RE230003•Eheschutz
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 14. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz
Beschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichtes Uster vom 25. Januar 2023 (EE220067-I)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (am 6. Februar 2023 beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben) erhob der Gesuchsgegner Be- schwerde gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 (Urk. 1 f.). Mit Schreiben vom 7. Februar 2023, gleichentags am Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben, zog der Gesuchsgegner die Beschwerde wieder zurück und bat um Erlass der bisher angefallenen Kosten (Urk. 4). Das Verfahren ist somit zufolge Rückzugs abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 2. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren sind ferner keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegners zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstellerin man- gels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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