Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE230011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2023
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. April 2023 (EE220115-C)
Erwägungen: 1. a) Am 12. Dezember 2022 reichte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Bülach (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein (Vi-Urk. 1). Am 24. Januar 2023 stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 7A). Mit Verfü- gung vom 25. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-Urk. 8). Am 3. März 2023 stellte die Gesuchsgegnerin erneut ein Gesuch um Prozesskostenbeitrag, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 15). Am 23. März 2023 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Vi-Prot. S. 7 ff.), an welcher eine umfassende Trennungsvereinbarung geschlos- sen wurde (Vi-Urk. 28). Mit Urteil vom 19. April 2023 genehmigte die Vorinstanz diese Vereinbarung und mit gleichzeitiger Verfügung wies sie das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 5'658.-- wie auch deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vi- Urk. 30; unbegründete Ausfertigung). Ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchs- gegnerin vom 5. Mai 2023 zur unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-Urk. 33) wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2023 abgewiesen (Vi-Urk. 35). Auf Begehren der Gesuchsgegnerin stellte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 19. April 2023 in nachträglich begründeter Ausfertigung zu (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchsgegnerin am 11. September 2023 fristgerecht (vgl. Vi-Urk. 39: Zustellung am 30. August 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. April 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr per 24. Januar 2023 in der Person von MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Der Rechtsvertreter sei für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren mit CHF 4'622.- zzgl. MwSt aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-39). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk- ret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend be- anstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 24. Januar 2023 sei mit Verfügung vom 25. Januar 2023 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Gesuchsgegnerin habe daher ein erneutes Gesuch nur aufgrund von veränderten Verhältnissen stellen oder um Wiederer- wägung (wobei auf deren Behandlung kein Anspruch bestehe) ersuchen können. Das Gesuch vom 3. März 2023 sei ausdrücklich als erneutes Gesuch infolge ver- änderter Verhältnisse bezeichnet worden. Veränderte Verhältnisse hätten jedoch im Zeitpunkt des neuen Gesuchs nicht vorgelegen. Dass der Gesuchsteller neu anwaltlich vertreten sei, seien keine veränderten Verhältnisse hinsichtlich der Grundvoraussetzungen (Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit), sondern le- diglich veränderte Verhältnisse hinsichtlich des erst in einem zweiten Schritt zu prüfenden Umfangs der unentgeltlichen Rechtspflege; dass die Gegenpartei an- waltlich vertreten sei, begründe für sich allein keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gesuchsgegnerin habe ihre finanziellen Verhältnisse erst im Gesuch vom 3. März 2023 dargelegt; das Nachschieben einer Begründung samt
Belegen zur finanziellen Situation nach Ergehen eines abschlägigen Entscheids sei nicht zulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. März 2023 sei daher bereits aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 2 Erwägung 4). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor- ab geltend, sie habe in ihrem ersten Gesuch vom 24. Januar 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prozessarmut noch zu belegen sein werde; die Vo- rinstanz hätte daher das rechtliche Gehör wahren und Frist zur Einreichung der Belege ansetzen müssen. Zu einer materiellen Beurteilung der Prozessarmut sei es so nie gekommen. Die Gesuchsgegnerin habe daher darauf vertrauen dürfen, dass im Falle von veränderten Verhältnissen die Prozessarmut geprüft werde. Vorliegend würden durch den Beizug einer Rechtsvertretung durch die Gegensei- te veränderte Verhältnisse vorliegen; dieser Umstand sei aufgrund des Waffen- gleichheitsgebots gerade die entscheidende Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 Rz. 7 ff.). d) Was die Vorinstanz im Rahmen der früheren, mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erfolgten Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle- ge nach Ansicht der Gesuchsgegnerin hätte tun sollen, ist im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht von Belang; jene Verfügung ist nicht Anfechtungsobjekt in diesem Verfahren. Mit der Verfügung vom 25. Januar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege materiell, aufgrund der damals eingereichten (bzw. nicht eingereichten) Belege beurteilt. Die vorinstanzliche Erwägung, dass ein Anspruch auf eine neue Beurteilung nur bei Vorliegen von (seit der früheren Abweisung) erfolgten veränderten Verhältnissen bestehe (Urk. 2 Erw. 3.2), wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Die Gesuchsgegnerin macht hierzu als (einzi- gen) veränderten Umstand geltend, dass die Gegenseite neu einen Rechtsanwalt beigezogen habe. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 2 Erw. 4.1), stellt dieser Umstand keine Veränderung in den finanziellen Verhältnis- sen der Gesuchsgegnerin dar. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sind (nebst der Nicht-Aussichtslosigkeit) allein diese massgebend, nicht je- doch eine allfällige Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 117 ZPO). Dass seit der mit Verfügung vom 25. Januar 2023 erfolgten Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Gegenpartei neu einen Rechtsan- walt beigezogen habe, stellt damit keine für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als solche relevante Veränderung dar (dieser Umstand wäre nur, aber immerhin, für den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend, wenn diese grundsätzlich gewährt würde; vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrecht- liche Angelegenheit. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht je- doch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- zu er- heben (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 2 und Rz. 12 ff.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Be- schwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo