001-L mit Eingabe vom 9. Februar 2017 den Antrag stellte, ihm sei die baldmöglichste Beendigung des Mandates zu gestatten (Urk. 15/13/42). Zudem wird der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (FG160029-L) ni cht durch Rechtsanwalt MLaw X._____ vertreten (Urk. 14/19). c) Auch im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde betreffend Aus- standsbegehren (Urk. 11 S. 3 ff.) macht der Gesuchsteller diverse Äusserungen, welche er erstmalig im Rechtsmittelverfahren vorbringt. So führt er aus, Bezirks- richterin lic. iur. C._____ habe i n i hren "Bemerkungen zur Unterhaltsfrage" noch einmal wiederholt, dass häusliche Gewalt umso mehr belohnt werde, je länger diese andauere. Es handle sich dabei nicht um eine vorläufige Einschätzung in der Diskussionsphase, sondern eine eigene, felsenfeste Rechtsauffassung der Bezirksrichterin (Urk. 11 S. 3 lit. B). Im vorinstanzlichen Verfahren BV160064-L brachte der Gesuchsteller die genannte Äusserung der Bezirksrichterin lic. iur. C._____ nicht vor, weshalb diese im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO verspätet und ni cht zu berücksi chti gen i st. Aufgrund der fol- genden Erwägungen kann die genaue Bezeichnung von weiteren im Beschwer- deverfahren nicht mehr zulässigen Vorbringen des Gesuchstellers unterbleiben. 5. a) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Beschluss aus, die Bezirksrich- terin habe den Parteien während der Vergleichsgespräche i hre Auffassung kurz geschildert. Anschliessend sei den Parteien auch noch ein schriftlicher Ver- gleichsvorschlag unterbreitet worden (Urk. 12 S. 5 E. 10). Die angeblichen Äusse- rungen von Bezirksrichterin lic. iur. C._____ seien im Rahmen der Vergleichsge- spräche, Art. 271 lit. e i.V.m. Art. 273 Abs. 3 ZPO, gemacht worden und seien da- her nicht protokolliert (Urk. 12 S. 4 E. 8). Ziel von Vergleichsgesprächen sei es, unter den Parteien eine Einigung herbeizuführen (unter Hi nwei s auf Art. 124 Abs. 3 ZPO). Es gehöre dabei zum gängigen Vorgehen, dass der Verfahrensleiter
im Rahmen seiner Vermittlertätigkeit seine Einschätzung der Rechtslage kundtue, und zwar ni cht nur i n Ermessensfragen, sondern auch bei Schwarz-Weiss- Entscheiden. Komme hinzu, dass die Parteien an den Vergleichsgesprächen an- waltlich vertreten gewesen seien, weshalb das Wissen darüber vorausgesetzt werden dürf e, dass es sich in diesem Verfahrensstadium um eine vorläufige Ein- schätzung der Sach- und Rechtslage handle. Die abgelehnte Bezirksrichterin er- schei ne bei objektiver Betrachtung nicht vorbefasst, nur weil sie i hre – kurze – Auffassung den Parteien gegenüber in diesem Verfahrensstadium geäussert ha- be. Bei Gerichtspersonen könne grundsätzlich von ihrer Unparteilichkeit ausge- gangen werden. Auch im vorliegenden Fall sei kei n Hi nwei s ersi chtli ch für ei ne Parteilichkeit der betroffenen Bezirksrichterin. Im Ergebnis sei ni cht ersi chtli ch und auch nichts vorgebracht worden, was bei objektiver Betrachtung Bezirksrichterin lic. iur. C._____ als befangen erscheinen liesse. Das Ausstandsbegehren im Rahmen des Verfahrens EG160001-L sei deshalb abzuweisen. Mit Bezug auf das Verfahren FG160029-L würden sich weitere Ausführungen erübrigen, da neu Be- zirksrichter lic. iur. Ch. Benninger zuständiger Richter sei. Diesbezüglich sei das Ausstandsbegehren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 12 S. 5 f. E. 10). b) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelin- stanz schri ftli ch und begründet ei nzurei chen. Begründet i m Si nne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz gemach- ten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt vo- raus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die ersti nstanzli chen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik be- ruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwer- deführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vori nstanzli che n Ver- fahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016, E. 2.1 m.w.H.) Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf ni cht ei nzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). c) Die Eingabe des Gesuchstellers ist als Beschwerde unzureichend, da sich dieser mit der Urteilsbegründung der Vori nstanz ni cht genügend auseinanderge- setzt hat (vgl. Urk. 11). Er wiederholt hauptsächli ch einzig seine bereits im erstin- stanzli chen Verfahren betreffend Ausstandsbegehren vorgebrachten Ausführun- gen (vgl. Urk. 1). Auf die Beschwerde des Gesuchstellers i st demnach ni cht ein- zutreten. 6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und i hr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfah- ren die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 7. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuch- steller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für de- ren Bemessung gelangen § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur An- wendung.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner und Beschwer- degegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren mit der Geschäftsnummer RE170006-O wird mit dem vorlie- genden Verfahren Nr. RG170001-O vereinigt, unter dieser Nummer weiter- geführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Das Rubrum des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird entsprechend ergänzt. 2. Der Antrag des Gesuchstellers um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Der Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Auf die Beschwerde der Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 5. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festge- setzt. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 7. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 8. Schri ftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 28. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo