Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Juni 2023
in Sachen
A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X.,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht,
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2023 (EE220175-L)
Nach Einsicht in die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2023, mit welcher ein Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers betreffend unent- geltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (Urk. 2), und in die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 12. Mai 2023 (Urk. 1), da der Gesuchsteller diese Beschwerde mit Eingabe vom 5. Juni 2023 zurückge- zogen hat (Urk. 7), weshalb das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschrei- ben ist (Art. 241 Abs. 1 und 3 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben sind (dazu BGE 137 III 470, wonach Art. 119 Abs. 6 ZPO nicht für ein Beschwerdeverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege gilt), welche ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 7, sowie an die Ge- suchsgegnerin des vorinstanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 7. Juni 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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