Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 2. Mai 2023
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 28. Februar 2023 (EE210069-E)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 16. November 2021 ersuchte B._____ bei der Vorinstanz um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Urk. 4/1). Nach Durchführung einer (mehrmals verschobenen) Hauptverhandlung sowie einer Kinderanhörung schloss B._____ mit ihrem Ehemann C._____ anlässlich der Instruktionsverhand- lung vom 13. Dezember 2022 eine umfassende Vereinbarung (Urk. 4/59), welche von der Vorinstanz gleichentags genehmigt wurde (Urk. 4/60 S. 2 ff.). Mit Verfü- gung ebenfalls vom 13. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz B._____ die un- entgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr die Beschwerdeführerin als unentgeltli- che Rechtsvertreterin (Urk. 4/60 S. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ihre Honorarnote ein, mit welcher sie die Zusprechung einer Entschä- digung von insgesamt Fr. 16'151.05 (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag) be- antragte, basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 66.92 Stun- den (à Fr. 220.–), Barauslagen von Fr. 273.90 und 7.7% Mehrwertsteuerzuschlag auf Fr. 14'996.30 (Urk. 4/62). Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 setzte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin Frist an zur Erläuterung ihres Aufwands hinsicht- lich Notwendigkeit und Angemessenheit (Urk. 4/63), welcher Aufforderung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2023 nachkam (Urk. 4/65). Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin für deren Bemühungen und Barauslagen im Eheschutzver- fahren der Eheleute B._____ & C._____ auf insgesamt Fr. 11'065.– (einschliess- lich Mehrwertsteuerzuschlag) fest (Urk. 2 S. 11 = Urk. 4/66 S. 11). 1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 28. Februar 2023 aufzuheben und das Bezirksgericht Hinwil anzuweisen. Die Beschwerdeführerin mit CHF 14'722.40 zuzüglich Barauslagen von CHF 271.90 und MWST von CHF 1'154.75 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Eventualiter sei die Entschädigung für die Unterzeichnete angemessen zu erhöhen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der der Be- schwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zugesprochenen Entschä- digung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erstinstanzlichen Kosten- entscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sowie Urk. 4/67 S. 1) und die Beschwerdeführerin ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung ihrer Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3 m.w.H.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vorbehalt rechtsgenügen- der Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz erscheint entbehr- lich (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz gab die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle darauf zu verweisen ist (Urk. 2 S. 3 ff. E. 2.1). Sie erwog, Gegenstand des Haupt- verfahrens seien alle Kinderbelange der gemeinsamen Kinder der Parteien gewe- sen, insbesondere die Regelung der Obhut, der Betreuung und der Unterhalts- pflicht der Eltern. Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sehe die Gebühren- verordnung eine nach der Verantwortung, dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles zu bemessende Grundgebühr von in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– vor (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), die im Eheschutzverfah- ren auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden könne. Vorprozessuale Bemühun-
gen seien angemessen zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). Sei im Rah- men von nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalteten, könne die Grundgebühr bis zu dem Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Der im Hauptverfahren zu beurteilende Sachverhalt und die massgeblichen Rechtsnormen seien nicht sonderlich komplex gewesen. Zentrale Bedeutung sei der Regelung der Obhut bzw. der Betreuungsanteile sowie des Kindesunterhalts zugekommen. Auch die Abklärung der finanziellen Leistungsfä- higkeit der Elternteile habe sich eher einfach gestaltet. Es sei offensichtlich gewe- sen, dass beide Elternteile in engen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten. Da vorliegend lediglich Kinderbelange zu regeln gewesen seien, hätten der uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime gegolten (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Schwierigkeit des Falls sei damit grundsätzlich als durch- schnittlich zu bezeichnen. Vorweg sei festzuhalten, dass die Verfahrensdauer von einem Jahr und einem Monat für ein Eheschutzverfahren überdurchschnittlich lange gewesen sei. Allein deswegen könne aber noch nicht auf einen ebenfalls überdurchschnittlichen Aufwand für die Rechtsvertreter geschlossen werden. Dass das Verfahren schliesslich dennoch einen recht hohen Aufwand verursacht habe, sei einmal daran gelegen, dass zwischen den Eltern ein tiefgreifender Paarkonflikt bestanden habe, wodurch die Kompromissbereitschaft beiderseits eher gering gewesen sei. Auch die Kinder hätten unter der Trennung der Eltern merklich gelitten, was sich in deren Verhalten niedergeschlagen habe, was wiede- rum Anlass zu neuen Konflikten geboten habe. Damit sei für die jeweiligen Rechtsvertreter sicherlich ein erhöhter Korrespondenzbedarf mit der Klientschaft entstanden. Daneben sei, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, der ge- steigerte Aufwand zum anderen der sich ändernden Arbeits- bzw. Lebenssituation von C._____ geschuldet gewesen. So habe dieser seit der Trennung von der Er- werbstätigkeit in die Arbeitslosigkeit und wieder zurück gewechselt. Seine neue Anstellung habe er zudem in D._____ gefunden, wo er in Zukunft auch seinen Lebensmittelpunkt haben werde. Damit hätten sein Einkommen und Bedarf neu belegt und berechnet werden müssen, wobei festzuhalten sei, dass den diesbe-
züglichen Hauptaufwand den Gesuchsgegner bzw. dessen Rechtsvertreter getrof- fen habe. Durch die Anstellung in D._____ sei auch die bis dahin angedachte al- ternierende Obhut verunmöglicht worden, was die bisherigen Bemühungen dies- bezüglich hinfällig gemacht habe. Der Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 1. Juni 2022 (Urk. 4/35) sei mit dieser Veränderung überholt gewesen und es habe eine neue Vereinbarung gefunden werden müssen. Dies habe für die Rechtsver- treter neben der Instruktionsverhandlung vom 13. Dezember 2022 ohne Zweifel auch zu zusätzlichem Aufwand im Rahmen von erneuten aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen geführt. Zusammengefasst sei durch die beschriebenen Umstände ein erhöhter Zeitaufwand entstanden. Allerdings sei dadurch die sach- liche und rechtliche Komplexität nicht erhöht worden. Die neue Bedarfs- und Ein- kommenssituation von C._____ sei nicht sonderlich aussergewöhnlich gewesen. Der gesteigerte Aufwand habe darin bestanden, dass neue Akten generiert wor- den seien und die Bedarfszahlen hätten neu berechnet und ausgehandelt werden müssen. Der Wegfall der alternierenden Obhut als mögliches Betreuungsmodell habe zudem eher zu einer sachlichen und rechtlichen Vereinfachung als zu einer Verkomplizierung geführt. Daneben sei durch die geänderte Sachlage und die In- struktionsverhandlung keine Notwendigkeit entstanden, weitere Rechtsschriften auszuarbeiten. Neben den Plädoyers für die Verhandlung vom 1. Juni 2022 seien dementsprechend auch keine weiteren Stellungnahmen eingereicht worden. Be- züglich der Ausarbeitungen von Rechtsschriften habe sich der Aufwand somit im Rahmen eines üblichen Eheschutzverfahrens bewegt. Unter Würdigung dieser Umstände erscheine es angemessen, die Grundgebühr eher im oberen mittleren Bereich des Rahmens von § 5 Abs. 1 i.V.m § 6 Abs. 3 AnwGebV, d.h. konkret auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Strittig sei im vorliegenden Verfahren insbesondere die Frage der Obhut gewesen. Diese sei für die Regelung des Unterhalts ausschlag- gebend gewesen. Es rechtfertige sich daher nicht, die Grundgebühr allein nach dem Streitwert bzw. nach § 5 Abs. 2 AnwGebV festzusetzen. Doch erscheine es angemessen, die Grundgebühr auf Fr. 7'000.– zu erhöhen. Der Aufwand für die Instruktionsverhandlung vom 13. Dezember 2022 sei mit einem Zuschlag abzu- gelten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dafür keine weitere Rechtschrift habe ausgearbeitet werden müssen. Hingegen sei eine gewisse Vorbereitung mit der
