Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 22. März 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Eheschutz (Begehren um Begründung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Februar 2023 (EE220067-I)
Erwägungen: 1.1. Im Eheschutzverfahren der Parteien erliess die Vorinstanz am 16. Novem- ber 2022 das folgende, in unbegründeter Form eröffnete und berichtigte Urteil (Urk. 8/21): 1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt. 2. Die Kinder B., geboren tt.mm.2013, und C., geboren tt.mm.2016, werden unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuch- stellerin. 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder ab Rechts- kraft des Urteils wie folgt zu betreuen: - in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag 08:00 Uhr (oder Hortbeginn) bis Freitag, 18:00 Uhr, - in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag 08:00 Uhr (oder Hort- beginn) bis Sonntag, 18:00 Uhr, - jeweils am zweiten Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag 10:00 Uhr bis und mit Ostermontag 18:00 Uhr, - in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10:00 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat die Gesuch- stellerin mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzu- sprechen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. 4. Die eheliche Wohnung Im D._____ [Strasse] ... in ... E._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens per 31. Januar 2023 zu verlassen und der Gesuchstellerin sich allenfalls in seinem Besitz befindliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung herauszugeben. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für B._____: - Fr. 2'250.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (davon Fr. 1'225.– Betreuungsunterhalt);
Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'175.– Gesuchsgegner Fr. 4'230.– B._____ Barbedarf Fr. 1'220.– C._____ Barbedarf Fr. 1'300.– Die Vermögensverhältnisse sind vorliegend für die Festsetzung der Unter- haltsbeiträge irrelevant. 8. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zur Bezahlung von Fr. 9'860.– zu verpflichten, wird abgewiesen. 9. Das Fahrzeug "Citroën" der Parteien wird für die Dauer des Getrenntle- bens ab dem Auszug des Gesuchsgegners aus der ehelichen Wohnung der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, der Gesuchstellerin ein anderes, funktionstüchtiges und für den Transport zweier Kinder geeignetes sowie in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug anstelle des Citroëns zur Verfügung zu stellen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Verlangt eine der Parteien die Begründung des Entscheids, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. 11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. (Schriftliche Mitteilung) 14. (Rechtsmittelbelehrung) 1.2. Nachdem der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgeg- ner) bei der Vorinstanz vorgesprochen hatte (Urk. 8/27), teilte diese ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 mit, das berichtigte Urteil sei am 16. Dezember 2022 versandt und ihm am 19. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet worden. Da er es innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt habe, habe die zehn- tägige Rechtsmittelfrist (recte: Frist für das Begehren um Begründung) am 28. Dezember 2022 zu laufen begonnen. Demzufolge sei das Urteil am 7. Januar 2023 rechtskräftig geworden (Urk. 8/29). 1.3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 ersuchte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz um Begründung des Entscheids vom 16. November 2022 (Urk. 8/33). Gleichentags erhob er dagegen Beschwerde (Urk. 8/36/1), auf welche die be- schliessende Kammer mit Beschluss vom 2. Februar 2023 nicht eintrat, die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners indes zur Prüfung einer allfälligen Ent-
gegennahme als sinngemässes Begehren um Begründung an die Vorinstanz wei- terleitete (Urk. 8/35). 1.3. Am 9. Februar 2023 verfügte die Vorinstanz wie folgt (Urk. 2 S. 6 = Urk. 8/37 S. 6): 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil vom 16. November 2022 am 7. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird festgestellt, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Anspruch des Gesuchsgegners auf Verlangen einer Begründung verwirkt ist. 3. (Schriftliche Mitteilung) 4. (Rechtsmittelbelehrung) 1.4. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 26. Februar 2023 (Datum Poststempel: 27. Februar 2023) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8/38 S. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): 1. Da diese Beschwerde wurde schon von mir einmal bei Obergericht Zürich er- klärt und aufgrund von fehlenden Unterlagen abgewiesen (siehe bitte Ihren Beschluss von 02.02.2023, Geschäfts-Nr. RE230001-O/U), ich bitte unent- geltliche Rechtspflege oder Erlass der Gebühr für die Prüfung meine ergänzte Beschwerde. 2. Wiederaufnahme des Verfahrens und wiederholte Analyse von verfälschten Beweismitteln vorbereitet von Frau X._____ von ... (siehe bitte Beilage 9 und Beilage 10) die der Grundlage für die Urteil von 16.11.2022 dienten. 3. Analyse von weiteren Beweismitteln betreffend versteckten Einnahmen von Gesuchstellerin (B.), (siehe bitte Beilage 11), Ihre Fähigkeiten Auto zu fahren und anderen böswilligen Handeln gegen unsere Kindern B. und C._____ (siehe bitte Beilage 17), zu überprüfen. 4. Benennung der folgenden Personen als Zeugen: − Meine 9-jährige Tochter B._____ - vor Ort in Zürich verfügbar − Meine 63-jährige Cousine - F., die als erfahrene Mutter unsere Kinder C. und B._____ für mindestens ein Jahr oder bis zum En- de unserer Ehekrise in der Schweiz betreuen kann - vor Ort in Zürich verfügbar − Mein 87-jähriger Vater G._____ als früherer Betreuer der Kinder - online via IT Tools − Meine 77-jähriger Mutter H._____ als frühere Betreuerin der Kinder - online via IT Tools − Weitere Zeugen, wenn notwendig, die unsre Familie und Kindern gut kennen wie meinen Bruder, weitere Cousinen, etc. Auch meine Frau kann ihre Zeugin holen aber nur diese die unsere Familie und Kindern gut kennen.
