Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 27. August 2020 (EE200051-F)
Erwägungen: 1 a) Am 12. Juni 2020 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. August 2020 klärte die Vorinstanz die Gesuchstellerin über die mutmasslichen Gerichts- kosten auf, setzte ihr eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'800.-- an und lud die Parteien zur Verhandlung auf den 24. September 2020 vor (Urk. 2). Am 19. August 2020 teilte die Gesuchstellerin der Vorinstanz telefonisch mit, dass sie die Trennung nun doch ohne Gericht regeln möchten (Urk. 4). Am 26. August 2020 ging bei der Vorinstanz der Rückzug der Gesuch- stellerin ein (Urk. 5). Mit Verfügung vom 27. August 2020 schrieb die Vorinstanz das Eheschutzverfahren der Parteien als durch Rückzug erledigt ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.-- fest, auferlegte die Gerichtskosten der Gesuchstel- lerin und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 6 = Urk. 10). b) Gegen diese ihr am 2. September 2020 zugestellte (Urk. 8/1) Verfü- gung erhob die Gesuchstellerin am 8. September 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 9 S. 1): "Ich bitte Sie, den Gebühr für die Kosten von dem Gerichtsurkunde betreffend Trennung von meinem Mann (B._____) zu annullieren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Eingabe der Gesuchstellerin ist zwar nicht ausdrücklich als Be- schwerde bezeichnet, sie ist jedoch an die Beschwerdeinstanz (gemäss der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung; Urk. 10 Ziffer 7) gerichtet und will eine Annullation der Auferlegung der Gerichtskosten erreichen. Die Ein- gabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde kon-
kret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätz- lich Bestand. b) Die Gesuchstellerin bringt vor, als sie das Eheschutzgesuch einge- reicht habe, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ein solches Verfahren nur für komplizierte Trennungsfälle geeignet sei. Als sie das gelernt habe, habe sie den Prozess sofort gestoppt, da sie und ihr Mann untereinander eine friedliche Lösung finden könnten. Sie habe keine Beratung betreffend das beste Vorgehen vom Be- zirksgericht erhalten (Urk. 9 S. 1). c) Dass Gerichtsverfahren (besondere Fälle vorbehalten; vgl. Art. 114 ZPO) keineswegs gratis, sondern im Gegenteil meist kostspielig sind, darf als all- gemein bekannt vorausgesetzt werden; dafür braucht es keine Beratung. Die Vor- instanz hat sodann in ihrer Verfügung vom 10. August 2020 die Parteien über die mutmasslichen Gerichtskosten informiert (Urk. 2). Und nach dem Rückzug der Gesuchstellerin hat sie die Entscheidgebühr auf lediglich Fr. 500.-- festgesetzt, was angesichts des Rahmens von Fr. 150.-- bis Fr. 6'500.-- (§ 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts) als mini- mal zu bezeichnen ist. Dass diese Gerichtskosten schliesslich der Gesuchstellerin auferlegt wurden, entspricht dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Für dasselbe kann umständehalber auf die Erhebung von Ge- richtskosten verzichtet werden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 18. Januar 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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