Klientschaft nötig gewesen, wobei sich der diesbezügliche Aufwand im Rahmen der Vorbereitung für eine durchschnittliche Instruktionsverhandlung bewegt haben dürfte. Es sei jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund des ge- genstandslos gewordenen gerichtlichen Vergleichsvorschlags für die Rechtsver- treter in der Zeit zwischen den beiden Verhandlungen am 1. Juni 2022 und 13. Dezember 2022 sicherlich weiterer Aufwand entstanden sei. Es rechtfertige sich daher, den Zuschlag für die Verhandlung vom 13. Dezember 2022 innerhalb des vorgesehenen Rahmens hoch anzusetzen. Ein Betrag von Fr. 3'000.– er- scheine daher als angemessen, zumal die Verhandlung etwas mehr als einen halben Tag gedauert habe. Mit diesem Zuschlag sei der Aufwand für die Teilnah- me an der Verhandlung ebenfalls abgegolten. Zur Aufwandzusammenstellung der Beschwerdeführerin sei zu bemerken, dass diese auffallend viele Positionen für Korrespondenz mit ihrer Mandantin sowie der Gegenpartei enthalte, wobei über- wiegend per E-Mail kommuniziert worden sei. Dieser Kommunikationsaufwand sei von der Beschwerdeführerin für die gesamte Dauer des Verfahrens geltend ge- macht worden, wobei sich dessen Anfallen häufig nicht mit konkreten Ereignissen während des Verfahrens in Verbindung bringen lasse. In ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin hierzu auch keine konkreten Aus- führungen gemacht, sondern lediglich auf die sich während des Verfahrens än- dernden Verhältnisse und den ehelichen Konflikt hingewiesen. Zudem werde zu- sätzlich noch Aufwand für den Austausch mit der Gesuchstellerin anlässlich von Besprechungen geltend gemacht. Insofern könne mit Blick auf die Kommunikation nicht von einer haushälterischen, effizienten Mandatsführung gesprochen werden. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass mit einer Gebühr von Fr. 10'000.– (entsprechend 45.5 verrechenbarer Stunden à Fr. 220.–) eine wirk- same Vertretung durchaus möglich gewesen wäre. Inwiefern für die Vertretung ein deutlich höherer Aufwand notwendig gewesen sein soll, sei nicht ersichtlich. Die Entschädigung von Fr. 10'000.– sei zudem bereits an der Obergrenze des gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m § 6 Abs. 1 bis 3 AnwGebV vorgesehenen Rahmens. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der ordentliche Rahmen überschritten werden sollte. Daher sei der Beschwerdeführerin ein Honorar von
Fr. 10'000.– (zzgl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (Urk. 2 S. 5 ff.). 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe nicht wissen können, dass der von ihr geltend gemachte Aufwand erheblich über dem Mass dessen gelegen habe, was die Vorinstanz für solche Fälle als üblicherweise geboten und damit entschädi- gungspflichtig ansehe. Es könne ihr daher nicht vorgehalten werden, lediglich ei- ne Aufstellung ihrer Aufwandpositionen eingereicht und nicht näher begründet zu haben, weshalb der von ihr geltend gemachte Aufwand für die gehörige Führung des Mandats notwendig gewesen sei. Gleichwohl habe die Vorinstanz das bean- tragte Honorar ohne Weiterungen pauschal um mehr als einen Drittel gekürzt (Urk. 1 S. 3 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Honorarkürzung ohne vorgängige Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme erweisen sich als aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Januar 2023 darauf hingewiesen worden war, dass der von ihr geltend ge- machte Zeitaufwand zu hoch erscheine, und in der Folge zur Erläuterung ihres Aufwands bezüglich Notwendigkeit und Angemessenheit aufgefordert worden war (Urk. 4/63). 4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Vorinstanz habe das bean- tragte Honorar um mehr als einen Drittel gekürzt, ohne sich mit ihrer Honorarnote auseinanderzusetzen (Urk. 1 S. 5). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin setzte sich die Vorinstanz in Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids sehr wohl mit der Honorarnote der Beschwerdeführerin auseinander (vgl. Urk. 2 S. 9 f. E. 2.3; vgl. auch oben Ziff. 3). Die Rüge erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen geltend machen wollte, die Vorinstanz habe sich nicht mit den einzelnen Positionen ihrer Honorar- note auseinandergesetzt, erwiese sich dies zwar als zutreffend, aber unbehelflich: Gemäss kantonalem Tarif wird die Entschädigung in Eheschutzverfahren pau-
