Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE180008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 24. August 2018
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Juni 2018 (EE170078-G)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 bewilligte das Einzelgericht im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Eheschutzverfah- ren der Eheleute B._____ beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege ein- schliesslich Rechtsverbeiständung. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Ge- suchstellerin wurde der Beschwerdeführer bestellt (Urk. 6/31 S. 21). Im zugleich ergangenen Urteil merkte die Vorinstanz vor, dass die Ehegatten zum Getrenntle- ben berechtigt sind und bereits seit 1. Juli 2017 getrennt leben, und sie regelte die Trennungsfolgen (Urk. 6/31 S. 21 f. Disp.-Ziff. 1-5 und Urk. 6/40). Die Gerichts- kosten von insgesamt Fr. 2'700.– wurden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt, zufolge Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 6/31 S. 22 Disp.-Ziff. 7-8). Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchs- gegner, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 6/31 S. 22 Disp.-Ziff. 9). Das Urteil und die Verfügung vom 25. Mai 2018 erwuchsen in Rechtskraft. 1.2. Am 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sei- ne Kostenaufstellung in Form zweier separater Honorarnoten für die Jahre 2017 und 2018 ein (Urk. 6/35 und Urk. 6/36/1-2). Damit beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 8'483.05 (einschliesslich Mehrwertsteuer), basierend auf einem geltend gemachten Zeitaufwand von 33.7 Stunden (zu einem Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde) und Auslagen von Fr. 295.– (Urk. 6/36/1-2). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Be- schwerdeführers für dessen Bemühungen und Barauslagen im Eheschutzverfah- ren auf insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 = Urk. 6/41). Am 26. Juni 2018 sprach sie auch dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchs- gegners eine (gegenüber dessen Antrag gekürzte) Entschädigung in derselben Höhe aus der Gerichtskasse zu (Urk. 6/44).
1.3. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 20. Juni 2018 aufzuheben und das Bezirksgericht Meilen anzuweisen, Rechtsanwalt lic.iur. A._____ mit CHF 8'483.05 inkl. Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen; 2. Eventualiter sei Ziff. 1. des Dispositivs der Verfügung vom 20. Juni 2018 auf- zuheben und die Sache sei zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-45) und dem Ge- suchsgegner wurde vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (Urk. 5). Weitere prozessuale Anordnungen wurden nicht getroffen. 1.4. Neben dem Beschwerdeführer erhob auch der unentgeltliche Rechts- beistand des Gesuchsgegners gegen die ihm zugesprochene Entschädigung Be- schwerde (Geschäfts-Nr. RE180009). 2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Höhe der dem Beschwerdeführer als unentgeltlichem Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zuge- sprochenen Entschädigung. Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen erst- instanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 6/43/2). Der Beschwer- deführer ist berechtigt, gegen die gerichtliche Fest- bzw. Herabsetzung seiner Entschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3 m.w.Hinw.). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt. Unter Vor- behalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann auf- grund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die vorgängige Einholung einer vorinstanzlichen Stellungnahme erscheint entbehrlich (vgl. Art. 324 ZPO).
2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftli- chen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, d.h. argumentativ auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. worin ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO liegt (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Inso- fern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids ("in der Erwä- gung, dass ...") aus, dass gemäss ständiger Praxis des Zürcher Obergerichts die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand festgelegte Parteientschädigung bindend sei, wobei sie bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen anteilsmässig gelte. Die (auf die Hälfte reduzierte) Entschädigung des Rechtsvertreters der Gesuchstelle- rin sei im Urteil vom 25. Mai 2018 auf Fr. 2'500.– inklusive Mehrwertsteuer festge- setzt worden. Somit ergebe sich – auf eine volle Entschädigung hochgerechnet – ein Betrag von Fr. 5'000.– inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 2 S. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine Kürzung der beantragten Entschädigung hätte begründet werden müssen, und er hält die ihm pauschal zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 5'000.– in Berücksichtigung des in seinen
Honorarnoten geltend gemachten Zeitaufwands von ingesamt 33.7 Stunden für verfassungswidrig (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Überdies wirft er der Vorinstanz eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Zur Be- gründung führt er unter Hinweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Ent- scheid BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 im Wesentlichen aus, dass die zugesprochene Pauschalentschädigung von Fr. 5'000.– bei einem geltend gemachten Aufwand von 33.7 Stunden (unter Mitberücksichtigung der Auslagen) zu einem Stundenhonorar von Fr. 129.– (exkl. Mehrwertsteuer) führe. Dieser An- satz liege erheblich unter dem vom Bundesgericht als verfassungskonform erach- teten Ansatz in der Grössenordnung von Fr. 180.–. Für das von der Vorinstanz gewählte pauschale Vorgehen zur Bemessung der Entschädigung bestehe des- halb kein Raum. Vielmehr hätte die Vorinstanz Kürzungen der Honorarnote erläu- tern und darlegen müssen, welche der geltend gemachten Aufwandpositionen in- wiefern ungerechtfertigt seien und daher ausser Betracht bleiben müssten. Zu- dem – so der Beschwerdeführer weiter – hätte ihm die Vorinstanz Gelegenheit geben müssen, darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessman- dats ein Aufwand im geltend gemachten Umfang erforderlich gewesen sei. Dieses Versäumnis könne im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht nachgeholt werden, weshalb die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sollte die Be- schwerdeinstanz die Sache als spruchreif erachten, sei die Vorinstanz anzuwei- sen, ihn antragsgemäss mit Fr. 8'483.05 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5 ff.). 3.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) enthält die angefochtene Verfügung durchaus eine Begründung für die Kürzung des beantragten Honorars (vgl. Urk. 2 S. 2 und vorstehend, E. 3.1). Da- raus geht rechtsgenügend hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützt. Die sinn- gemässe Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, geht deshalb fehl (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BK ZPO I-Hurni, Art. 53 N 60 f.; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 53 N 27 f.; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 53 N 9). Ob die Begründung einer
rechtlichen Überprüfung standhält, ist demgegenüber keine Frage der Motivati- onspflicht resp. des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. 3.4. Die Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt je nach Prozessausgang nach verschiedenen Bestimmungen: bei Unterliegen der unent- geltlich vertretenen Partei nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, bei deren Obsiegen nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Dabei meinen die Verben "unterliegen" und "obsiegen" in Art. 122 ZPO nicht den materiellen Prozessausgang, d.h. das Ergebnis der ma- teriellen Anspruchsprüfung. Sie stellen vielmehr darauf ab, ob und inwieweit der unentgeltlich vertretenen Partei (nach Massgabe von Art. 106 ff. ZPO) Prozess- kosten auferlegt werden bzw. zu Lasten der Gegenpartei eine Parteientschädi- gung zugesprochen wird (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 6 und N 57; Huber, DIKE- Komm-ZPO, Art. 122 N 5, N 7 und N 15). Art. 122 Abs. 2 ZPO findet nicht nur bei vollumfänglichem Obsiegen, sondern sinngemäss auch dann Anwendung, wenn die unentgeltlich vertretene Partei (bloss) überwiegend obsiegt bzw. eine redu- zierte Parteientschädigung zugesprochen erhält (vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 88; Köchli, Stämpflis Handkommentar, ZPO 122 N 10; Tappy, in: Code de pro- cédure civile commenté, 2011, Art. 122 N 19). 3.5. Die vom Beschwerdeführer unentgeltlich vertretene Gesuchstellerin obsiegte im Eheschutzverfahren in überwiegendem Ausmass. Entsprechend wur- de ihr eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Urk. 6/31 S. 20 E. VIII). Die Entschädigung des Beschwerdeführers richtet sich somit nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Gemäss dieser Vorschrift wird der unentgeltliche Rechtsbei- stand der obsiegenden Partei vom Kanton angemessen entschädigt, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbring- lich ist. Zu unterscheiden ist demnach zwischen der Parteientschädigung einer- seits und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands andererseits. 3.5.1. Die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die Vergütung für den Aufwand (Auslagen und Kosten), den die Beteiligung an einem gerichtli- chen Verfahren einer Partei verursacht (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343). Sie be- zweckt den – zumindest teilweisen – Ersatz für diese Aufwendungen und umfasst
unter anderem auch die Kosten einer berufsmässigen (d.h. anwaltlichen) Vertre- tung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Sie betrifft die Entschädigungsfolge als Neben- punkt der Zivilrechtsstreitigkeit der Hauptparteien des Gerichtsverfahrens und hat einen durch den Tarif (AnwGebV) beschränkten Schadenersatzanspruch zum Gegenstand. Gläubigerin der Parteientschädigung ist dementsprechend die Ge- genpartei des Hauptsacheverfahrens (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Ist diese unent- geltlich vertreten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), kann die Parteientschädigung nach herrschender Lehre (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 59 m.w.Hinw.; Mohs, OFK- ZPO, ZPO 122 N 3; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 122 N 5) und bun- desgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.3 m.w.Hinw.) allerdings auch direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugespro- chen werden (was vorliegend allerdings nicht geschah; vgl. Urk. 6/31 S. 22 Disp.- Ziff. 9). 3.5.2. Demgegenüber handelt es sich bei der hier angefochtenen Entschä- digung nach Art. 122 ZPO um eine (Honorar-)Forderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen den Staat. Sie betrifft die Gegenleistung, die der Staat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Ausführung der ihm gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe auszurich- ten hat (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1; BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1). Indem Art. 122 ZPO eine "angemessene" Entschä- digung vorschreibt, gewährt die ZPO dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von Bundesrechts wegen einen Anspruch auf eine minimale Entschädigung für den notwendigen Aufwand, den das betreffende (konkrete) Mandat nach sich zieht (vgl. dazu BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1-3.3; BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1; BGE 137 III 185; aber auch BGE 143 IV 453). Ein entsprechender Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auch aus Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1 m.Hinw. auf BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist gegenüber der Parteientschädigung allerdings subsidiär. Sie stellt eine staatliche Ausfallhaftung
dar, die auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Charakter dieses Mandats be- ruht, und greift insoweit, als der unentgeltliche Rechtsbeistand für seine Tätigkeit im Ergebnis nicht von der Gegenpartei (über die Parteientschädigung) angemes- sen honoriert werden kann. Entsprechend sieht Art. 122 Abs. 2 ZPO eine Ent- schädigung durch den Staat nur bei (zumindest voraussichtlicher) Uneinbringlich- keit der Parteientschädigung vor. Die Vorschrift beruht auf der Idee, dass der un- entgeltliche Rechtsbeistand der obsiegenden Partei primär und soweit möglich durch die der unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegende Parteientschädigung und nur subsidiär (für den Ausfall) durch den Staat zu honorieren ist (vgl. BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 58; Tappy, a.a.O., Art. 122 N 14; Köchli, Stämpflis Hand- kommentar, ZPO 122 N 10; s.a. OGer ZH PP170047 vom 13.02.2018, E. 3.4). Das gilt auch dann, wenn der unterliegenden Gegenpartei ebenfalls die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Art. 111 Abs. 2 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 122 N 21; Tappy, a.a.O., Art. 122 N 19). 3.5.3. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 ZPO) um zwei verschiedenartige Ansprüche mit unterschiedlichen Betei- ligten (insbesondere Schuldnern) handelt, bemessen sich beide Ansprüche ge- mäss zürcherischem Recht (vgl. Art. 96 ZPO) grundsätzlich nach denselben Re- geln und Kriterien (§ 23 Abs. 1 AnwGeb). Nach der Konzeption der AnwGebV entsprechen sich die Ansprüche betragsmässig. Aus diesem Grund geht das Obergericht in seiner Rechtsprechung davon aus, bei der Festsetzung der Partei- entschädigung zugunsten der obsiegenden Partei und der (subsidiären) Entschä- digung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO handle es sich materiell um denselben Entscheid, der nicht ein weiteres Mal getroffen werden könne (OGer ZH PC140016/Z02 vom 08.09.2014, E. 4.2). Dementspre- chend erachtet es die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung als für die "angemessene" Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend und verneint einen Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf eine über die unein- bringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung bislang konse- quent (statt vieler z.B. OGer ZH PC140016/Z02 vom 08.09.2014, E. 4.1 und E. 4.2; OGer ZH RZ130005 vom 24.01.2014, E. 4.b-c; OGer ZH RE180003/Z01
vom 08.06.2018; vgl. immerhin auch OGer ZH RE160018 vom 15.05.2017, E. III.6.b, wo offengelassen wurde, ob im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung [BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015] an dieser Praxis festzuhalten sei; s.a. OGer ZH PP170047 vom 13.02.2018, E. 3.3.5 a.E.). Diesel- be Bindungs- bzw. Fixierungswirkung kommt nach der Praxis der erkennenden Kammer auch einer reduzierten Parteientschädigung zu, die der (bloss) über- wiegend obsiegenden Partei zugesprochen wurde (OGer ZH RE150018 vom 23.10.2015, E. 3; OGer ZH RE150017 vom 04.02.2016, E. 3.3; OGer ZH LC170030/Z06 vom 17.05.2018). Danach wird mit deren Festsetzung auch die Entschädigung gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO fixiert, welche dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der überwiegend obsiegenden Partei zukommt; in diesem Fall ergibt sich die "angemessene" Entschädigung durch Hochrechnung der reduzier- ten Parteientschädigung auf deren vollen Betrag. Folgerichtig wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der (vollständig oder überwiegend) obsiegenden Partei die Legitimation zuerkannt, gegen die seiner Mandantschaft oder ihm selbst zugesprochene Parteientschädigung im eigenen Namen Beschwerde zu führen (OGer ZH RE160018 vom 15.05.2017, E. II.1.b m.w.Hinw.). Ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der obsiegenden Partei der An- sicht, die seiner Mandantschaft oder ihm selbst zugesprochene (allenfalls hochge- rechnete) Parteientschädigung decke seinen notwendigen Aufwand nicht und stelle deshalb keine "angemessene" Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO dar, hat er (oder allenfalls die entschädigungsberechtigte Partei) deshalb zunächst Beschwerde gegen die Höhe der Parteientschädigung zu erheben. Un- terlässt er dies und erwächst der erstinstanzliche Entscheid diesbezüglich in Rechtskraft, ist seine Entschädigung praxisgemäss betragsmässig fixiert. 3.6. Im Urteil vom 25. Mai 2018 hatte die Vorinstanz den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 6/31 S. 22 Disp.- Ziff. 9). Gegen diese Anordnung hätte Beschwerde erhoben werden müssen, um für den Beschwerdeführer im Ergebnis eine höhere ("angemessene") Entschädi- gung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO erwirken zu können. Die vorinstanzliche
Nebenfolgenregelung blieb indessen unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Damit wurde nach dem Gesagten die angemessene Entschädigung des Be- schwerdeführers für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechts- beistand der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO betragsmässig auf Fr. 5'000.– fixiert. Dementsprechend setzte die Vorinstanz die Entschädigung in der Verfügung vom 20. Juni 2018 auf diesen Betrag fest, wobei sie ihren Ent- scheid explizit auf die obergerichtliche Praxis stützte (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer legt zwar dar, weshalb die Vorinstanz seiner Meinung nach die Honorarforderung nicht ohne Weiterungen (insbes. ohne konkrete Aus- einandersetzung mit dem in Rechnung gestellten Aufwand und ohne vorgängige Einholung einer Stellungnahme) auf Fr. 5'000.– hätte kürzen dürfen. Er unterlässt es aber, sich dabei auch nur ansatzweise mit der für die Herabsetzung angeführ- ten vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Er nimmt auch keinen Bezug auf die obergerichtliche Praxis, auf die sich die angefochtene Verfügung stützt. Stattdessen beruft er sich im Wesentlichen auf einen bundesgerichtlichen Entscheid, der zur "angemessenen Entschädigung" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO erging (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Diese Vorschrift regelt jedoch die Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der unterliegenden resp. jener Partei, welcher keine Parteientschädigung zugesprochen wird, und äussert sich – im Unterschied zur vorliegend massgeblichen Bestimmung von Art. 122 Abs. 2 ZPO – insbesondere nicht zum Verhältnis zwischen der Parteientschädigung und der subsidiären Entschädigung des Rechtsbeistands durch den Staat. Die sie be- treffende Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall deshalb nicht einschlägig. Insofern geht die Beschwerde am Kern der Sache vorbei. 3.7. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid der Praxis der erkennenden Kammer entspricht und diese Praxis in der Beschwerde nicht bzw. zumindest nicht rechtsgenügend bemängelt wird. Ein Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO ist weder dargetan noch offensichtlich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Insbesondere war die Vorinstanz angesichts der bereits mit bindender Wirkung fixierten Höhe der Entschädigung nicht gehalten, dem Be- schwerdeführer Gelegenheit zur Rechtfertigung des geltend gemachten Aufwands
zu geben. Allfällige Erörterungen zum notwendigen Aufwand hätten im Rahmen der Festsetzung der Parteientschädigung erfolgen können. Auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) ist somit nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des (nicht kostenlosen; vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 6) Beschwerdeverfahrens dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 3'200.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Ent- schädigung, je ohne Mehrwertsteuerzuschlag), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen. 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Umtrie- be entstanden, und der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 24. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: sf