Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE180011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 26. November 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Entschädigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. August 2018 (EE180049-D)
Erwägungen: 1. Am 31. Mai 2018 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Am 4. Juni 2018 lud die Vorin- stanz die Parteien zur Verhandlung auf den 17. September 2018 vor (Urk. 4). Am 22. Juni 2018 liess die Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege bean- tragen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 6. August 2018 zog der Gesuchsteller sein Eheschutzgesuch zurück (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. August 2018 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab und erliess folgende Verfügung (Urk. 11 S. 4 f.): 1. Vom Rückzug des Eheschutzbegehrens vom 6. August 2018 durch den Ge- suchsteller wird Vormerk genommen.
Das Verfahren wird als durch Klagerückzug gegenstandslos geworden ab- geschrieben.
Die auf den Montag, 17. September 2018, 14.00 Uhr angesetzte Verhand- lung am Bezirksgericht Dielsdorf wird abgenommen.
Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.-9.(Schriftliche Mitteilung / Beschwerde / Fristenstillstand). 2. Am 7. September 2018 erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2018 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180049) eine angemessene Partei- entschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners."
Auch aus der Begründung der Beschwerde erhellt nicht, welche Entschädigung die Gesuchsgegnerin anstrebt. Vielmehr wiederholt sie, dass sie die Zusprechung einer Parteientschädigung in "angemessener Höhe" beantrage und dass ihr Rechtsvertreter seine Kostennote vor Vorinstanz zwecks "Orientierung" des ent- scheidenden Gerichts vorlege (Urk. 10 S. 4). 7. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 8. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ist die Rüge, die Vorinstanz ha- be das rechtliche Gehör verletzt (Urk. 10 S. 3), nicht zu prüfen. 9. Zuhanden der Vorinstanz ist allerdings festzuhalten, dass im Dispositiv der Verfügung vom 13. August 2018 die Kostenauflage an den Gesuchsteller fehlt, was zu berichtigen ist. Im Weiteren richtet sich das Zusprechen einer Parteient- schädigung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) und nicht nach der fi- nanziellen Leistungsfähigkeit der obsiegenden Partei. 10. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdever- fahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zu folge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 26. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc