Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE200003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. April 2020
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon,
betreffend Abänderung Eheschutz (Kostenfolgen, unentgeltliche Rechts- pflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Januar 2020 (EE190085-M)
___________________ Erwägungen: 1. a) Am 19. September 2019 reichte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Dietikon (Vorinstanz) ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils des gleichen Gerichts vom 5. Juni 2019 (EE190027-M) ein (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 27. Januar 2020 zog der Gesuchsteller das Abänderungsge- such zurück (Vi-Prot. S. 14; Urk. 13). Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 bewillig- te die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege und wies das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 14). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsteller und sprach der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu (Urk. 15 = Urk. 20). b) Gegen diese ihm am 7. Februar 2020 zugestellte (Urk. 16/2) Verfügung erhob der Gesuchsteller am 16. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) fristge- recht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 19 S. 1): "Dem Gesuchsteller ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde des Gesuchstellers richtet sich einerseits gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, andererseits gegen die Auflage der Gerichtskosten an ihn. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege richtet, kann darauf aus folgenden Gründen nicht eingetreten werden: Über die Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege hat die Vorinstanz mit (zunächst unbegründeter) Verfügung vom 27. Januar 2020 entschieden (Urk. 14). Diese wurde auf Verlangen des Ge- suchstellers vom 16. Februar 2020 (Postaufgabe; Urk. 17) nachträglich begründet
und dem Gesuchsteller in begründeter Ausfertigung am 5. März 2020 zugestellt (Urk. 24; eine Beschwerde dagegen ist bis heute nicht eingegangen). Die Verfü- gung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Januar 2020 kann damit nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sein. In der (Anfechtungs- objekt bildenden) Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde dagegen nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden, weshalb gegen diese Verfügung nicht Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhoben werden kann. 3. a) Hinsichtlich der Kostenverlegung erwog die Vorinstanz, dass die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss dem Ge- suchsteller aufzuerlegen seien (Urk. 20 S. 2). b) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, durch das (ab- zuändernde) Urteil vom 19. Juni 2019 sei in sein Existenzminimum eingegriffen worden, weshalb er Sozialhilfe erhalten habe. Er sei sodann durch das Sozialamt zur Einreichung des Abänderungsgesuchs verpflichtet worden. Schliesslich sei er nach wie vor mittellos (Urk. 19). c) Ob eine Partei über die Mittel zur Bezahlung von Gerichtskosten etc. verfügt, ist für die Kostenverlegung ohne Bedeutung (vgl. Art. 106 ff. ZPO). Ge- richtskosten können – wie mit der Beschwerde verlangt – aus Billigkeitsgründen dem Staat auferlegt werden, wenn weder eine Partei noch Dritte diese veranlasst haben (Art. 108 ZPO). In der Beschwerde wird jedoch nicht geltend gemacht, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt wäre; im Gegenteil macht der Ge- suchsteller sinngemäss geltend, das Verfahren bzw. dessen Kosten seien letztlich durch das Sozialamt – und damit durch einen Dritten – verursacht worden. Damit kommt eine Übernahme der Gerichtskosten durch den Staat nicht in Betracht. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wer- den kann (oben Erwägung 2). 3. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der unent- geltlichen Rechtspflege der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden gewe-
sen wäre, wenn diesbezüglich auf sie hätte eingetreten werden können. Die Vor- instanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil der Gesuchstel- ler einerseits seine Mittellosigkeit nicht belegt und andererseits keinen Abände- rungsgrund geltend gemacht habe (Urk. 18 S. 3). Der Gesuchsteller macht in sei- ner Beschwerde im Wesentlichen bloss geltend, dass er nach wie vor mittellos sei (Urk. 19). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt jedoch neben der Mittellosigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechtsbegehren der um unentgeltli- che Rechtspflege ersuchenden Partei nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 ZPO). Hierzu äussert sich der Gesuchsteller in seiner Beschwerde nicht; er macht insbesondere nicht geltend, dass er im vorinstanzlichen Verfahren einen Abände- rungsgrund (wesentliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse) vorgetra- gen hätte. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'477.50 (Urk. 20 Disp.-Ziff. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben. Er hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren gestellt (Urk. 19). Dadurch entsteht ihm allerdings prozessual kein Nach- teil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittello- sigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegeg- nern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Ge- suchsgegnerin und die Vorinstanz je unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einem Verfahren über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrecht- liche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'477.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. April 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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