Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE190013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. März 2020
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Eheschutz (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. Oktober 2019 (EE190037-H)
Erwägungen: 1. a) Am 28. August 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fort- an Klägerin) vor Vorinstanz ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmass- nahmen ein (Urk. 1). Hierauf wurden die Parteien am 23. September 2019 auf den 12. November 2019 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 4). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 zog die Klägerin das Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen zurück und ersuchte um "Annullation" der Vorladung vom 12. November 2019 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 schrieb die Vorinstanz das Eheschutzverfahren als durch Rückzug erledigt ab. Die Ent- scheidgebühr in der Höhe von Fr. 400.– auferlegte sie der Klägerin. Dem Beklag- ten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) sprach sie keine Parteientschädi- gung zu (Urk. 9 S. 2 f. = Urk. 12 S. 2 f.). b) Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 innert Frist Beschwerde (Urk. 11). Sie beantragt sinngemäss, ihr seien für das Ehe- schutzverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 11). 2. a) In der Rückzugserklärung vom 3. Oktober 2019 hielt die Klägerin fest, sie würden noch im selben Jahr die Scheidung einreichen. Ihr Mann benötige noch etwas Zeit. Er sei jedoch bereits ausgezogen. Sodann entschuldigte sie sich für die Umtriebe und ersuchte um schriftliche Bestätigung der Annullation (Urk. 6). b) Die Klägerin hält beschwerdeweise fest, es seltsam zu finden, dass ihr Eheschutzbegehren weitergereicht worden sei. Sie hätten sich am 9. September 2019 beim Gericht über die Trennung beziehungsweise Scheidung informiert. Am 10. September 2019 habe sie Frau C._____ von der Vorinstanz angerufen. Sie habe diese darüber informiert, dass sie das Eheschutzbegehren nicht "weiterlei- ten" (wohl weiterführen) wollten, sondern gleich die Scheidung beantragen wür- den. In der Folge habe sie dann die Unterlagen für das Eheschutzbegehren abho- len wollen, was aber nicht möglich gewesen sei. Frau C._____ habe ihr mitgeteilt, dass diese Unterlagen in die Scheidung einfliessen würden. Würden die Schei- dungsdokumente während längerer Zeit nicht eingereicht, würden Kosten (für das Eheschutzverfahren) erhoben werden. Dabei habe man sie nicht darüber aufge-
klärt, bis wann sie die Dokumente spätestens einreichen müsse, ohne dass sie kostenpflichtig würde. Entsprechend habe es sie sehr überrascht, bereits am 23. September 2019 eine Vorladung vom Gericht zu erhalten. Sie lebten am Exis- tenzminimum, weshalb sie keinen Rechtsanwalt beiziehen wollten. Dementspre- chend aber dauere das Ausarbeiten der Scheidungskonvention etwas länger. Damit sei für sie nicht erklärbar, warum ihr Kosten auferlegt worden seien (Urk. 11). Sinngemäss will die Klägerin damit geltend machen, die Kosten des Eheschutzverfahrens nicht verursacht zu haben, da sie rechtzeitig mitgeteilt habe, vom Verfahren Abstand nehmen zu wollen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be- hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- geholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). b) Die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals getätigten Aus- führungen, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, sind neu und nach dem Gesagten demnach unzulässig und unbeachtlich. So ist auf die Einwendung, wonach sie am Tag nach der Information über die Trennung bzw. Scheidung beim Gericht angerufen und mitgeteilt habe, man wolle nur die Schei- dung und kein Eheschutzverfahren, nicht weiter einzugehen. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das Eheschutzbegehren bereits am 28. August 2019 bei der Vorinstanz einreichte (Urk. 1). Damit hatte sie selber das Verfahren anhängig gemacht. Demnach kann nicht von einer ungewollten bzw. versehentli- chen "Weiterleitung" des Verfahrens ohne Einwilligung der Klägerin ausgegangen
werden. Solches kann auch den Akten nicht entnommen werden. Entsprechend bestand für die Vorinstanz weder Anlass, für das von der Klägerin eingeleitete Eheschutzverfahren keine Kosten zu verlangen (vgl. § 5 Abs. 1 GebV OG in Ver- bindung mit § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG), noch von der Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzu- erlegen sind, abzuweichen. So gilt bei Klagerückzug die klagende Partei als un- terliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vor Vorinstanz kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gestellt hat, weshalb auf den Hinweis der Klägerin, sie lebten am Exis- tenzminimum, im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist. c) Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Unklar ist, ob die Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (Urk. 11). Auf Wei- terungen kann indes verzichtet werden. Da die Beschwerde, wie aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, könnte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nicht gewährt werden (vgl. dazu Art. 117 lit. b ZPO). 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Zürich, 11. März 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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