Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE220012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss vom 25. Januar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Dr., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Oktober 2022 (EE220019-M)
Erwägungen: 1. Die Parteien haben am tt. März 2010 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei Kinder, C., geboren am tt.mm 2010, und D., geboren am tt.mm 2013 (Urk. 32/4/25). Mit Urteil vom 6. Juli 2021 genehmigte die Vorinstanz eine umfassende Trennungsvereinbarung der Parteien (Urk. 32/4/48). Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 überwies die KESB Bezirk Dietikon Akten betreffend die Kinder an die Vorinstanz (siehe Urk. 1), welche in der Folge ein Eheschutzverfah- ren eröffnete. Dieses schloss sie mit Urteil vom 6. Oktober 2022 ab. Sie setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– fest (Dispositiv-Ziffer 11), auferlegte sie dem Ge- suchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Gesuchsteller; Dispositiv- Ziffer 12) und verpflichtete diesen, der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nach- folgend: Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'500.– (in- klusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 13; Urk. 60 = Urk. 65). Der Gesuchsteller holte den Entscheid am 24. Oktober 2022 persönlich ab (Urk. 61/3). 2. Gegen das Urteil vom 6. Oktober 2022 erhob der Gesuchsteller (bzw. dessen Rechtsvertreterin) mit elektronischer Eingabe vom 3. November 2022 Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 64 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022 aufzuheben und es seien den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen. 2. Es sei Dispositivziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022 aufzuheben und es seien keine Parteient- schädigungen für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Be- schwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von maximal CHF 2'500.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Da sich keine Quittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO bei den Ak- ten befand, wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern (Urk. 68). Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 reich- te der Gesuchsteller Unterlagen ein, welche seiner Ansicht nach beweisen, dass er die Beschwerde rechtzeitig eingereicht hat (Urk. 69; Urk. 71/2–3).
− Komponenten oder Informationen zu den einzelnen Komponenten der Nachricht (wenn die Nachricht nicht End-zu-End verschlüsselt ist) 1) Name der Komponente (falls vorhanden), 2) Typ und Format der Komponente, 3) Grösse der Komponente in Bytes, 4) Hashwert(e) der Komponente, wenn möglich gebildet mit zwei verschiedenen kryptografischen Hashfunktionen; − den Quittungszeitpunkt; − eine fortgeschrittene elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur (SR 943.03). Ziff. 5.5 lit. a bestimmt sodann, dass die Quittung von der Zustellplattform als elektronisch signierte Datei im Format PDF hergestellt wird. Die elektronische Signatur basiert auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin und ist mit ei- nem entsprechenden Zeitstempel verbunden (Ziff. 5.2 lit. a). b) Der Gesuchsteller reichte folgenden Ausdruck einer E-Mail ein (Urk. 71/2):
c) Die eingereichte Bestätigungs-E-Mail (Urk. 71/2) erfüllt die Anfor- derungen an die (zertifizierte) Quittung nicht. Insbesondere fehlen die Angaben, ob es sich um eine Abgabe-, Abhol-, Verfall- oder Annahmeverweigerungsquit- tung handelt, sowie der Zeitstempel und die elektronische Signatur. Dasselbe gilt für das Logbuch (Urk. 71/3). d) Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Zurzeit sind zwei Zustell- plattformen anerkannt, nämlich PrivaSphere Secure Messaging der PrivaSphere AG sowie IncaMail der Schweizerischen Post (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/ staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html, besucht am 20. Januar 2023). Bei In- caMail gibt es die Versandarten "Vertraulich", "Persönlich" und "Eingeschrieben". Der Absender von vertraulichen und persönlichen IncaMail-Nachrichten erhält ei- ne Versandbestätigung, während ihm beim Einschreiben eine Versand- und Emp- fangsquittung in Form einer signierten PDF-Datei zugestellt wird (https://www.post.ch/de/kundencenter/onlinedienste/incamail/info [Wie funktioniert IncaMail?], besucht am 20. Januar 2023). Nur wer bei IncaMail die Versandart "Eingeschrieben" wählt, erhält somit eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO (siehe Peter Guyan/Lukas Huber, Elektronischer Rechtsverkehr nach VeÜ-ZSSchK, AJP 2011, S. 74 ff., S. 79). Das Gericht verstösst nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn es auf eine elektronische Eingabe nicht eintritt, welche die Voraussetzungen an die Form solcher Eingaben nicht er- füllt (BGer 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012, E. 4). e) Die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bediente sich der Ver- sandart "Vertraulich" von IncaMail (Urk. 71/2) und erhielt entsprechend keine sig- nierte PDF-Datei, welche den Anforderungen an die Abgabequittung genügt. Sie wählte damit einen Übermittlungsweg, mit welchem – wie bei einer gewöhnlichen E-Mail (Georges Chanson, "Durchklick": Fristwahrung auf elektronischem Weg, Anwaltsrevue 2012, S. 248 ff., S. 249) – keine fristwahrenden elektronischen Ein- gaben möglich sind. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass offenbar auch die elektronische Eingabe vom 10. Januar 2023 nicht eingeschrieben ver- sandt worden ist (siehe Urk. 69 f.). Würde man sie androhungsgemäss (Urk. 68)
unberücksichtigt lassen oder gegebenenfalls eine Nachfrist ansetzen, so würde sich indessen nichts am Ergebnis ändern. f) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG und § 5 Abs. 1 GebV OG sowie § 10 Abs. 1 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss dem unterliegenden Ge- suchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 64, Urk. 69, Urk. 69A, Urk. 70 und Urk. 71/2–3, so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
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