schal nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem für die Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin entlastet die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positio- nen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungs- pflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3-4.5). Dementsprechend wäre die Beschwerdeführerin mit der Rüge, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht mit den einzelnen Positionen ih- rer Honorarnote auseinandergesetzt, nicht zu hören. 4.3. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, die Vorinstanz habe keine Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse des Falles genommen, zumal ihre Begründung keine Anhaltspunkte für die Berücksichtigung der konkreten Umstände oder die Gewichtung der verschiedenen Bemessungskriterien biete (Urk. 1 S. 3). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin äusserte sich die Vorin- stanz zu den gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV massgebenden Bemessungskriterien (vgl. Urk. 2 S. 5 f. E. 2.2.2 und 2.2.3 sowie oben Ziff. 3). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 4.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, die Vorinstanz habe die Grund- gebühr von Fr. 16'000.– zu Unrecht mit Hinweis auf § 6 Abs. 3 AnwGebV gekürzt, zumal es sich hierbei nur um eine Kann-Vorschrift handle. Vorliegend hätten sich die Parteien über alle Trennungsfolgen gestritten und ihre Ansichten seien insbe- sondere auch im Hinblick auf die Kinderbelange (Betreuung, Wahl der Schule, Unterhalt) weit auseinander gegangen. Schon die Grundgebühr sei damit vorlie- gend am oberen Ende anzusiedeln und dürfe maximal um einen Fünftel gekürzt werden. Es sei also mindestens eine Grundgebühr von Fr. 12'800.– als Basis zu nehmen (Urk. 1 S. 4 f.). Mit diesen Ausführungen beharrt die Beschwerdeführerin bloss auf ihrem Standpunkt, es habe sich um ein überdurchschnittlich aufwendiges und an-
spruchsvolles Verfahren gehandelt, ohne dass sie sich konkret mit den gegentei- ligen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 2 S. 5 ff. E. 2.2-2.3, insbesondere E. 2.2.2-2.2.3, sowie oben Ziff. 3) auseinandersetzt. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin – ergänzend zur ihren Aus- führungen in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 (Urk. 4/65) – geltend, der von ihr ausgewiesene Aufwand sei notwendig gewesen, da (a) der Elternkonflikt auf die Kinder durchgeschlagen habe, (b) ihre Mandantin aufgrund der Anträge der Gegenpartei in einer extremen Stresssituation gewesen sei und darauf in ihrer emotionalen und finanziellen Krise mit einem sehr grossen Beratungsbedarf rea- giert habe, (c) die Vorbereitung der zweiten Eheschutzanhörung deswegen viele Stunden in Anspruch genommen habe und (d) das Mandatsverhältnis aufgrund der frischen Emotionen sehr viel anspruchsvoller und aufwändiger als ein Schei- dungsmandat gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Diese neuen Behauptungen sind indes aufgrund des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangen- den umfassenden Novenverbots nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). In der Folge bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin in der Be- schwerdeschrift bloss auf ihrem Standpunkt beharrt, ohne sich mit den Erwägun- gen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit genügt sie ihrer Begründungsob- liegenheit nicht, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111/2012 Nr. 53, E. 6; OGer ZH PC210034 vom 16. November 2021, E. 4; OGer ZH RZ170009 vom 30. November 2017, E. 5.1; OGer ZH RE150018 vom 23. Oktober 2015, E. 4.a). Ausgehend von ei- nem Streitwert von Fr. 4'722.40 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangtem und vorinstanzlich zugesprochenem Honorar, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 700.– anzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerde- führerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin im Doppel für sich und B._____, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'722.40. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Mai 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: ya