Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 4. Juli 2025 in Sachen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Fachstelle Erwachsenenschutz Winterthur-Land, betreffend Eheschutz (Verschiebung der Verhandlung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2025 (EE250040-K)
Erwägungen: 1.1. Am 17. April 2025 (Datum des Poststempels) machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 3/1–2). Mit Ver- fügung vom 27. Mai 2025 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Ge- suchsgegnerin für die Verhandlung vom 28. Mai 2025 ab (Urk. 2 = Urk. 3/12) und fällte tags darauf den Endentscheid (Urk. 3/15). 1.2. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Datum des Poststempels: 3. Juni 2025) reichte die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz ein "Schreiben RECHTSBEGEHREN" ein, welches zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weitergeleitet wurde (Urk. 17 = Urk. 18). 1.3. Das Schreiben der Gesuchsgegnerin beginnt mit "RECHTSBEGEHREN Be- schwerde: Die Verfügung vom 27 Mai 2025 mit Geschäfts-Nr. EE250040-K/Z01fg des Bezirksgerichts Winterthur." Weiter führt die Gesuchsgegnerin aus, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025, eingegangen per Einschreiben am 28. Mai 2025, führe (Urk. 18 S. 1). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 2. Juni 2025 ist daher als Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 27. Mai 2025 entgegenzunehmen. Für die mit derselben Eingabe sinngemäss erhobene Berufung gegen das Urteil vom 28. Mai 2025 wurde ein separates Verfahren (Verfahren Geschäfts-Nr. LE250029-O) angelegt. 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfü- gung. Eine solche kann grundsätzlich nur zusammen mit dem Endentscheid ange- fochten werden. Ausnahmsweise kann eine solche Verfügung direkt mit Be- schwerde angefochten werden, nämlich dann, wenn "durch sie ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht" (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Vorausset- zung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Nachteil nicht mehr droht, sondern mit dem am 28. Mai 2025 gefällten Endentscheid bereits eingetreten ist. Die Gesuchsgeg-
nerin wird daher die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid – genauer: gegen den begründeten Endentscheid (vgl. Berufungsverfahren LE250029-O) – anzufechten haben. Auf die vorliegende Beschwerde ist dagegen nicht einzutreten. 3.Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unter- liegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2025 wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms