Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 21. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., sowie 1.C., 2.D., 3.E., Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.,
betreffend Eheschutz (Vertretung nach Art. 69 ZPO) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 8. Januar 2026 (EE250026-L)
Erwägungen: 1.1. Am 8. Januar 2026 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.): "1.Der Gesuchsgegnerin wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nach Art. 69 Abs. 1 ZPO als Rechtsvertretung bestellt. 2.(Schriftliche Mitteilung) 3.(Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristen- stillstand)" 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 15. Januar 2026 (Datum des Poststempels) frist- gerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "-Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit der weiteren Vertretung durch den gerichtlich bestellten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, einverstanden ist. -Der Beschwerdegegner sei im Rahmen vorsorglicher Massnah- men zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Kostenvor- schuss für anwaltliche Prozesskosten in der Höhe von CHF 10'000.– zu leisten, zahlbar direkt an die Beschwerdeführerin. -Eventualiter sei die Sache zur Anordnung entsprechender vorsorg- licher Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. -Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- degegners." 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos. 2.1. Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist die sogenannte Be- schwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Er- hebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung ge- schütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von
Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht ein- zutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29, m.w.H.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin erklärt sich in ihrem ersten Antrag explizit mit der Be- stellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ihr Rechtsvertreter einverstanden. Insofern hat sie kein Interesse an der Abänderung des erstinstanzlichen Ent- scheids. Soweit sie in ihrer Begründung ihr Einverständnis relativiert, indem sie ausführt, das Einverständnis erfolgte nur unter der Voraussetzung, dass eine effek- tive und vollständige Wahrung ihrer Rechte gewährleistet sei und dass der Rechts- vertreter ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass Tätigkeiten im Zusammen- hang mit Schule oder der Beistandschaft nicht vom unentgeltlichen Mandat gedeckt seien, was jedoch gerade von zentraler Bedeutung sei (Urk. 1), ist darauf hinzuwei- sen, dass Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind (BGE 134 III 332 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.3. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz für die Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses für das erstinstanzliche Verfahren nicht zuständig. Auch auf diesen Antrag ist entsprechend nicht einzutreten. Sollte sich ihr Gesuch auf das Beschwer- deverfahren beziehen, wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren abzuweisen. 3.Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unter- liegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom 15. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und die Verfah- rensbeteiligten unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm