Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. November 2022 (EE220067-I)
Erwägungen: 1. a) Im Eheschutzverfahren der Parteien erliess die Vorinstanz am 16. No- vember 2022 das folgende in unbegründeter Form eröffnete – und berichtigte – Urteil (Urk. 2): " 1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt. 2. Die Kinder C., geboren tt.mm.2013, und D., geboren tt.mm.2016, werden unter die gemeinsame Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin. 3. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder ab Rechtskraft des Urteils wie folgt zu betreuen: - in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag 08:00 Uhr (oder Hortbe- ginn) bis Freitag, 18:00 Uhr, - in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag 08:00 Uhr (oder Hortbeginn) bis Sonntag, 18:00 Uhr, - jeweils am zweiten Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag 10:00 Uhr bis und mit Ostermontag 18:00 Uhr, - in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10:00 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Weiter wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Fe- rien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat die Gesuchstellerin mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchs- gegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstelle- rin. 4. Die eheliche Wohnung ... [Adresse] wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dau- er des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Be- nützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens per 31. Januar 2023 zu verlassen und der Gesuchstellerin sich allenfalls in seinem Besitz befindliche Wohnungs- und Briefkastenschlüssel der ehelichen Wohnung herauszugeben. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder nachfol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C._____: - Fr. 2'250.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (davon Fr. 1'225.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'640.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Juni 2023 und für die weite- re Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 520.– Betreuungsunter- halt).
für D._____: - Fr. 2'330.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 (davon Fr. 1'225.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'710.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. Juni 2023 und für die weite- re Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 520.– Betreuungsunter- halt). Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats und bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbil- dung. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Gesuchstellerin zahlbar, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird vorgemerkt, dass ab 1. Dezember 2022 die Gesuchstellerin aus vorge- nannten Unterhaltsbeiträgen die Kosten für die eheliche Wohnung sowie sämtli- che Auslagen für die Kinder (Krankenkasse, Arzt- und Medikamentenkosten, Hortkosten, Auslagen für Hobbies sowie Verpflegungskosten) zu tragen hat. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 660.– ab 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 - Fr. 1'270.– ab 1. Juni 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. 7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Einkommensverhältnisse Gesuchstellerin bis 31. Mai 2023 (im Stundenlohn) Fr. 577.– ab 1. Juni 2023 (hypothetisch) Fr. 2'000.– Gesuchsgegner (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn und Bonus, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen) Fr. 9'450.– Mietzinserträge Liegenschaften Polen Fr. 525.– C._____ Kinder- und Ausbildungszulage Fr. 200.– D._____ Kinder- und Ausbildungszulage Fr. 200.–
Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'175.– Gesuchsgegner Fr. 4'230.– C._____ Barbedarf Fr. 1'220.– D._____ Barbedarf Fr. 1'300.– Die Vermögensverhältnisse sind vorliegend für die Festsetzung der Unterhalts- beiträge irrelevant.
b) Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (gleichentags beim Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich abgegeben) erhob der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das vorgenannte Ur- teil, wobei er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens in prozessual korrekter Weise be- antragt (Urk. 1 S. 3 a.E.). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann im Beschwerdeverfahren auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner erhebt Beschwerde gegen das in unbegründeter Form ergangene Urteil der Vorinstanz vom 16. November 2022. Ein Entscheid, der ohne schriftliche Begründung ergangen ist, kann indessen nicht direkt ange- fochten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine schriftliche Begründung
nachzuliefern, wenn eine Partei das innert zehn Tagen seit der Eröffnung des un- begründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch den diesbezüg- lich korrekten Hinweis im Dispositiv des angefochtenen Urteils [Urk. 2 S. 6 f. Dis- positivziffer 14]). Erst der begründete Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungs- objekt dar. Dagegen ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Ent- scheid nicht einzutreten (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 239 N 31 m.w.H.; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.w.H.). Folglich ist auf die Beschwerde des Gesuchsgegners mangels Anfech- tungsobjekts nicht einzutreten. 3. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 27. Januar 2023 ist zur Prüfung einer allfälligen Entgegennahme als sinngemässes Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. hierzu auch Urk. 4/4). Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass er nach Erhalt des begründeten Urteils innert der ge- setzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) die Berufung einzureichen hätte, sollte er daran festhalten wollen, dass das erstinstanzliche Urteil im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen ist (vgl. Hun- gerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 5 m.w.H.; Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 239 N 31 m.w.H.). 4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchs- gegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtrie- be ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen An- spruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfah- ren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 1).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.– fest- gesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- stellerin und Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1, 3 und 4/1-4, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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