Legal aid denied in partnership dissolution appeal

RG130001Obergericht05.02.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the plaintiff's appeal against the denial of legal aid in proceedings for dissolution of a registered partnership. It held that the action was manifestly hopeless because the plaintiff relied on unreasonableness of continued cohabitation, which is not a statutory dissolution ground under the Partnership Act, and the one-year separation requirement was not met since both parties still lived at the same address. The court nevertheless ordered no fees for the appeal and no party compensation, relying on the appellant's trust in the first-instance statement that the appeal would also be cost-free.

Omnilex-Regeste

Art. 117 ZPO; art. 320, 326 ZPO; legal aid is to be refused where the underlying claim lacks any realistic prospect of success. A partnership dissolution action under the Partnership Act requires the statutory dissolution prerequisites; mere alleged unreasonableness of continuing to live together does not substitute for the legislated ground. In appeal proceedings, the reviewing court is confined by the duty to state specific grievances; unsubstantiated repetition of arguments is insufficient. Although appeal proceedings concerning legal aid are in principle not exempt from costs, a party may exceptionally be protected in its reliance on incorrect information given by the lower court (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RG130001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Februar 2013

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (unentgeltliche Prozessführung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 10. Januar 2013 (FG120024)

Erwägungen: 1. a) Am 12. November 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage auf Auflösung seiner eingetragenen Partnerschaft ein (Vi-Urk. 1). Während erstreckter Frist für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- (Vi-Urk. 8 und 10) reichte der Kläger am 19. Dezember 2012 ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (Vi-Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi- Urk. 14 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2013 fristgerecht (vgl. Vi- Urk. 15/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Person habe ge- mäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei. Der Kläger begründe seine Auflösungsklage damit, die Fortsetzung der Part- nerschaft sei unzumutbar. Das Partnerschaftsgesetz kenne jedoch den Auflö- sungsgrund der Unzumutbarkeit nicht. Die in Art. 30 PartG geregelte Klage auf Auflösung setze eine mindestens einjährige Trennung voraus. An dieser Voraus- setzung fehle es offensichtlich, da die Parteien immer noch an derselben Adresse wohnhaft seien und auch der Kläger vorbringe, es sei ihm nicht möglich, mit dem Beklagten länger unter einem Dach zu leben. Das Rechtsbegehren des Klägers sei daher als aussichtslos zu beurteilen (Urk. 2 S. 2-3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde einerseits geltend, er sei nicht in der Lage, den Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, andererseits legt er dar, dass und wieso er mit dem Beklagten nicht mehr weiter zusammenleben könne (Urk. 1). In der ganzen Beschwerde findet sich jedoch keine Rüge (Beanstan- dung) der dargelegten Erwägungen der Vorinstanz. Dies jedoch zu Recht nicht, denn die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zutreffend; es kann auf diese verwiesen werden. d) Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. Der Kläger ist – noch einmal (vgl. schon das Schreiben der Vorinstanz vom 16. November 2012, Vi-Urk. 5) – darauf hinzuweisen, dass für den von ihm geschilderten Fall der Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens die Klage auf Aufhebung des Zusammenlebens offen stehen würde, wenn sich die Partner nicht aussergerichtlich einigen (Art. 17 PartG; das Gesetz ist im Internet abrufbar: www.admin.ch => Dokumentation => Systematische Sammlung => Suchbegriff "PartG" eingeben). Dies ist allerdings nicht als Klageänderung im vorinstanzlichen Verfahren möglich, da die Klage auf Aufhebung des Zusammenlebens nicht in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 305 lit. e und Art. 307 ZPO). 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedoch nur für das Gesuchsverfahren, dagegen nicht für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss wären für das vorliegende Beschwerdeverfahren an sich Gerichtskosten festzusetzen (und dem

unterliegenden Kläger aufzuerlegen). Nachdem die Vorinstanz aber unzutreffen- derweise darauf hingewiesen hat, dass die Kostenlosigkeit auch für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gelte (Urk. 2 S. 4), ist das dadurch begründete Vertrauen des Klägers zu schützen und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren kei- ne Kosten zu erheben. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Hauptsache ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: ss

Schlagwörter

legal aidregistered partnershiphopeless claimappeal reviewcostsparty compensationprotected reliance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the dissolution action

Extrahierter Entscheid

No. The dissolution claim was considered manifestly hopeless because the statutory dissolution prerequisite of at least one year of separation was not met.

Extrahierte Begründung

The appellant relied on unreasonableness of continuing the partnership, but that is not a dissolution ground under the Partnership Act. The parties still lived at the same address, so the legal claim lacked any realistic prospect of success.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of legal aid should be allowed

Extrahierter Entscheid

No. The appellant raised no proper challenge to the first-instance reasoning, and the first-instance assessment was correct.

Extrahierte Begründung

Under the code of civil procedure, the appeal is limited by the duty to specify defects; unsupported arguments do not suffice. The appellate court found the lower court's reasoning fully correct.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be charged for the appeal

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were awarded, the court relying on the appellant's legitimate reliance on the first-instance statement that the appeal would also be free of charge.

Extrahierte Begründung

Although appeal proceedings over legal aid are generally not free, the lower court's incorrect information created protected reliance in this case. No compensable effort by the respondent was shown.

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