Analyse von weiteren laufenden Kosten von Gesuchgegner (A.) (siehe bitte Beilagen 12, 13, 14), welche könnten aufgrund von Ablehnung der An- trag für mehr Vorbereitungzeit (siehe Bitte Beilage 3) nicht rechtzeitig von der Gesuchgegner (A.) vorbereitet werden. 6. Sollten die Anträge 2-5 abgelehnt werden, bitte ich Sie um ein alternatives Ur- teil, das es unserer Familie A._____ B._____ ermöglicht, weiterhin in der Schweiz zu bleiben und wie bis anhin ruhig zu leben und akzeptieren sie bitte Antrag Nummer 7 & 8 . 7. Den gemeinsamen Kindern der Parteien, B._____ (geb. tt.mm.2013) und C._____ (geb. tt.mm.2016), seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchgegner (A.) zu stellen. Gesuchgegner wird durch Familienangehörige, 63-jährige Cousine – mehrjährige erfahrene Kin- derbetreuerin (F.) vertraglich unterstutzt. 8. Gesuchgegner (A.) verpflichten die Gesuchstellerin (B.) für ein Dauer von max. 1 Jahr eine andere getrennte Wohnung entfernt von Ehe- wohnung in E., bis max. 11-12 km unentgeltlich zur Verfügung zu stel- len, wenn die Gesuchgegnerin nicht will mit Gesuchgegner (A.) unter einem Dach zusammenzuleben. Verlängerte GSG-Schutzmassnamen (gegen A., gem. Verfugung von 21. Februar 2023, siehe bitte Beilage 20), kön- nen weiterhin gelten, nur mit neuem Rayonverbot – neue Adresse von Woh- nung der Gesuchstellerin B.. 9. Wenn Punkte obige 7 und 8 abgewiesen werden, sei Gesuchgegner A._____ weiterhin für alternierende Obhut von 50 % berechtigt und für die Unterhalts- kosten der Kindern C._____ und B._____ selber 100 % verantwortlich, ohne die Geld Überweisungen an B._____ machen zu müssen. Aufgrund der Psy- chischen Zustand von Gesuchgegnerin (B._____), sollten die Kindern unter Ihre 50% Obhut von dritten Personen (e.g. KESP) kontrolliert werden. 10. Wenn alle obere Punkte abgelehnt werden, bitte um ein alternatives Urteil(I bis III) gem. Punkt C (Alternative Vorschläge welche zu Lösung der Probleme beibringen können)" 1.5. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ergänzte der Gesuchsgegner seine Be- schwerde mit Eingabe vom 13. März 2023 um neue Anträge und Ausführungen (Urk. 9, 10 und 11/24-26). Darauf ist mit Verweis auf das im vorliegenden Be- schwerdeverfahren zur Anwendung gelangende umfassende Novenverbot (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht weiter einzugehen. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-39). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, sie habe den Gesuchs- gegner bereits am 16. November 2022 telefonisch darüber informiert, dass das Urteil vom 11. November 2022 berichtigt worden sei. Obwohl der Gesuchsgegner ihr anlässlich dieser Gelegenheit mitgeteilt habe, dass er das berichtigte Urteil am nächsten Tag abholen werde, sei er in der Folge nicht vorbeigekommen. Infolge- dessen habe er davon ausgehen müssen, dass ihm in absehbarer Zeit das Urteil auf dem postalischen Weg zugestellt werden könnte. Daher hätte er bei Abwe- senheit Vorkehrungen treffen müssen, um die Postsendung mit dem Urteil in Empfang nehmen zu können. Das berichtigte Urteil sei am 16. Dezember 2022 verschickt und dem Gesuchsgegner am 19. Dezember 2022 zur Abholung ge- meldet worden. Nachdem der Gesuchsgegner die Sendung nicht abgeholt habe, sei diese nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 30. Dezember 2022 dem Gericht retourniert worden. Demnach habe die zehntägige Frist für das Begehren um eine Begründung nach Ablauf der Abholfrist zu laufen begonnen, mithin am 28. Dezember 2022. Sie sei am 7. Januar 2023 unbenutzt abgelaufen, weshalb das Urteil vom 16. November 2022 in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2 S. 4 f.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners nicht. Darin rügt er im Wesentlichen diverse Mängel des vorin-
stanzlichen Verfahrens sowie des Urteils vom 16. November 2022 (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.). Hingegen setzt er sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, ihr Urteil vom 16. November 2022 sei ihm am 19. Dezember 2022 zur Abholung gemeldet worden, weshalb die zehntägige Frist für das Begehren um Begründung am 28. Dezember 2022 (dem ersten Tag nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist [vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO]) zu laufen begonnen habe und am 6. Januar 2023 unbenutzt abgelaufen sei, so dass der Anspruch auf eine Begründung ver- wirkt sei. Damit genügt der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zu- folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzu- weisen (Art. 117 lit. b ZPO). 5.1. Der Gesuchsgegner beantragt, es sei aufgrund seines früheren Rechtsmit- tels gegen das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 16. November 2022 von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Urk. 1 S. 2). Dafür besteht jedoch kein Anlass. Vielmehr ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 9 in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 22. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip