Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 14. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Begründung Unterhalt, Edition, Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2022 (EE220005-G)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) machte mit Eingabe vom 7. Februar 2022 vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 29. September 2022 entschied die Vorin- stanz das Folgende (Urk. 56 S. 11 f. = Urk. 60 S. 11 f.): "1. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um ihr Unterhaltsbegehren im Sinne der Erwägungen auf Basis der einstufigen Berechnungsmethode schriftlich im Doppel zu be- gründen und einzureichen und dabei insbesondere die Tatsachenbehauptun- gen aufzustellen und die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsa- chen zu bezeichnen. Bei Säumnis würde das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Die Beweismittel samt entsprechendem separatem Verzeichnis sind mit dem Begehren einzureichen bzw. soweit schon bei den Akten, zu bezeichnen (Art. 221 ZPO). Es kann nicht mit einer Fristansetzung zur Beibringung von Beweisen gerechnet werden. 2. Das vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Juni 2022 gestellte Editionsbe- gehren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Editionsbegehren der Gesuchstellerin vom 11. August 2022 wird abgewie- sen. 4. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Mei- len in bar oder durch Überweisung auf das Postkonto (Postkonto 1, IBAN 2) ei- nen weiteren Kostenvorschuss von CHF 7'000.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letz- ten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzu- weisen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag rechtzeitig ausführt. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erhob die Gesuchstellerin innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 59 S. 2 f.): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. September 2022 sei das Unterhaltsbegehren auf Basis der zweistufi- gen Berechnungsmethode zu begründen und einzureichen. 2. Ferner sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 29. September 2022 der Beschwerdeführerin die Frist von 20 Tagen, um ihr Unterhaltsbegehren auf Basis der einstufigen Berechnungs- methode zu begründen und einzureichen, abzunehmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die anzuwendende Berechnungsmethode. 3. Ferner sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 29. September 2022, in dem auf die Erwägungen verwiesen
wird, festzuhalten, dass für den letzten gemeinsam gelebten Lebensstandard der Parteien nicht, wie in den Erwägungen ausgeführt, die Zeit vom tt. Novem- ber 2018 bis zum tt. Oktober 2019 gilt, sondern die Zeit ab tt. Juli 2020 bis zum tt . Juli 2022. 4. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. September 2022 sei das Editionsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. August 2022 gutzuheissen. 5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. September 2022 sei der Beschwerdeführerin die Frist von 20 Tagen, um einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 7'000.– zu leisten, abzunehmen. 6. Es sei der Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 4 der Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 29. September 2022 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7. % MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-58). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unzu- lässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdean- twort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2. a) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag Ziffer 3 den in den vorinstanzlichen Erwägungen festgelegten Zeitrahmen für den letzten gemeinsam gelebten Lebensstandard der Parteien vom tt. November 2018 bis tt. Oktober 2019 auf den tt. Juli 2020 bis zum tt. Juli 2022 geändert haben will (Urk. 59 S. 2 und S. 10 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen. In Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um ihr Unterhaltsbegehren im Sinne der Erwägungen auf Basis der einstufigen Berechnungsmethode zu begründen (Urk. 60 S. 11). Die Referenzpe- riode für den Lebensstandard der Parteien wird darin weder erwähnt noch wird darauf verwiesen. b) Die Gesuchstellerin richtet ihren Antrag Ziffer 2 bezüglich Fristabnah- me für die Begründung des Unterhaltsbegehrens an die Rechtsmittelinstanz. Mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer ist darauf nicht einzutreten.
c) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur (vgl. Urk. 59 S. 4). Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) wie vorliegend dem Kostenvorschuss abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde füh- renden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt wer- den kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzli- che Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Im Grundsatz überprüft die obere In- stanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid befasst ist. Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prü- fen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm- ZPO, Art. 60 N 1). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 13). Ent- sprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darle- gen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohen- den, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. 3. a) Die Gesuchstellerin bringt konkret zum nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteil vor, dass sie bei Anwendung der einstufigen Berechnungsme-
thode die Beweislast beim aufwändigen und kleinlichen Beweisverfahren über Ausgaben, die im Nachhinein oft äusserst schwierig oder gar nicht zu belegen seien, tragen würde (Urk. 59 S. 4). In Bezug auf die abgewiesene Edition äussert sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht zum nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil (Urk. 59). b) Die Rügen der Gesuchstellerin zur Berechnungsmethode können im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Endentscheid vorgetragen werden. Das dem nicht so wäre, behauptet denn auch die Gesuchstellerin nicht. Gegen einen Eheschutzentscheid wird das Rechtsmittel der Berufung offenstehen (Art. 308 f. ZPO). Mit diesem kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Ge- suchstellerin steht damit ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem sowohl materielle als auch prozessuale Fehler gerügt und mit welchem die recht- lichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – korri- giert werden können. In Bezug auf ihr abgewiesenes Editionsbegehren führt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren aus, da der Unterhalt nach der zweistufigen Berech- nungsmethode zu berechnen sei, seien Unterlagen zur Sparquote und zum Be- darf des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner) nötig. Indem die Referenzperiode für den Lebensstandard weiter andauere, seien auch die aktuellen Einkommenszahlen des Gesuchsgegners relevant (Urk. 59 S. 13 f.). Damit legt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dar, in- wiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich, zumal die Ge- suchstellerin auch diese Rügen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid der Vorinstanz vorbringen können wird. Nach dem Gesagten fehlt es an der notwendigen Zulassungsvoraussetzung im Sinne eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die An- träge Ziffern 1 und 4 der Beschwerde nicht einzutreten ist.
a) Sodann beantragt die Gesuchstellerin, ihr sei die von der Vorinstanz angesetzte Frist von 20 Tagen zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses von Fr. 7'000.– abzunehmen (Urk. 59 S. 3). Die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses ist gestützt auf die explizite Anordnung in Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Die Ge- suchstellerin kann folglich geltend machen, der Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen, mithin es liege eine Rechtsverletzung vor, indem die Gebühren- verordnung nicht korrekt angewendet bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weiter kann gerügt werden, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachver- haltsannahme vor, indem von einem offensichtlich falschen Streitwert ausgegan- gen werde. Zudem kann vorgebracht werden, das Verfahren sei gestützt auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unentgeltlich (falsche Rechtsanwendung, vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 103 N 6 f.). b) Die Vorinstanz erwog, da nun bekannt sei, in welcher Höhe Unterhalts- ansprüche im Streit stünden, sei der Kostenvorschuss angemessen zu erhöhen (Urk. 60 S. 11). Die Gesuchstellerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, sie habe sich in Randziffer 21 ihrer Eingabe vom 11. August 2022 das Recht vorbe- halten, die von ihr mit Eingabe vom 7. März 2022 bezifferten Unterhaltsbeiträge zu modifizieren nach Edition sämtlicher wesentlicher Unterlagen durch den Ge- suchsgegner. Vor Edition dieser Unterlagen und allfälliger Modifikation sei eine Erhöhung des Kostenvorschusses nicht angebracht, weshalb ihr die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses abzunehmen sei (Urk. 59 S. 14). Damit bean- standet die Gesuchstellerin die Höhe des Kostenvorschusses nicht und macht auch keinen offensichtlich falschen Streitwert geltend. Auch bringt sie nicht vor, das vorinstanzliche Eheschutzverfahren sei unentgeltlich zu führen. Im Übrigen ist für die Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 7'000.– für das erstinstanzliche Verfahren die beschliessende Kammer ohnehin nicht zustän- dig. Mangels Zuständigkeit ist daher auch auf den Antrag Ziffer 5 nicht einzutre- ten.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag Ziffer 6 der Gesuchstellerin um superpro- visorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung obsolet und ist abzuschreiben. 6. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Entscheidgebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–, was auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt (§ 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Diese ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kei- ne Entschädigung zuzusprechen. Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unterlie- gende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 59, 62 und 63/3-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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