Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss vom 29. Oktober 2025 in Sachen A., Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X., gegen B., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y., sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Winterthur, betreffend Abänderung Eheschutzurteil (unentgeltliche Rechtspflege)
Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Februar 2025 (EE230035-K)
Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) vom 18. September 2025 (Urk. 12), mit welcher diese ihre Berufung zurückzieht, in der Erwägung, dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 13. März 2025 den vorinstanzlichen Entscheid sowohl betreffend unentgeltliche Rechtspflege als auch betreffend Pro- zesskostenbeitrag mit Beschwerde angefochten hat (Urk. 1), dass gegen den Entscheid betreffend Prozesskostenbeitrag das Rechtsmittel der Berufung zu erheben gewesen wäre, indes die Gesuchsgegnerin das von der Vorinstanz belehrte Rechtsmittel gewählt hatte (Urk. 2 Dispo-Ziffer 3), was ihr nicht zum Nachteil gereichen darf (Art. 52 Abs. 2 ZPO), dass das Rechtsmittel der Gesuchsgegnerin somit als Berufung und als Be- schwerde entgegenzunehmen ist, dass die Gesuchsgegnerin auf Nachfrage bestätigte, dass sie mit Eingabe vom 18. September 2025 (Urk. 12) sowohl ihre Beschwerde als auch ihre Berufung zu- rückziehe (Prot. S. 3), dass das vorliegende Berufungs- und Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs ab- zuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO), dass die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 12'000.– (Urk. 1 S. 2) und in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist und die Pro- zesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsteller) und dem
Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das zwei- tinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 4.Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und den Be- schwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Haupt- sache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: lm