Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 10. Oktober 2022
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter 1
und
C._____, Verfahrensbeteiligte 2
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege, Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Mai 2022 (EE220027-C)
Erwägungen: 1.1. Mit Schreiben vom 24. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin na- mens B._____ in dem von diesem eingeleiteten Eheschutzverfahren, es sei die Gegenpartei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 5'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (ein- schliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) zu gewähren (Urk. 19 S. 1). Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, ihr Klient habe einen neuen Rechtsvertreter mandatiert, und ersuchte um Bewilligung des Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 34). Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 zog B._____ sein Eheschutzgesuch zurück, hielt zugleich aber an seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fest (Urk. 46). Mit Verfügungen vom 27. Mai 2022 wies die Vorinstanz (u.a.) das Gesuch von B._____ um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 49 S. 5 f. = Urk. 56 S. 5 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. Urk. 50 S. 1) in eigenem Namen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 55 S. 2): " 1. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Mai 2022 sei bezüg- lich der Zeitdauer vom 20. April 2022 bis zum 26. April 2022 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 3'359.35 (inkl. MWST) auszurichten. 2. Eventualiter sei Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-54). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigen sich prozessuale Weiterungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
lerdings keine Anträge und äussert sie sich auch nicht zu ihrer Beschwerdelegiti- mation. Letztere ist auch nicht ersichtlich, zumal diese grundsätzlich nur der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei zukommt. Der Beschwerdeführe- rin stünde ein Beschwerderecht lediglich dann zu, wenn ihr die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin aus persönlichen oder fachlichen Gründen ver- weigert worden wäre (vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 121 N 5; ZK ZPO- Emmel, Art. 121 N 2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 121 N 1; im Ergebnis gleich: Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 121 N 6 und BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 11 f.). Vor- liegend verweigerte die Vorinstanz jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen, da mangels Ernennung zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Voraussetzungen für eine angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen durch den Kanton nach Art. 122 ZPO nicht erfüllt sind. 6.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
Zürich, 10. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm