Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. April 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen
sowie
B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. März 2018 (EE170067-G)
Erwägungen: 1. a) Am 22. Oktober 2017 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksge- richt Meilen (Vorinstanz) ein Gesuch um "Öffnung der Pensionskassengelder" ein
(Urk. 1; gemeint: Ermächtigung zur Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 3 FZG). Für den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 28 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 7. März 2018 zog der Gesuchsteller sinngemäss sein Gesuch zurück (Urk. 24). Mit Verfügung vom 12. März 2018 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, wies das Begehren des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsteller (Urk. 25 = Urk. 28). b) Gegen die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen hat der Gesuch- steller am 29. März 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 26/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27 S. 3): "1. Die unentgeltliche Rechtspflege soll mir gewährt werden. Das Bezirks- gericht Meilen hat nachweislich (in verschiedenen Verfahren) gegen- über meiner Person die zwingende Neutralität verloren. Es geht längst nicht mehr um die Sache, sondern darum mich für meine Hartnäckigkeit zu bestrafen. 2. Sofern das Obergericht dem Antrag Nr. 1 nicht folgen möchte, wird be- antragt, dass die Gerichtskosten auf beide Parteien je zur Hälfte aufge- teilt werden. Grund ist, dass die Gesuchsgegnerin sich bislang in kei- nem Punkt äusserte oder beteiligte. Was u.a. unter Punkt 1 auf der Sei- te 2 auch vom Bezirksgericht Meilen festgehalten wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Zur unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Vorinstanz zusam- mengefasst vorab, diese könne nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage sei, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Der Gesuchsteller sei in der Verfügung vom 15. Januar 2018 darauf hingewiesen worden, dass er nicht dargelegt habe, dass und wieso die Gesuchsgegnerin keinen Prozesskos- tenbeitrag leisten könne. In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 habe der Ge- suchsteller dazu lediglich ausgeführt, er habe keinerlei Informationen über die fi- nanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau, und das Gericht aufgefordert, diese Aus- künfte selbst einzuholen, sofern sie wichtig seien. Es liege jedoch nicht am Ge- richt, in den Akten nach Hinweisen zu suchen oder solche Informationen einzuho- len, sondern die um das Armenrecht ersuchende Partei habe darzulegen, dass und weshalb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags nicht in Frage komme.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei daher schon aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 28 S. 3 f.). Die Vorinstanz erwog sodann, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei auch deshalb abzuweisen, weil der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 sei er aufgefor- dert worden, seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen, Ausgaben, Vermögen) umfassend darzulegen und zu belegen. Wegen ungenügender Begründung sei er mit Verfügung vom 15. Januar 2018 erneut dazu aufgefordert worden. Mit seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 habe der Gesuchsteller zwar die Jahresrechnun- gen seiner Einzelfirma von 2015 und 2016 eingereicht, jedoch vorgebracht, dass diese mit der aktuellen Situation nichts zu tun hätten. Für das Jahr 2017 habe der Gesuchsteller bloss eine provisorische Jahresrechnung eingereicht; diese weise einen Gewinn von Fr. 11'740.-- aus, was einem Monatslohn von nicht einmal ganz Fr. 1'000.-- entspreche. Nachdem allein schon der Mietzins Fr. 2'597.-- pro Monat betrage, sei offensichtlich, dass der Gesuchsteller weitere, nicht dargelegte Ein- künfte erzielen müsse. Er habe nicht dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite und damit seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht (Urk. 28 S. 4-6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde zusammengefasst gel- tend, hinsichtlich eines Prozesskostenbeitrages der Gesuchsgegnerin würden der
Vorinstanz Akten vorliegen, dass diese bei der Sozialhilfe gemeldet sei. Daher sei von ihr kein Prozesskostenbeitrag zu erhalten und kein entsprechender Antrag gestellt worden. Es sei zu fordern, dass das Gericht die Akten vollständig sichte. Hinsichtlich der Mittellosigkeit macht der Gesuchsteller geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, wieso Akten aus den Jahren 2015 und 2016 einen Zusam- menhang mit seiner aktuellen finanziellen Lage aufweisen sollten. Dass die Ein- künfte den Lebensunterhalt nicht decken würden, sei korrekt. Daher sei der Vor- instanz eine Schuldenliste zugestellt worden, welche jedoch nicht geprüft worden zu sein scheine. Die Eingaben seien analog seinem Rechtsvertreter (in einem an- deren Verfahren) vorgenommen worden; dass diese von jenem akzeptiert, von ihm jedoch abgelehnt würden, sei willkürlich. Sämtliche Einkünfte seien offenge- legt worden. Während der Zeit von ca. Mitte 2016 bis Mitte 2017 habe er Unter- stützung von Verwandten erhalten, welche dann aber ausgelaufen sei, da keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien (Urk. 27 S. 2 f.). d) Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt zwar aufgrund deren verfahrensrechtlicher Natur die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Diese wird jedoch vorab beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und sodann durch die Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aufgrund dieser obliegt es der um das Armenrecht ersuchenden Partei, ih- re Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Kommt sie dem nicht nach, so kann ihr Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab- gewiesen werden (ZR 90/1991 Nr. 57; BSK ZPO-Rüegg, Art. 119 N 3; BK ZPO- Bühler, Art. 119 N 102). Bei einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei darf ein zu wenig aufschlussreiches oder nicht bzw. unvollständig belegtes Gesuch indes nicht ohne Weiteres abgewiesen werden, sondern ist die Partei zur Mitwirkung anzuhalten; erst wenn ihr Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Mit- wirkungspflicht zu erfüllen, und die von ihr verlangten Auskünfte oder Ausweise immer noch zu wenig aufschlussreich oder unvollständig geblieben sind, darf ihr Armenrechtsgesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen wer- den (ZR 104/2005 Nr. 14). e) Nachdem der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren am 4. De- zember 2017 ein unbegründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt
hatte (Urk. 8), forderte ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 auf, seine finanziellen Verhältnisse (Vermögen, Einkommen, Ausgaben) umfas- send darzulegen und zu belegen (Urk. 9). Am 28. Dezember 2017 reichte der Ge- suchsteller daraufhin 19 Dokumente ein (Urk. 12/1-20), ohne jedoch in der zuge- hörigen Eingabe substantiierte Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 forderte die Vorinstanz daher den Gesuchsteller erneut dazu auf, seine finanziellen Verhältnisse in einer Eingabe darzulegen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 brachte der Ge- suchsteller vor, die Vorinstanz habe von ihm zwar verlangt, seine Situation offen- zulegen, jedoch nicht gesagt, in welcher Reihenfolge oder Art; die Vorinstanz ver- füge über die Akten und es sei Aufgabe von ihr, diese zu sichten (Urk. 16 S. 2). Auch in dieser Eingabe hat der Gesuchsteller wiederum keine substantiierten Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Er hat in seinen Ein- gaben weder Ausführungen dazu gemacht, wie hoch sein Vermögen sei, noch wie hoch seine Einkünfte seien, noch welche Ausgaben er habe (Urk. 16). Wie erwähnt (vorstehend Erwägung 2.d), wäre es Sache des Gesuchstellers gewe- sen, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen – in der Rechtsschrift selbst –, und ist es (auch bei unvertretenen Parteien) nicht Aufgabe des Gerichts, in einem Bündel eingereichter Akten nach für eine Partei günstigen Behauptungen zu su- chen und Mutmassungen darüber aufzustellen, was die Partei vorgebracht haben könnte. Mit seinen Eingaben vom 28. Dezember 2017 und 6. Februar 2018 hat der Gesuchsteller daher seine Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) – trotz wiederholter Aufforderung – in keiner Weise erfüllt. Das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers war daher schon wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzu- weisen. f) Im Übrigen wäre der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen ein Einkommen des Gesuchstellers von nicht einmal Fr. 1'000.-- monatlich ergebe und er damit offensichtlich schon die Wohn- kosten von ca. Fr. 2'600.-- monatlich nicht bezahlen könne, woraus zu schliessen sei, dass er noch über weitere, der Vorinstanz nicht offengelegte Einkünfte verfü- ge (Urk. 28 S. 6). Die Erklärung des Gesuchstellers in seiner Beschwerde, dass er in der Zeit von ca. Mitte 2016 bis Mitte 2017 Unterstützung von Verwandten er- halten habe (Urk. 27 S. 3), hatte der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren
nicht vorgebracht, weshalb diese neue Behauptung nicht berücksichtigt werden kann (vgl. oben Erwägung 2.b). Damit bleibt es dabei, dass der Gesuchsteller der Vorinstanz nicht offengelegt hatte, mit welchen Einkünften er nur schon die Fix- kosten seines Lebensbedarfs bestreiten könne. Auch aus diesem Grund war da- her das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers wegen Verletzung der Mitwir- kungspflicht abzuweisen. g) Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 möglicherweise rechtsgenügend behauptet hatte, dass von der Gesuchsgegnerin kein Prozesskostenbeitrag erhältlich sei. In dieser Eingabe hatte er geltend gemacht, dass die Pensionskasse (auch) deshalb aus- zuzahlen sei, damit auch die Gesuchsgegnerin über einen gewissen Anteil an li- quiden Mitteln verfügen würde, denn nach seinen Informationen sei auch sie von Dritten abhängig (Urk. 16 S. 3 f.). h) Zusammenfassend hat daher die Vorinstanz das Gesuch des Gesuch- stellers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. 3. a) Der Gesuchsteller macht mit seiner Beschwerde eventualiter gel- tend, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien beiden Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Dies, weil die Gesuchsgegnerin sich in keinem Punkt geäussert oder beteiligt habe (Urk. 27 S. 3). b) Nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift gilt die Partei, welche ihre Klage zurückzieht, als unterliegende Partei und sind ihr daher die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dass im vorinstanzlichen Verfahren der Klä- ger seine Klage zurückgezogen hat, ist nicht umstritten, weshalb die Gerichtskos- ten grundsätzlich ihm (allein) aufzuerlegen waren. Vom Grundsatz der Auferle- gung der Kosten an die unterliegende Partei gibt es sodann zwar Ausnahmen (vgl. Art. 107 und 108 ZPO). Dass die Gesuchsgegnerin sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert hatte, bildet jedoch keine solche Ausnahme. Eine an- dere Ausnahme gemäss Art. 107 oder 108 ZPO ist nicht geltend gemacht.
c) Dass die Vorinstanz die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht und damit vollumfänglich als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Im Beschwerdeverfahren umstritten ist primär die unentgeltliche Rechtspflege für ein Hauptverfahren mit einem Streitwert von Fr. 127'000.-- (vgl. Urk. 8 i.V.m. Urk. 6 Disp.-Ziff. 1), sekundär die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 500.--. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden zwar grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO); nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht je- doch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr festzusetzen. Deren Höhe ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückli- ches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27). Aber auch wenn in seinem Beschwerdeantrag 1 ein solches zu sehen wäre, wäre dasselbe zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zürich, 25. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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